Ds2/14•OGH Ds2/14
Der Oberste Gerichtshof hat als Disziplinargericht für Richter durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.Prof. Dr. Schroll und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Herbert G*****, Richter des Landesgerichts Eisenstadt in Ruhe, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter vom 23. April 2014, GZ Ds 18/09246, nach § 60 Abs 1 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Beschwerde gegen die Bestimmung der Sachverständigengebühren versagt schon im Hinblick auf das Unterbleiben von Einwendungen gegen den Gebührenanspruch (Ds 23/1310; vgl RISJustiz RS0113539). Der Beschuldigte hat nach Mitteilung der vom Sachverständigen verzeichneten Gebühren ausdrücklich erklärt, keinerlei Einwände zu erheben (Eingabe vom 20. 3. 2013, ON 204, AS 151).
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