AUSL EGMR Bsw10865/09 (Bsw45886/07, Bsw32431/08)

Bsw10865/09 (Bsw45886/07, Bsw32431/08)Autre juridiction17 sept. 2014

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw10865/09 (Bsw45886/07, Bsw32431/08)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Mocanu u.a. gg. Rumänien, Urteil vom 17.9.2014, Bsw. 10865/09, 45886/07 und 32431/08.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Mangelhafte Untersuchung der blutigen Niederschlagung der Demonstrationen vom Juni 1990.

Zurückweisung der Verfahrenseinrede betreffend die verspätete Erhebung der Beschwerde (14:3 Stimmen).

Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Aspekts (16:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Aspekts (14:3 Stimmen).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 30.000,– bzw. € 15.000,– für immateriellen Schaden an Frau Mocanu (16:1 Stimmen) bzw. Herrn Stoica (14:3 Stimmen), € 2.200,– für Kosten und Auslagen an Frau Mocanu und die Bf. Vereinigung (einstimmig), € 9.868,92 für Kosten und Auslagen an Herrn Stoica (16:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um zwei rumänische Staatsangehörige (Frau Mocanu und Herr Stoica) einerseits und die Vereinigung »21. Dezember 1989« andererseits. Letztere bringt hauptsächlich Individuen zusammen, welche während der gewaltsamen Niederschlagung der antitotalitären Demonstrationen in Rumänien im Dezember 1989 verletzt wurden, sowie Angehörige von in diesem Zusammenhang Getöteten. Die Vereinigung unterstützte die Antiregierungsdemonstrationen in Bukarest zwischen April und Juni 1990, wo es den Beteiligten unter anderem um die Identifizierung der Verantwortlichen für die Gewalttaten im Dezember 1989 ging.

Am 13.6.1990 führte das Eingreifen der Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, welche den Universitätsplatz und andere Bereiche der Stadt besetzten, zu mehreren zivilen Opfern – darunter auch der Ehemann von Frau Mocanu, der durch einen Schuss aus dem Hauptquartier des Innenministeriums getötet wurde. Am Abend des 13.6.1990 wurden Herr Stoica und andere Personen von uniformierten Polizisten und Männern in Zivil in der Nähe der Zentrale der staatlichen Fernsehanstalt verhaftet und (unter anderem durch Schläge auf den Kopf mit stumpfen Gegenständen) misshandelt.

Am folgenden Tag wurden tausende Minenarbeiter aus den Minenregionen nach Bukarest transportiert, um beim scharfen Vorgehen gegen die Demonstranten zu helfen. Ihnen wurde gesagt, sie sollten die Polizei bei der Wiederherstellung von Recht und Ordnung in Bukarest unterstützen. Sie waren mit Äxten, Ketten, Knüppeln und Metallkabeln bewaffnet.

Die gewaltsamen Ereignisse vom 13. und 14.6.1990 führten zu mehr als tausend Opfern. Die Zentralen von mehreren politischen Parteien und anderen Einrichtungen, darunter auch der bf. Vereinigung, wurden angegriffen und geplündert. Sieben Führungspersonen der bf. Vereinigung wurden dabei brutal angegriffen. Die Vereinigung erhob am 26.7.1990 Strafanzeige wegen der Schäden und Übergriffe und beantragte, dem Verfahren als Zivilkläger beizutreten.

Das Strafverfahren wegen der unrechtmäßigen Tötung von Herrn Mocanu ist immer noch anhängig. Die am 13.6.1990 wegen der angeblichen Misshandlung von Herrn Stoica eröffnete Untersuchung wurde am 17.6.2009 eingestellt. Diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof am 9.3.2011 bestätigt. Mit der Entscheidung vom 17.6.2009 wurde auch das Verfahren betreffend die Anzeige der bf. Vereinigung eingestellt.

Rechtsausführungen:

Frau Mocanu und Herr Stoica behaupten eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), weil der Staat keine wirksame, unparteiische und sorgfältige Untersuchung durchgeführt hätte, die zur Identifizierung und Bestrafung der für die bewaffnete Unterdrückung der Demonstrationen vom 13. und 14.6.1990 Verantwortlichen führen hätte können.

Die bf. Vereinigung rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer) im Hinblick auf das Verfahren, dem sie beigetreten war, um Ersatz für die Schäden und Übergriffe zu erhalten.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK

Jurisdiktion ratione temporis

(205) In ihrem Urteil Janowiec u.a./RUS hat die Große Kammer Klarstellungen zu den zeitlichen Schranken der Jurisdiktionsgewalt des GH [...] im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Untersuchung von Todesfällen oder Misshandlungen getroffen, die sich vor dem Inkrafttreten der Konvention für den belangten Staat ereignet haben.

(206) Sie stellte fest, dass diese zeitliche Jurisdiktion streng auf verfahrensrechtliche Handlungen beschränkt war, die nach dem Inkrafttreten der Konvention für den belangten Staat durchgeführt wurden oder werden hätten sollen, und dass sie vom Vorliegen einer echten (»genuine«) Verbindung zwischen dem die verfahrensrechtliche Verpflichtung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK auslösenden Ereignis und dem Inkrafttreten der Konvention abhängig war. Eine solche Verbindung würde in erster Linie durch die zeitliche Nähe zwischen dem auslösenden Ereignis und dem Datum des Inkrafttretens bestimmt. Es dürfe nur eine angemessen kurze – normalerweise zehn Jahre nicht übersteigende – Zeitspanne dazwischen liegen. Diese Zeitspanne sei aber nicht für sich entscheidend. Diesbezüglich hielt die Große Kammer fest, dass die Verbindung nur als erwiesen angesehen werden könne, wenn ein großer Teil der Untersuchung [...] nach dem Inkrafttreten der Konvention erfolgte oder erfolgen hätte sollen.

(207) Im vorliegenden Fall [...] begann die Untersuchung der bewaffneten Unterdrückung der Antiregierungsdemonstrationen am 13. und 14.6.1990 [...] kurz nach den Ereignissen und zog unter anderem Ermittlungsmaßnahmen nach sich, deren primäres Ziel es war, die Opfer zu identifizieren, die durch Schüsse getötet worden waren – darunter auch Herr Mocanu.

(208) Zwischen dem auslösenden Ereignis und dem Inkrafttreten der Konvention für Rumänien am 20.6.1994 vergingen daher vier Jahre. Dieser Zeitraum ist relativ kurz und kürzer als zehn Jahre und auch kürzer als die Zeitspanne in ähnlichen vom GH untersuchten Fällen.

(209) Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wurden im Rahmen der Untersuchung wenige verfahrensrechtliche Schritte gesetzt. Erst danach und vor allem ab 1997 nahm die Untersuchung durch die Verbindung von Dutzenden von zuvor verstreuten einzelnen Fällen und durch die Anklageerhebung gegenüber höherrangige Militärs und Zivilpersonen Gestalt an. Desgleichen erfolgten die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung und die gerichtlichen Entscheidungen betreffend diesen Fall alle nach dem betreffenden Datum.

(210) Mit anderen Worten wurden der Großteil der Verfahren und die wichtigsten verfahrensrechtlichen Schritte nach dem betreffenden Zeitpunkt durchgeführt.

(211) Deshalb hat der GH Jurisdiktion ratione temporis, um die von Frau Mocanu und Herrn Stoica unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 2 und Art. 3 EMRK erhobenen Beschwerden zu untersuchen, soweit sich diese Beschwerden auf die strafrechtliche Untersuchung beziehen, die nach dem Inkrafttreten der Konvention im Hinblick auf Rumänien durchgeführt wurde (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).

Einrede der Nichterschöpfung des Instanzenzugs

(212) Die Regierung behauptet, dass die Bf. keine Schadenersatzklage gegen den Staat eingebracht hätten [...].

(213) [...] Die Kammer hat diese Einrede der Regierung in ihrem Urteil zurückgewiesen. [...]

(231) Die Große Kammer bemerkt, dass die Untersuchung betreffend Herrn Mocanu seit mehr als 23 Jahren vor den nationalen Behörden und Gerichten anhängig ist, während die Untersuchung betreffend Herrn Stoica mit Urteil vom 9.3.2011 beendet wurde.

(232) Die Regierung hat nicht konkretisiert, auf welche Weise eine Schadenersatzklage gegen den Staat im Hinblick auf das Versäumnis, eine wirksame Untersuchung der Ereignisse von Juni 1990 durchzuführen [...], den Bf. Abhilfe bieten, also die Wirksamkeit der Untersuchung sicherstellen, die angeblichen Lücken schließen oder sie zumindest beschleunigen hätte können.

(234) Die Verpflichtung der Vertragsstaaten unter Art. 2 und Art. 3 EMRK, eine Untersuchung durchzuführen, die geeignet ist, in Fällen von tätlichen Angriffen zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen, könnte illusorisch werden, wenn von einem Bf. im Hinblick auf Beschwerden unter diesen Artikeln verlangt würde, eine Klage einzubringen, die lediglich zur Zuerkennung von Schadenersatz führt.

(235) Aus den oben angeführten Gründen ist der GH der Ansicht, dass der von der Regierung angeführte Rechtsbehelf nicht ausreichend ist, da er nicht geeignet ist, der von den Bf. gerügten Situation abzuhelfen.

(236) Daraus folgt, dass die Einrede unbegründet und daher zurückzuweisen ist (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).

Verfristung der Beschwerde von Herrn Stoica

(237) [...] Die Regierung behauptet, Herr Stoica hätte im Hinblick auf seine Beschwerde unter Art. 3 EMRK Sorgfalt zeigen müssen, und zwar sowohl bei der Erhebung seiner Strafanzeige bei den nationalen Behörden als auch bei der Erhebung seiner Beschwerde vor dem GH.

(270) Der GH bemerkt, dass der angebliche Übergriff auf den Bf. bei der Zentrale des staatlichen Fernsehens [...] in der Nacht vom 13. zum 14.6.1990 stattfand. Eine strafrechtliche Untersuchung wurde kurz darauf eröffnet. Am 18.6.2001 und damit mehr als elf Jahre nach den Ereignissen erhob der Bf. eine Strafanzeige [...]. Am 25.6.2008 (18 Jahre nach den Ereignissen) erhob der Bf. die Rüge vor dem GH. Der Staatsanwalt [...] entschied am 17.6.2009, das Verfahren gegen die überlebenden Angeklagten einzustellen, da die Straftaten bereits verjährt waren oder die Vorwürfe unbegründet blieben. Diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof am 9.3.2011 bestätigt.

(272) Aus Sicht der sechsmonatigen Frist für die Beschwerde vor dem GH muss dieser sich vergewissern, ob sich der Bf. zur Zeit der Beschwerdeerhebung vor ihm für mehr als sechs Monate bewusst war oder bewusst hätte sein müssen, dass es an irgendeiner wirksamen strafrechtlichen Untersuchung fehlte. Dessen Inaktivität vor der Erhebung einer Strafanzeige auf der nationalen Ebene ist als solche nicht von Bedeutung für die Beurteilung der Einhaltung der sechsmonatigen Frist. Käme der GH allerdings zum Schluss, dass sich der Bf., bevor er die nationalen Behörden anrief, bereits bewusst war oder bewusst hätte sein müssen, dass es an einer wirksamen strafrechtlichen Untersuchung fehlte, ist offensichtlich, dass seine folgende Beschwerde vor dem GH a fortiori außerhalb der Frist erfolgte, wenn nicht zwischenzeitlich neue Beweise oder Informationen hervorkamen, die den Behörden eine neue Verpflichtung auferlegten, weitere Untersuchungsmaßnahmen zu setzen.

(273) [...] Der Bf. rechtfertigte seine Zurückhaltung bei der Erhebung einer Anzeige durch seine Verwundbarkeit, die nicht nur durch die Verschlechterung seiner Gesundheit nach seiner angeblichen Misshandlung im Juni 1990, sondern auch durch das Gefühl der Machtlosigkeit erklärt wurde, das bei ihm wegen der großen Zahl von Opfern der von den Sicherheitskräften durchgeführten Unterdrückung und des Versäumnisses der Gerichte entstand, rasch zu handeln. Rasches Handeln wäre geeignet gewesen, ihm Sicherheit zu geben und ihn zu ermutigen, sich zu melden.

(274) Wie das Antifolterkomitee der UN [...] anerkennt der GH, dass die psychischen Auswirkungen von durch Beamte verübten Misshandlungen auch die Fähigkeit der Opfer beeinträchtigen können, sich über die ihnen zuteil gewordene Behandlung zu beschweren, und so womöglich ein bedeutendes Hindernis für das Recht von Opfern von Folter oder anderer Misshandlung auf Wiedergutmachung darstellen. Solche Faktoren können zur Folge haben, dass das Opfer unfähig wird, die notwendigen Schritte zu setzen, um gegen den Täter unverzüglich ein Verfahren anzustrengen. [...]

(275) Der GH beobachtet, dass sehr wenige Opfer der Ereignisse vom 13. bis zum 15.6.1990 in den ersten Jahren eine Anzeige einbrachten. Es scheint in der Tat, dass die Mehrheit von ihnen erst den Mut aufbrachte, eine Anzeige zu erheben, als es zu Fortschritten in der Untersuchung nach der Entscheidung vom 16.9.1998 und jener vom 18.5.2000 zur Anklageerhebung gegenüber hochrangigen Beamten bzw. Militärs kam. Der GH kann angesichts der außergewöhnlichen Umstände des Falles nur zum Schluss kommen, dass sich der Bf. in einer Situation befand, in der es für ihn nicht unangemessen war, Ereignisse abzuwarten, die entscheidende faktische oder rechtliche Fragen lösen konnten. In Anbetracht des Vorgesagten befindet der GH, dass die Verwundbarkeit des Bf. sowie sein Gefühl der Machtlosigkeit (die er mit zahlreichen anderen Opfern teilte, die wie er viele Jahre warteten, bevor sie eine Anzeige erstatteten) eine plausible und annehmbare Erklärung für seine Inaktivität zwischen 1990 und 2001 darstellen.

(276) Bestimmte andere Elemente wie Videoaufzeichnungen [...] und die Einziehung von Identitätspapieren des Bf. sowie von anderen Personen, die bei der Fernsehstation festgehalten und gefilmt wurden, weisen darauf hin, dass die Behörden wenigstens einige Namen der Opfer [...] wussten oder zumindest ohne wirkliche Schwierigkeiten herausfinden hätten können. Außerdem hatten die Entscheidungen vom 14.10.1999 und vom 18.5.2000 die Ermittler angewiesen, alle Opfer zu identifizieren.

(277) Weiters bemerkt der GH, dass die durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9.3.2011 bestätigte Entscheidung vom 17.6.2009, keine Anklage zu erheben, auf alle Opfer Anwendung fand. Die Schlussfolgerung im Hinblick auf die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit galt gleichermaßen für Opfer, die in den Tagen nach den Übergriffen Beschwerden erhoben, und für solche, die sich wie der Bf. später beschwerten.

(278) Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Verspätung von Herrn Stoica bei der Erhebung seiner Anzeige geeignet war, die Wirksamkeit der Untersuchung zu beeinträchtigen. [...]

(279) Ab 2001 bestand ein bedeutsamer Kontakt zwischen dem Bf. und den Behörden im Hinblick auf die Anzeige des Ersteren und seine Ersuchen um Information, welche er jährlich einreichte, indem er persönlich ins Büro des Staatsanwalts ging, um sich über den Fortschritt der Untersuchung zu erkundigen. Zudem gab es greifbare Anzeichen, dass die Untersuchung voranschritt, wie insbesondere die zwischenzeitlichen Entscheidungen, Anklage gegen hochrangige Zivilpersonen und Militärs zu erheben, und die Untersuchungsschritte hinsichtlich des Bf., wie zwei durchgeführte gerichtsmedizinische Untersuchungen.

(280) Angesichts der Entwicklungen in der Untersuchung nach 2001, ihrem Umfang und ihrer Komplexität [...] befindet der GH, dass der Bf., nachdem er seine Anzeige bei der zuständigen nationalen Behörde eingebracht hatte, berechtigterweise glauben konnte, dass die Untersuchung wirksam war, und vernünftigerweise ihr Ergebnis abwarten konnte, solange eine realistische Möglichkeit bestand, dass die Untersuchung voranging.

(281) Der Bf. erhob seine Beschwerde vor dem GH am 25.6.2008 und somit mehr als sieben Jahre, nachdem er seine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht hatte. Die Untersuchung war zu dieser Zeit immer noch anhängig und Ermittlungsschritte waren gesetzt worden. Aus den oben genannten Gründen, die zumindest bis zu der Zeit gültig blieben, als der Bf. seine Beschwerde vor dem GH erhob, kann er nicht dafür kritisiert werden, zu lange gewartet zu haben.

(282) Der GH bemerkt zudem, dass die endgültige innerstaatliche Entscheidung das oben erwähnte Urteil vom 9.3.2011 war.

(283) Angesichts des Vorgesagten war die Beschwerde nicht verfristet. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen (14:3 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Silvis, gefolgt von Richter Streteanu; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK

(327) Der GH bemerkt, dass von den Behörden kurz nach den Ereignissen von Juni 1990 von Amts wegen eine strafrechtliche Untersuchung eröffnet wurde. [...]

(329) Diese Untersuchung ist im Hinblick auf den Fall von Frau Mocanu immer noch anhängig. Die letzte diesbezügliche gerichtliche Entscheidung stammt vom 17.12.2007 [...].

(330) Jener Teil der Untersuchung, der Herrn Stoica betrifft, [...] wurde mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9.3.2011 beendet.

(331) Der GH wiederholt, dass seine Zuständigkeit ratione temporis es lediglich erlaubt, jenen Teil der Untersuchung zu prüfen, der nach dem 20.6.1994 erfolgte, also nach dem Inkrafttreten der Konvention für Rumänien. Er wird daher untersuchen, ob die im vorliegenden Fall durchgeführte Untersuchung nach diesem Zeitpunkt die Kriterien der Wirksamkeit erfüllte.

Unabhängigkeit der Untersuchung

(332) Von 1997 [...] bis Anfang 2008 war der Fall vor der Militärabteilung des Büros des Staatsanwalts beim Obersten Gerichtshof anhängig [...]. In Bezug auf Frau Mocanu ist die Untersuchung immer noch vor dem Büro des Militärstaatsanwalts anhängig, nachdem die allgemeine Staatsanwaltschaft am 6.6.2013 ihre Zuständigkeit verneint hat.

(333) Die Große Kammer stützt die Feststellung der Kammer, dass die Untersuchung Militärstaatsanwälten anvertraut wurde, die wie die Beschuldigten (von denen zwei Generäle waren) Offiziere waren, die in der militärischen Hierarchie in einem Untergebenenverhältnis standen. Entsprechende Konstellationen haben den GH bereits in früheren Fällen gegen Rumänien zum Schluss einer Verletzung der verfahrensrechtlichen Aspekte von Art. 2 und Art. 3 EMRK kommen lassen.

(334) Die Anzahl an Verletzungen, die in vergleichbaren Fällen festgestellt wurde, ist eine besonders besorgniserregende Sache und schürt ernste Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit der Untersuchungen, welche die Militärstaatsanwälte aufgerufen sind durchzuführen. Die Regierung hat keinen Umstand und kein Argument vorgebracht, das geeignet wäre, den GH zu überzeugen, im vorliegenden Fall anders zu entscheiden.

Raschheit und Angemessenheit der Untersuchung

(335) Die Untersuchung betreffend Frau Mocanu ist seit mehr als 23 Jahren anhängig und mehr als 19 Jahre, seit die Konvention von Rumänien ratifiziert wurde. [...]

(336) Die Untersuchung im Hinblick auf Herrn Stoica wurde durch ein Urteil vom 9.3.2011 beendet, 21 Jahre nach ihrer Eröffnung und zehn Jahre nach der offiziellen Strafanzeige des Bf. und deren Aufnahme in die Untersuchungsakte.

(338) Während der GH anerkennt, dass der Fall unbestrittenermaßen komplex ist [...], befindet er, dass die von der Regierung angeführten politischen und gesellschaftlichen Interessen eine derart lange Zeit nicht rechtfertigen können. Ganz im Gegenteil hätte die Bedeutung dieser Interessen für die rumänische Gesellschaft die Behörden dazu führen müssen, den Fall rasch und ohne Verzögerungen zu behandeln, um jeden Anschein von Absprache in Bezug auf oder Toleranz von unrechtmäßigen Handlungen zu vermeiden.

(339) Der GH beobachtet längere Perioden der Inaktivität bei der Untersuchung im vorliegenden Fall, sowohl im Anfangsstadium als auch in jüngerer Zeit. Insbesondere kam es in der Zeit vom 20.6.1994, als die Konvention für Rumänien in Kraft trat, und 22.10.1997 zu keinem bedeutenden Fortschritt [...].

(340) Weiters erwähnte die Entscheidung vom 16.9.1998, dass bislang keine Untersuchungsschritte hinsichtlich der Beschwerden von Personen gesetzt worden wären, die bei der Zentrale des staatlichen Fernsehens angegriffen worden waren.

(341) Zudem sind die einzigen verfahrensrechtlichen Handlungen, die im Fall von Frau Mocanu seit der letzten Verweisung an das Büro des Staatsanwalts, die am 17.12.2007 angeordnet wurde, gesetzt wurden, die Entscheidung vom 6.6.2013, das Verfahren hinsichtlich zweier mittlerweile verstorbener Mitbeschuldigter einzustellen, sowie zwei Erklärungen zur Verneinung der Jurisdiktion vom 30.4.2009 und vom 6.6.2013.

(342) Auch stellten die nationalen Behörden selbst zahlreiche Mängel in der Untersuchung fest. So wies die vom Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof am 16.9.1998 angenommene Entscheidung darauf hin, dass keine der Einzelpersonen, die zur betreffenden Zeit ein hohes Amt innehatten (insbesondere das Staatsoberhaupt, der Premierminister und dessen Stellvertreter, der Innenminister und der Polizeichef), bislang befragt worden wären.

(343) Weiters konnten durch die folgenden Untersuchungen nicht alle Mängel behoben werden, wie der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.6.2003 und vom 17.12.2007 bemerkte [...].

(344) Die seit 1998 vom restlichen Fall getrennte Untersuchung im Hinblick auf die gegen zahlreiche Demonstranten und andere zufällig anwesende Personen verübte Gewalt wurde mit der Entscheidung zur Einstellung am 17.6.2009 beendet, die mit Urteil vom 9.3.2011 bestätigt wurde. Zu diesen Personen gehörte auch Herr Stoica, der 2001 eine Strafanzeige eingebracht hatte und zehn Jahre warten musste, bis die Untersuchung abgeschlossen wurde. Trotz der Dauer und der vorgenommenen Untersuchungsschritte im Hinblick auf den Bf. [...] gelang es keiner der oben genannten Entscheidungen, die Umstände der Misshandlung festzustellen, welche der Bf. und andere Personen behaupteten, bei der Zentrale des staatlichen Fernsehens erlitten zu haben.

(345) Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 17.6.2009 wies im Wesentlichen darauf hin, dass es am Ende der von der zivilen und dann der militärischen Staatsanwaltschaft durchgeführten Untersuchung unmöglich gewesen wäre, die Identität der Angreifer und das Maß an Beteiligung der Sicherheitskräfte festzustellen. Die Behörden gaben allerdings nicht an, welche Beweise verwendet worden waren, um den Sachverhalt festzustellen und aus welchen greifbaren Gründen ihre Handlungen keine Ergebnisse gebracht hatten. Zudem hatten sie auf innerstaatlicher Ebene nie das Verhalten des Bf. im Hinblick auf die Untersuchung in Zweifel gezogen und es verabsäumt, irgendeine Äußerung betreffend den Zeitpunkt, zu dem der Bf. seine Anzeige einbrachte, zu tätigen.

(346) Der GH bemerkt, dass dieser Teil der Untersuchung im Wesentlichen aufgrund der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beendet wurde. Diesbezüglich wiederholt der GH, dass die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen unter Art. 2 und Art. 3 EMRK nicht als erfüllt angesehen werden können, wo eine Untersuchung wie im vorliegenden Fall durch Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgrund der Inaktivität der Behörden beendet wird.

(347) Im Hinblick auf die andere grundlegende Feststellung der Untersuchung, nämlich dass die einzelnen Elemente der unmenschlichen Behandlung, die gemäß Art. 358 StGB strafbar war und keiner Verjährung unterlag, hinsichtlich Herrn Stoica nicht ausgemacht werden konnten, befindet der GH, dass zweifelhaft ist, ob die Auslegung des Staatsanwalts mit dem innerstaatlichen Recht im Einklang steht. [...] Auch der Oberste Gerichtshof nahm in seinem Urteil vom 9.3.2011, mit dem er die Berufung von Herrn Stoica gegen die Einstellung der Strafverfolgung abwies, keinerlei Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit von Art. 358 StGB vor, sondern prüfte nur, wie die Vorschriften zur Verjährung im Fall angewandt worden waren.

(348) Demgemäß scheint es, dass die für die Untersuchung im vorliegenden Fall zuständigen Behörden nicht alle Maßnahmen setzten, die angemessen waren, um die Verantwortlichen zu identifizieren und zu bestrafen.

Einbeziehung von Frau Mocanu in die Untersuchung

(349) Im Hinblick auf die Verpflichtung, Verwandte von Opfern mit ins Verfahren einzubeziehen, beobachtet der GH, dass Frau Mocanu vor der Entscheidung vom 18.5.2000, mit der die Personen, die beschuldigt wurden, ihren Mann getötet zu haben, angeklagt wurden, nicht vom Fortschritt der Untersuchung informiert wurde.

(350) Zudem bemerkt der GH, dass Frau Mocanu vom Staatsanwalt erstmals am 14.2.2007 befragt wurde, also fast 17 Jahre nach den Ereignissen, und dass sie nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17.12.2007 nicht länger über Entwicklungen in der Untersuchung informiert wurde.

(351) Der GH ist daher nicht überzeugt, dass Frau Mocanus Interesse, an der Untersuchung teilzunehmen, ausreichend geschützt wurde.

Ergebnis

(352) Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen befindet der GH, dass Frau Mocanu nicht in den Genuss einer wirksamen Untersuchung kam, wie es von Art. 2 EMRK verlangt wird, und dass Herr Stoica ebenfalls einer wirksamen Untersuchung nach Art. 3 EMRK beraubt wurde.

(353) Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 und Art. 3 EMRK (16:1 Stimmen hinsichtlich Art. 2 EMRK; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Pinto de Albuquerque, gefolgt von Richter Vucinic; 14:3 Stimmen hinsichtlich Art. 3 EMRK; abweichendes Sondervotum von Richter Silvis, gefolgt von Richter Streteanu; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Pinto de Albuquerque, gefolgt von Richter Vucinic).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

(356) Die Kammer hatte das betreffende Verfahren für zu lang befunden und eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt.

(359) Die Große Kammer sieht keinen Grund, von der Feststellung der Kammer abzuweichen. Wie diese beobachtet sie, dass die bf. Vereinigung am 26.7.1990 eine offizielle Strafanzeige mit einem Antrag, dem Verfahren als Zivilpartei beitreten zu dürfen, einbrachte. Die bf. Vereinigung verwies auf den ihr während der Ereignisse vom 13. bis zum 15.6.1990 entstandenen Schaden. Diese Strafanzeige wurde als Teil der Untersuchung behandelt, die mit Entscheidung vom 17.6.2009 zur Einstellung der Strafverfolgung geschlossen wurde. Das Verfahren dauerte im Hinblick auf die bf. Vereinigung daher fast 19 Jahre.

(360) Da die zeitliche Jurisdiktion des GH begrenzt war, konnte die Kammer die Rüge wegen der Verfahrensdauer nur soweit untersuchen, soweit sie den Zeitraum nach dem 20.6.1994 betraf, also nach dem Inkrafttreten der Konvention für Rumänien. Die zu berücksichtigende Verfahrensdauer betrug daher fünfzehn Jahre.

(363) Im Lichte der in seiner Rechtsprechung etablierten Kriterien und angesichts aller Umstände des Falles befindet der GH, dass die Länge des betroffenen Verfahrens exzessiv war [...].

(364) Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 30.000,– bzw. € 15.000,– für immateriellen Schaden an Frau Mocanu (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek) bzw. Herrn Stoica (14:3 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Silvis, gefolgt von Richter Streteanu; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek), € 2.200,– für Kosten und Auslagen an Frau Mocanu und die bf. Vereinigung (einstimmig); € 9.868,92 für Kosten und Auslagen an Herrn Stoica (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).

Anmerkung

Die III. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 13.11.2012 ihre zeitliche Jurisdiktion bejaht und einstimmig eine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt im Hinblick auf Frau Mocanu festgestellt, aber mit 5:2 Stimmen keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK im Hinblick auf Herrn Stoica erkannt. Die Kammer hatte weiter einstimmig eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt.

Vom GH zitierte Judikatur:

Silih/SLO v. 9.4.2009 (GK) = NL 2009, 100

Palic/BIH v. 15.2.2011

Vereinigung »21. Dezember 1989« u.a./RO v. 24.5.2011 = NL 2011, 145

Janowiec u.a./RUS v. 21.10.2013 (GK) = NL 2013, 352

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.9.2014, Bsw. 10865/09 u.a., entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 373) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_5/Mocanu.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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