15Os102/14k•OGH 15Os102/14k
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian P***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 8. Februar 2013, GZ 23 Hv 75/11b134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen II./3./ und III./2./, demgemäß auch in den zu II./ und III./, gebildeten Subsumtionseinheiten, weiters der Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie der Zuspruch an die Privatbeteiligte Romana H***** aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch (IV./) sowie einen Freispruch von weiteren Vorwürfen (verfehlt auch von der rechtlichen Kategorie; vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) enthaltenden Urteil wurde Christian P***** soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 15 StGB (I./), des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II./) sowie des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (III./) schuldig erkannt.
Danach hat er in K***** und an anderen Orten
„I./ als Schuldner mehrerer Gläubiger seit 9. Dezember 2004 (Vermögensverzeichnis zu AZ 49 Se 642/04m des Landesgerichts Innsbruck vom 9. Dezember 2004 und zu AZ 19 S 96/05y des Landesgerichts Innsbruck vom 30. Jänner 2006) Bestandteile seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft bzw durch nachfolgend angeführte Handlungen wirklich bzw zum Schein verringert oder zu verringern versucht und dadurch die Befriedigung seiner zahlreichen im Konkursverfahren AZ 19 S 96/05y des Landesgerichts Innsbruck angeführten Gläubiger geschmälert bzw zu schmälern versucht, nämlich
1. / eine am 9. November 2005 von der Firma L***** GmbH erhaltene Zahlung in Höhe von 100 Euro;
2. / eine Golfausrüstung unerhobenen Wertes;
3. / einen am 10. Mai 2010 von der D***** erhaltenen Betrag in der Höhe von 71,14 Euro;
4. / ein seit dem Jahr 2003 am Treuhandkonto des Notariats Dr. Hanspeter Z***** aus dem Verkauf einer Teilfläche einer Liegenschaft in Z***** erliegendes Guthaben in der Höhe von 22.163,92 Euro;
II./ im Zeitraum April 2007 bis Anfang 2009 die ihm als Angestellten im Betrieb der Romana H*****, nämlich als (de facto)Geschäftsführer durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch der Romana H***** als Vollmachtsgeberin einen 3.000 Euro, nicht aber 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil in insgesamt unerhobener Höhe zugefügt, und zwar durch
1. / Anschaffung eines Lkws Iveco-Daily, einer Selbstfahrspritze Mazzotti und eines Pkw BMW 318d samt Abschluss von Leasingverträgen namens Romana H*****, wobei die Maschinen bzw Fahrzeuge nicht im Betrieb der Romana H*****, sondern für private Zwecke des Angeklagten bzw im Betrieb des abgesondert verfolgten Peter E***** verwendet wurden (Schadenshöhe unerhoben);
2. / Übernahme eines am 9. September 2008 von Arnold K***** für Romana H***** ausgestellten Wechsels mit Fälligkeit 5. November 2008 über 7.000 Euro und nachfolgender Übergabe des Wechsels an Josef R***** zwecks Anrechnung der Wechselsumme auf offene Forderungen des Josef R***** gegenüber Birgit N*****;
3. / Abschluss eines mit 12. Jänner 2009 datierten Pachtvertrags zwischen Romana H***** und Peter E***** über Grundflächen der Romana H***** im Ausmaß von 45.316 m²;
III./ mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Romana H***** durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wodurch diese in einem unerhobenen, insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag in ihrem Vermögen geschädigt wurde, und zwar:
1. / am 13. Dezember 2008 durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und willigkeit unter dem Vorwand, die Schulden der Romana H***** bei der B***** und der Ra***** über insgesamt 800.000 Euro zu übernehmen und in den kommenden zehn Jahren diesen Betrag zurückzuzahlen, zur unentgeltlichen Überlassung von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen im Wert von 120.000 Euro an seinen Sohn Christoph P***** verleitet;
2. / durch die zu III./1./ angeführte Tat Romana H***** weiters dazu verleitet, ihm ab Jänner 2009 die Verfügungsmacht über das Konto Nr. ***** bei der Ra***** zu überlassen, woraus der Genannten ein weiterer, unerhobener Schaden entstand.“
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt:
Entgegen der zu I./ erhobenen Beschwerdekritik (Z 9 lit a) erschöpfen sich die insofern getroffenen Feststellungen (US 8 ff) keineswegs im „substanzlosen Gebrauch der verba legalia“, sondern weisen ausreichenden Sachverhaltsbezug auf (RIS-Justiz RS0119090).
Inwieweit eine mit Konkurseröffnung über das Vermögen des Angeklagten zu AZ 19 S 96/05y des Landesgerichts Innsbruck verbundene Post- und Kontensperre (US 30) den getroffenen Urteilskonstatierungen zur festgestellten Vereinnahmung von (Bar-)Zahlungen durch den Angeklagten (US 34) widersprechen sollte (Z 5 zweiter und dritter Fall), macht die Beschwerde nicht klar.
Die Einlassung des Angeklagten zu ihm vorgelegten Zahlungsbelegen haben die Tatrichter durchaus berücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), jedoch zugleich dargelegt, aus welchen Gründen sie ihr nicht folgten (vgl US 29 ff, 34). Zu einer Wiedergabe sämtlicher Details dieser Verantwortung waren sie mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0106642) dabei nicht verhalten. Dass ein vorliegender Beleg die Unterschrift der „Maria Kn*****“ aufweist, blieb der Beschwerde zuwider gleichermaßen nicht unerörtert (US 34).
Zum Schuldspruch I./2./ führt der Nichtigkeitswerber ins Treffen, dass er die Herausgabe seiner Golfausrüstung (unerhobenen Werts; US 8) telefonisch vom Masseverwalter gefordert hatte (US 8 f, 34), um daran anknüpfend andere (gegenteilige) Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 10 und 34) einzufordern. Insofern genügt die Erwiderung, dass die Tatrichter diesen Aspekt durchaus in den Kreis ihrer Erwägungen miteinbezogen (US 34); dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht zwingend sind und der Beschwerdeführer selbst andere (für ihn günstigere) Schlüsse präferiert, bildet kein Begründungsdefizit (RISJustiz RS0099455). Insbesondere setzt die Behauptung, der Angeklagte sei seinerseits davon ausgegangen, dass die Golfausrüstung gar keinen Wert habe und solcherart auch im Konkursverfahren nicht zu deklarieren sei, den tatrichterlichen Erwägungen bloß den eigenen vom Erstgericht als nicht überzeugend erachteten (US 34) Prozessstandpunkt entgegen und überschreitet damit die Grenze zur im kollegialrichterlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Kritik, es mangle dem Schuldspruch I./4./ an „jeglichen Feststellungen“ in objektiver und subjektiver Hinsicht (Z 9 lit a), übergeht den maßgeblichen Urteilssachverhalt (US 9 f; RISJustiz RS0099810). Welcher weiteren über die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen hinaus es (auf Basis des in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterials; Ratz, WKStPO § 281 Rz 600) zur rechtsrichtigen Beurteilung des Sachverhalts aus Beschwerdesicht bedurft hätte, bleibt offen.
Die (zum Schuldspruch II./ dargestellte) Kritik am schlichten Referat von Verfahrensresultaten insbesondere der Einlassung des Angeklagten sowie der Zeugin Romana H***** in der Beweiswürdigung (US 15 ff) lässt keinen Konnex zu bestimmten davon vermeintlich betroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen erkennen (RIS-Justiz RS0106268).
Das Gebot bestimmter Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) schließt in jenen Fällen, in denen die angewendete Nichtigkeit nach dem Gesetz aus den Akten zu entwickeln ist (hier: Z 5 zweiter Fall), als logisch ersten Schritt die Notwendigkeit ein, die diesbezüglichen Fundstellen im Akt zu nennen. Die wiederholte Kritik, die Tatrichter hätten entscheidungswesentliche Beweisergebnisse „aus den Vernehmungsprotokollen der Zeugin Romana H***** übergangen“ und „darin enthaltene, eklatante Widersprüche nicht erörtert“, scheitert solcherart bereits an der Benennung der argumentativen Basis (RISJustiz RS0124172).
Soweit die Beschwerde eine Erörterung der zeitlichen Befristung der schriftlich erteilten Vollmacht vom 28. August 2008 (nämlich „bis 28. Februar 2009“) vermisst (Z 5 zweiter Fall), übersieht sie die bezughabenden Urteilserwägungen (US 24 und 34). Dass allfällige, aus der Urkunde abgeleitete Schlussfolgerungen dem Nichtigkeitswerber nicht ausreichend überzeugend erscheinen, bewirkt keine Nichtigkeit.
Inwieweit die erfolgte Erteilung einer nach außen hin unbeschränkten Vollmacht der rechtlichen Beurteilung des inkriminierten Befugnismissbrauchs als Untreue (§ 153 StGB) entgegenstehen sollte (Z 9 lit a), wird nicht aus dem Gesetz argumentiert (Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153 Rz 27 ff).
Abermals keinen Konnex zu bestimmten schuld- und subsumtionsrelevanten Konstatierungen lassen die Kritik mangelnder Auseinandersetzung mit einer Passage der Einlassung des Angeklagten, wonach er „ein Schuldanerkenntnis im Namen von H***** unterschreiben musste“ (ON 101 S 11, vgl insofern US 36), der Hinweis auf ohne konkreten Aktenbezug (RIS-Justiz RS0124172) dargestellte Verfahrensresultate zu AZ 10 C 1088/10f des Bezirksgerichts Telfs und zu AZ AB 53-2008 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (vgl US 25) sowie die Darstellung einzelner Passagen der Aussagen der Zeugen Romana H***** (vgl US 17, 28, 39 f), Martina Rai***** (vgl US 48), Anton Ka***** (vgl US 19) und Herbert A***** (vgl US 28) erkennen (RIS-Justiz RS0106268).
Die zu II./ erhobene Behauptung, Peter E***** habe zum relevanten Zeitpunkt „keinerlei Betrieb geführt, in dem der Lkw und auch die Selbstfahrspritze Verwendung hätten finden können“, geht abermals mangels Aktenbezug (RIS-Justiz RS0124172) ins Leere. Die bloße Bestreitung der zur Verwendung des Pkws der Marke BMW 318d getroffenen Urteilsfeststellungen (US 11, 47) zeigt ebenfalls kein Begründungsdefizit (iSd Z 5) auf.
Zu Recht hingegen wendet die Beschwerde zum Schuldspruch II./3./ ein, dass die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte als „de factoGeschäftsführer“ der Romana H***** in deren Betrieb mit Peter E***** einen mit 12. Jänner 2009 datierten Pachtvertrag zwischen den Genannten über Grundflächen der Romana H***** im Ausmaß von 45.316 m² schloss, dadurch die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, wissentlich missbrauchte und ihr „einen Vermögensschaden zufügte“ (US 11 f), den Eintritt eines tätergewollten Vermögensschadens (Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153 Rz 36 ff) noch nicht erkennen lässt. Die bloß beweiswürdigenden Erwägungen, wonach längerfristige Bestandsverträge nach allgemeiner Erfahrung eine Minderung des Werts des Bestandsobjekts mit sich bringen (US 52), keinerlei Hinweise auf Pachtzahlungen bestehen (US 51) und der Angeklagte „damit rechnen musste“, dass E***** seinen Verpflichtungen „möglicherweise nicht zur Gänze nachkommt“ (US 52), lassen noch keine Schadensberechnung oder prognose mit dem Ergebnis eines vorsätzlich bewirkten wirtschaftlichen Minus für die Vertretene zu (Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153 Rz 39). Da bereits dieses Konstatierungsdefizit die Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruchs erfordert, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weitere, aus Z 5 geführte Beschwerdeargumentation.
Die zum Schuldspruch III./ insgesamt artikulierte Kritik „mangelnder Feststellung zur Täuschungshandlung des Angeklagten“ übergeht die darauf bezogenen Urteilskonstatierungen (US 3, 12 f, 56 f). Dass Romana H***** deponiert hatte, von finanziellen Problemen des Angeklagten gewusst zu haben, erwogen die Tatrichter durchaus (US 16 f, 28), gelangten aber dennoch zur Überzeugung, dass sich die Genannte vom Angeklagten wenn auch aufgrund ihrer Leichtgläubigkeit über dessen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuschen ließ (US 12, 57).
Abermals im Recht ist aber die zum Schuldspruch III./2./ erhobene Kritik eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (Z 9 lit a):
Die maßgeblichen Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und willigkeit Verfügungsberechtigung über das Konto Nr ***** bei der Ra***** erlangte (US 12) und „auch Überweisungen bzw Zahlungen von diesem Konto weg in deutlich höherem Betrag“ veranlasste, lässt die rechtliche Beurteilung als Betrug (§§ 146 ff StGB) nicht zu:
Betrug (§§ 146 ff StGB) liegt vor, wenn der Täter durch Täuschung über Tatsachen auf den Willen des Opfers einwirkt und es durch Irrtum veranlasst, selbst eine schädigende Vermögensverfügung vorzunehmen. Die Vermögensverschiebung beruht in einem solchen Fall auf einer Handlung des Getäuschten („Selbstschädigungsdelikt“), welche er ohne Täuschung nicht vorgenommen hätte (Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 1), wobei die vom Schädigungs und Bereicherungsvorsatz getragene Täuschungshandlung das für den Taterfolg entscheidende kriminelle Verhalten des Täters ist.
Die festgestellte Erwirkung der Verfügungsbefugnis über das Konto der Romana H***** bedingt noch keine (selbstschädigende) Vermögensverfügung der Getäuschten, mag sie dem Angeklagten auch die Gelegenheit zu künftigen (eigenmächtig vorgenommenen) Vermögenstransaktionen geboten haben (vgl Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 54).
Untreue (§ 153 StGB) hingegen begeht, wer die ihm (durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft) eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. Seine Befugnis missbraucht, wer sie im Verhältnis zum Machtgeber bestimmungswidrig ausübt oder (bestimmungsgemäß) auszuüben unterlässt, mithin als Machthaber etwas tut oder zu tun unterlässt, wozu er zwar nach seiner Vertretungsmacht nach außen hin berechtigt ist, es jedoch nach den Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht darf; dh: im Rahmen seines rechtlichen Könnens gegen das interne Dürfen verstößt. Die Tathandlung besteht dabei in einem Rechtsgeschäft oder einer sonstigen Rechtshandlung, wozu auch Überweisungen von Konten (US 52) zählen (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 21).
Da auf Basis des vorliegenden Urteilssubstrats aber derzeit eine abschließende rechtliche Beurteilung des dem Angeklagten zu III./2./ angelasteten Verhaltens nicht möglich erscheint, ist in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur die Aufhebung des Urteils auch in diesem Umfang unvermeidlich.
Somit war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in den Schuldsprüchen II./3./ und III./2./ demzufolge auch in den gebildeten
Subsumtionseinheiten sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Zuspruch an die Privatbeteiligte Romana H***** aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang werden die aufgelösten
Subsumtionseinheiten mit oder ohne die oben genannten Fakten - neu zu bilden sein (RISJustiz RS0116734).
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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