15Os111/14h•OGH 15Os111/14h
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin in der Strafsache Mag. Franz H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 34 Bl 20/14i des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Norbert N***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 8. Juli 2014, GZ 22 Bs 194/14m3 und 6, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Norbert N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Juni 2014, GZ 34 Bl 20/14i2, mit dem sein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Krems gegen Dr. Franz H***** zurückgewiesen worden war, als unzulässig (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO) zurück. Mit einem weiteren Beschluss vom 10. Juli 2014 wurde eine Beschwerde des Genannten gegen die Auferlegung von Pauschalkosten gleichfalls zurückgewiesen (§ 196 Abs 2 StPO).
Die gegen beide Beschlüsse gerichtete Beschwerde des Fortführungswerbers ist gleichfalls unzulässig.
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