OGH 14Os76/14d

14Os76/14dTribunal supérieur12 août 2014

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 14Os76/14d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zillinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Abbas U***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 11. April 2014, GZ 37 Hv 145/13w122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Abbas U***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./) und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in H*****

I./ am 21. Juli 2013 Anvar H***** zu töten versucht, indem er zu einem Kehlschnitt ansetzte und ihm zwei Messerstiche gegen den Halsbereich versetzte;

II./ im April oder Mai 2013 Fardeen S***** durch zwei auf den Bauch und den Halsbereich abzielende Stiche mit einer Besteckgabel am Körper zu verletzen versucht.

Die dagegen erhobene, auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der Nichtigkeitsgrund der Z 10a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufkommen lassen, somit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Schuldberufung im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 11 und § 281 Rz 470, 490).

Diese Erheblichkeitsschwelle überschreitet die Tatsachenrüge zu I./ nicht, indem sie bloß die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten wiederholt, wonach er in Notwehr gehandelt habe, spekulative Überlegungen zu seinem Verhalten (auch nach dem Vorfall) anstellt, die Angaben der Zeugen Victoria B*****, Basel I***** und Anvar H***** kritisiert und als unglaubwürdig darzustellen versucht, unter Verweis auf das Verletzungsbild beim Opfer selektiv einzelne Passagen des - dadurch sinnentstellt wiedergegebenen (vgl ON 81 S 42) - gerichtsmedizinischen Sachverständigengut-achtens hervorhebt und vermeint, die Beweise seien „insgesamt nicht geeignet, die Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen“.

Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu II./ zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen weckt der Beschwerdeführer, indem er seinen Eindruck zur Persönlichkeit des Opfers Fardeen S***** schildert und aufgrund eigener Beweiserwägungen - abgeleitet aus den (teils unrichtig wiedergegebenen) Angaben der Zeugen Mohammad A***** und Haval O***** (die zu II./ gar nicht befragt wurden, vgl ON 19 S 27 ff, S 33 ff, ON 81 S 50 ff und ON 121 S 13 ff), sowie Zubaidullah G***** und Barbara St***** - behauptet, es habe „kein Angriff stattgefunden“.

Soweit eingangs der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde „auf Wunsch des Angeklagten“ behauptet wird, dieser habe „die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht begangen“, weil er zu I./ in Notwehr gehandelt und der zu II./ inkriminierte Vorfall nicht stattgefunden habe, wird kein Nichtigkeitsgrund prozessordnungsgemäß geltend gemacht (vgl § 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 344, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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