1Nc42/14p•OGH 1Nc42/14p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte UnivProf. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Cg 29/14a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Sebastian S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.661,27 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Erledigung der Rechtssache wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche geltend, die er aus seiner Ansicht nach unvertretbar unrichtigen Entscheidungen des Arbeits und Sozialgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, da der Vorwurf rechtswidrigen Organverhaltens auch den Berufungssenat des Oberlandesgerichts Wien treffe.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegener Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn die Ersatzansprüche aus der Entscheidung eines dem an sich zuständigen Gericht im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch auch dem Oberlandesgericht Wien ein Amtshaftungsansprüche begründendes Fehlverhalten vorgeworfen.
Das Verfahren ist daher an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
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