OGH 15Os119/14k

15Os119/14kTribunal supérieur1 oct. 2014

Regest

Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden

Texte intégral

OGH 15Os119/14k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00119.14K.1001.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin in den beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 33 E Hv 51/04s anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Dr. Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Franziska K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. September 2013, AZ 19 Bs 215/13a (ON 1039), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Dr. Georg K***** liegt nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 22. Juli 2004 auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB zur Last, in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 27. März 2001, am 4. Juli 2003, im September 2003 und am 12. Jänner 2004 in Wien mehrere Taten begangen zu haben, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs 1 dritter Fall und 15 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären.

Der Genannte befand sich nach seiner am 29. Dezember 2003 erfolgten Festnahme von 30. Dezember 2003 bis 26. März 2004 in Untersuchungshaft (§ 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und d StPO aF) und im unmittelbaren Anschluss bis zum 29. Juni 2004 in vorläufiger Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO aF, aus der er vom Untersuchungsrichter am letztgenannten Tag auf freien Fuß gesetzt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 9. August 2004 Folge und ordnete die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 iVm § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und d StPO aF an. Der hierauf am 17. August 2004 vom Untersuchungsrichter gegen Dr. K***** erlassene Haftbefehl konnte bisher nicht vollzogen werden, weil sich der Betroffene nicht in Österreich aufhält. Die vom Verteidiger des Betroffenen gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts eingebrachte Grundrechtsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof am 18. November 2004 als unzulässig zurückgewiesen (15 Os 124/04).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Mutter des Betroffenen, Franziska K*****, gegen die durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 11. Februar 2013 erfolgte Zurückweisung (ON 858) ihrer Anträge auf Aufhebung des gegen ihren Sohn bestehenden Haftbefehls und auf Rückzahlung ihrer finanziellen Aufwendungen zur Unterstützung desselben während der Untersuchungshaft sowie ihrer Kosten zur Verteidigung ihres Sohnes (ON 824) nicht Folge und begründete dies mit dem Fehlen einer Parteistellung der Genannten im Verfahren zur Unterbringung ihres am 23. April 1955 geborenen Sohnes.

Dagegen richtet sich eine beim Obersten Gerichtshof infolge verzögerter Vorlage durch das Erstgericht (ON 1139 und 1156) erst am 9. September 2014 eingelangte, als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe der Franziska K***** vom 9. Dezember 2013 (Postaufgabe 10. Dezember 2013), die vom Betroffenen in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter seiner Mutter in deren Namen verfasst und unterzeichnet wurde, allerdings keine Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt (ON 1099 und 1106). Darin begehrt sie unter Berufung auf ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens (Art 8 MRK) die sofortige Aufhebung des gegen Dr. Georg K***** bestehenden Haftbefehls sowie unter Berufung auf ihr Recht auf Schutz des Eigentums (Art 1 1. ZPMRK) die Zuerkennung des von ihr bereits in erster Instanz beanspruchten Aufwands und Kostenersatzes sowie den Zuspruch von 2.000 Euro als Kostenersatz für die Grundrechtsbeschwerde „plus des Aufwands für die Beschwerde an die Vorinstanz“.

Der angefochtene Beschluss (ON 1039) wurde Franziska K***** am 21. November 2013 (durch eigenhändige Übernahme) zugestellt (ON 1 S 3w) und Dr. Georg K***** mit internationalem Rückschein (durch eigenhändige Übernahme) spätestens am 16. Dezember 2013 (ON 1 S 3x f) sowie nach dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz (ON 1099 S 9) auch im Wege seines Verteidigers am 9. Dezember 2013.

Unabhängig von der Frage allfälliger Rechtzeitigkeit erweist sich die Beschwerde schon deshalb als unzulässig, weil eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit der Franziska K***** (§ 1 Abs 1 GRBG) durch die in Rede stehende Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht einmal behauptet wird (§ 3 Abs 1 GRBG). Zur Geltendmachung allfälliger Verletzungen des entsprechenden Grundrechts ihres Sohnes (vgl dazu allerdings RISJustiz RS0114093, RS0111222) kommt Franziska K***** eine Beschwerdeberechtigung im Sinn des § 1 Abs 1 GRBG nicht zu.

Da nur ansonsten prozessförmige (meritorisch zu behandelnde) Grundrechtsbeschwerden die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 GRBG erfordern, war die Beschwerde der Franziska K***** schon aus diesem Grund sofort und auch ohne Fällung einer Kostenentscheidung (§ 8 GRBG) zurückzuweisen (RISJustiz RS0061469).

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