Bsw13006/13•AUSL EGMR Bsw13006/13
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Ivinovic gg. Kroatien, Urteil vom 18.9.2014, Bsw. 13006/13.
Art. 8 EMRK - Entziehung der Geschäftsfähigkeit einer Behinderten.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.500,– für immateriellen Schaden, € 2.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf., die 1946 in Zagreb geboren wurde und dort lebt, leidet seit ihrer Kindheit an infantiler Zerebralparese (Kinderlähmung) und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Jahr 1968 wurde ihr die Geschäftsfähigkeit wegen »ihrer physischen Krankheit und intellektuellen Unterentwicklung« entzogen. Am 10.7.1979 wurde ihr durch eine Entscheidung des städtischen Gerichts Zagreb die Geschäftsfähigkeit wieder vollständig eingeräumt.
Am 12.11.2009 ersuchte das Pešcenica Sozialhilfezentrum (das »Zentrum«) beim städtischen Gericht Zagreb darum, ein Verfahren im Hinblick auf die teilweise Entziehung der Geschäftsfähigkeit der Bf. einzuleiten, um diese davor zu schützen, über ihr Vermögen zu verfügen. Dabei stützte es sich auf die Entscheidung desselben Gerichts aus dem Jahr 1968, welche der Antragstellerin die Geschäftsfähigkeit aberkannt hatte. Ferner behauptete es, dass die Antragstellerin unter »schweren körperlichen Schäden« leide, da bei ihr Kinderlähmung und diverse chronische Krankheiten wie Diabetes, Bluthochdruck und eine Beeinträchtigung der Sehkraft diagnostiziert worden waren. Außerdem wurde angeführt, dass der Zustand der Bf. sich nach einer Operation am Kopf am 9.9.2008 verschlechtert hätte. Dabei berief man sich auf eine Aussage des Sohnes der Bf. und einen Bericht eines Sozialarbeiters vom Zentrum. Seitdem leide die Bf. unter Persönlichkeitsveränderungen, was sich darin äußere, dass sie ihre Ausgaben auf irrationale Weise tätige, indem sie z.B. ihre monatlichen Raten für den Kauf ihrer Wohnung, Strom, Wasser und andere Rechnungen nicht zahle und Telefonkarten statt Nahrung kaufe. Dies hätte bereits zu einer Zwangsräumung der Bf. führen können, die schon eine letzte Mahnung erhalten habe, dass diesbezüglich eine Zivilklage eingereicht worden sollte. Dem Zentrum liegen Rechnungen der Bf. vor, die belegen, dass sie ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist.
Das Zentrum beauftragte eine ihrer Angestellten mit der Sachwalterschaft für die Bf. im Verfahren vor dem städtischen Gericht in Zagreb. Vertreten wurde die Antragstellerin durch einen Anwalt, den sie selbst aussuchte. Die Sachwalterin stimmte dem Antrag des Zentrums vor Gericht zu.
Am 21.10.2010 entzog das städtische Gericht Zagreb der Bf. teilweise ihre Geschäftsfähigkeit. Sie war dadurch gehindert, frei über ihr Vermögen zu verfügen und unabhängige Entscheidungen bezüglich ihrer medizinischen Behandlungen zu treffen. Das Gericht stützte sich dabei auf Gutachten von zwei Psychiatern.
Die Bf. erhob am 11.11.2010 Berufung. Diese wurde am 26.1.2012 vom Landgericht abgewiesen, welches sich ebenfalls auf die Aussagen der Psychiater stützte.
Daraufhin reichte die Bf. eine Verfassungsbeschwerde ein, in der sie ihre Argumente aus der Berufung wiederholte. Die Verfassungsbeschwerde wurde am 13.6.2012 vom zuständigen Gericht zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt eine Verletzung des Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) durch die Art, in der das Verfahren für die teilweise Entziehung ihrer Geschäftsfähigkeit durch das städtische Gericht in Zagreb durchgeführt wurde sowie durch dessen Entscheidung.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Zur Zulässigkeit
(24) Die Regierung argumentiert, die Bf. habe nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel erschöpft, um ihre Geschäftsfähigkeit wieder herzustellen, da es nach dem Familiengesetz möglich gewesen wäre, diesbezüglich ein neuerliches Verfahren anzustrengen.
(27) [...] Im innerstaatlichen Verfahren erhob die Bf. dieselben Rügen, die sie nun auch vor dem GH erhebt.
(29) Demnach weist der GH die Einrede der Regierung zurück. Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(35) Der GH wiederholt, dass eine Maßnahme zur Entziehung der Geschäftsfähigkeit einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt. Dies gilt auch für den teilweisen Entzug der Geschäftsfähigkeit.
(38) In Bezug auf die konkreten Umstände dieses Falles fügt der GH an, dass die nationalen Gerichte der Bf. teilweise ihre Geschäftsfähigkeit entzogen haben und sie dadurch daran hinderten, über ihr Vermögen zu verfügen und unabhängig Entscheidungen über ihren medizinischen Behandlungsverlauf zu treffen. Nach Ansicht des GH ist die auch nur teilweise Entziehung der Geschäftsfähigkeit einer Person als gravierend einzustufen und sollte nur unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden. Unter Berücksichtigung der sehr großen Bedeutung der Folgen einer solchen Maßnahme für das Privatleben der Bf. musste durch die den Fall untersuchenden Gerichte eine genaue Prüfung aller relevanten Umstände des Falles erfolgen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Art. 8 EMRK eingehalten werden.
(39) Der GH bekräftigt in dieser Hinsicht, dass Verfahren vor Gerichten der Rechtsstaatlichkeit genügen müssen, die mit der geordneten Rechtspflege assoziiert werden kann, und dass in Ermangelung einer Verpflichtung für Gerichte, ihre Entscheidungen zu begründen, die von der Konvention garantierten Rechte illusorisch und theoretisch blieben. Damit ist nicht gemeint, dass jedes Argument, welches vor Gericht vorgebracht wird, detailliert beantwortet werden muss. Jedoch umschließt diese Verpflichtung das Recht einer Partei des jeweiligen Verfahrens, die wesentlichen Behauptungen sorgfältig überprüft zu bekommen.
(40) Der GH fügt an, dass die Entscheidung, die zum teilweisen Entzug der Geschäftsfähigkeit der Bf. führte, sich in entscheidendem Maße auf den psychiatrischen Bericht stützte. Der GH ist sich der Relevanz medizinischer Berichte betreffend Personen, die unter Beeinträchtigung ihrer geistigen Fähigkeiten leiden, bewusst und akzeptiert, dass jegliche Entscheidungen, die auf Grundlage einer Beurteilung der geistigen Gesundheit der Bf. getroffen werden, durch relevante medizinische Dokumente gestützt werden müssen. Dennoch obliegt die Beurteilung der relevanten Fakten im Hinblick auf die betreffende Person sowie ihrer persönlichen Umstände allein dem Richter und nicht den Ärzten. Es ist Sache des Richters, der das Verfahren führt, zu entscheiden, ob eine solch extreme Maßnahme nötig ist oder ob eine weniger strenge Maßnahme womöglich ausreicht. Sobald ein für das Privatleben des Einzelnen so wichtiges Interesse berührt wird, ist es Sache des Richters, unter sorgfältiger Abwägung aller relevanten Fakten über die Verhältnismäßigkeit der zu treffenden Maßnahme zu entscheiden. Die erforderlichen Verfahrensgarantien verlangen, dass jede Gefahr der Willkür in diesem Zusammenhang auf ein Minimum zu reduzieren ist.
(41) Zu den Gründen, die von den nationalen Behörden für den Entzug der Geschäftsfähigkeit herangezogen wurden, ist festzustellen, dass sich diese auf zwei Hauptfaktoren beriefen – die Krankheit der Bf. und die Behauptung, dass sie erhebliche Schulden angehäuft hätte, die sie in eine geschwächte Position versetzt hätten und möglicherweise den Verlust ihrer Wohnung mit sich bringen hätten können.
(42) Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Bf. hält der GH fest, dass keine Anzeichen gefunden werden konnten, die darauf schließen lassen, dass sich die Bf. nicht um ihre Gesundheit gekümmert hätte. Die nationalen Gerichte brachten diesbezüglich keine Gründe vor. Außerdem hat das städtische Gericht nie versucht, die Aussage eines behandelnden Arztes mit regelmäßigem Kontakt zur Bf. einzuholen […].
(43) Bezüglich der finanziellen Situation der Bf. haben die nationalen Behörden es versäumt, alle relevanten Fakten festzustellen und die genauen Umstände zu erhellen, wie es zur Verschuldung gekommen ist. Somit blieb die entscheidende Frage, ob die Klägerin für die entstandenen Schulden verantwortlich war, unbeantwortet.
(44) Auch wenn die nationalen Behörden mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit feststellen, dass eine Person Probleme hat, ihre Rechnungen zu bezahlen, sollte der – wenn auch nur teilweise – Entzug der Geschäftsfähigkeit das letzte Mittel darstellen und nur verwendet werden, wenn die Behörden zuvor nach sorgfältiger Überprüfung möglicher Alternativen festgestellt haben, dass kein anderes, milderes Mittel den Zweck erfüllen würde oder wo mildere Mittel ohne Erfolg angewandt wurden. Vorliegend ist kein Anzeichen dafür zu sehen, dass solche Bemühungen in Erwägung gezogen wurden.
(45) Zur Vertretung der Klägerin im Verfahren stellt der GH fest, dass eine Mitarbeiterin des Zentrums als Sachwalterin der Bf. bestellt wurde. Da es aber das Zentrum selbst war, das das Verfahren für die Entziehung der Geschäftsfähigkeit der Bf. eingeleitet hatte, brachte die Mitarbeiterin die Bestellung zur Sachwalterin in einen Loyalitätskonflikt zwischen ihrem Arbeitgeber und der Bf. als ihrer Schutzbefohlenen. Im vorliegenden Fall gab die Sachwalterin ihr volles Einverständnis zur teilweisen Entziehung der Geschäftsfähigkeit der Bf. und tätigte keine Eingaben betreffend die vorzulegenden Beweise. Ungeachtet des Umstands, dass die Bf. die Dienste eines Anwalts auf ihre eigenen Kosten in Anspruch nahm, kann nur festgestellt werden, dass das nationale Recht trotz der sehr ernsten Natur der relevanten Fragen und der möglichen Folgen solcher Verfahren keine verpflichtende Vertretung der betroffenen Person durch einen unabhängigen Anwalt vorsah. Zudem wiederholt der GH, dass die Staaten in Fällen von geistig behinderten Menschen die Pflicht haben sicherzustellen, dass diesen eine unabhängige Vertretung gewährt wird, welche es ihnen ermöglicht, Beschwerden nach der Konvention vor ein Gericht oder andere unabhängige Organe zu bringen.
(46) Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die nationalen Gerichte, indem sie der Bf. teilweise ihre Geschäftsfähigkeit entzogen haben, kein Verfahren durchgeführt haben, welches im Einklang mit den durch Art. 8 EMRK garantierten Rechten steht. Folglich liegt eine Verletzung dieser Vorschrift vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
(47) Die Bf. rügt außerdem eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK.
(49) Angesichts der Feststellung unter Art. 8 EMRK ist es nicht nötig zu untersuchen, ob auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgte (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 7.500,– für immateriellen Schaden, € 2.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
X. und Y./HR v. 3.11.2011 = NL 2011, 343
M. S./HR v. 25.4.2013
Centre for Legal Ressources im Namen von Valentin Câmpeanu/RO v. 17.7.2014 (GK) = NL 2014, 321
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.9.2014, Bsw. 13006/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 412) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_5/Ivinovic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.