12Os108/14w•OGH 12Os108/14w
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Diyar U***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 21. Mai 2014, GZ 52 Hv 20/14d31a, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Diyar U***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 22. September 2013 in G***** Thomas R***** mit Gewalt zur Duldung der Analpenetration, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich von hinten auf den am Bauch liegenden Schlafenden legte, ihn an den Armen festhielt, mit seinem Körpergewicht niederdrückte und wiederholt über einen Zeitraum von etwa fünf Minuten seinen Penis in den After des durch den Vorgang inzwischen wach gewordenen Widerstrebenden einführte.
Der dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Annahme der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Thomas R***** und der Zeugin Mag. EvaMaria K***** unter Bezugnahme auf die für unglaubwürdig befundenen Angaben des Beschwerdeführers unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung zu bekämpfen (RISJustiz RS0106588).
Die dem Zeugen Walter Ri***** vom Erstgericht in Bezug auf dessen Einschätzung der Überzeugungskraft der Anschuldigungen durch das Opfer attestierte (US 5 f) Unglaubwürdigkeit ist einer Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen (RISJustiz RS0099419).
Mutmaßungen, Meinungen, Werturteile und Schlussfolgerungen sind von vornherein nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (RISJustiz RS0097573).
Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Erstgericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Dafür müssen aber die die Aufrichtigkeit von Zeugen angeblich ernsthaft in Frage stellenden, gleichwohl unerörtert gebliebenen Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet werden (RISJustiz RS0119422). Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) wurde bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Thomas R***** von den Tatrichtern aber durchaus mitberücksichtigt, dass der Haftraum mit einer Kameraüberwachung ausgestattet war (US 2). Ebenso wenig wurden die zur Überwachung getätigten Angaben des Zeugen Walter Ri***** übergangen (US 5 f). Indem die Beschwerde Passagen der Aussage der Zeugin Mag. EvaMaria K***** referiert, dabei aber verschweigt, dass sich die Psychologin auf Äußerungen anderer Personen bezog (ON 31 S 46), verfehlt sie die Anfechtungskriterien.
Mit der Darlegung der eigenen Einschätzung, wonach die Zeugin Mag. EvaMaria K***** in äußerst emotionaler Art und Weise ihre Sympathie für den Zeugen Thomas R***** und ihre tiefgreifende Abneigung gegen den Angeklagten zum Ausdruck gebracht habe, wird der geltend gemachte Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) nicht aufgezeigt.
Der pauschale Verweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf die Mängelrüge lässt nicht erkennen, aus welchen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln sich aufgrund welcher Überlegungen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben sollen und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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