12Ns66/14y•OGH 12Ns66/14y
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Moaaz K***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, AZ 4 U 18/14x des Bezirksgerichts Völkermarkt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag auf Delegierung der bereits einmal über Antrag des Angeklagten dem zuständigen Gericht abgenommenen und einem anderen Gericht delegierten (12 Ns 9/14s) Strafsache gegen Moaaz K***** an das Bezirksgericht Josefstadt kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den derzeitigen Aufenthalt des Angeklagten und seine Mittellosigkeit gegründet ist.
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