OGH 9ObA56/14x

9ObA56/14xTribunal supérieur22 juil. 2014

Regest

Arbeitsrecht

Texte intégral

OGH 9ObA56/14x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00056.14X.0722.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI H***** A*****, vertreten durch Gabler Gibel Ortner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2014, GZ 7 Ra 87/13k45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die Beklagte bot dem Kläger die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an. Der nach dem festgestellten Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt trotz Erkrankung in seiner Entscheidungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesene Kläger nahm dieses Angebot an. Vom Vorschlag des Geschäftsführers der Beklagten, sich eine längere Bedenkzeit bis zur Unterzeichnung der noch schriftlich zu verfassenden Auflösungserklärung zu nehmen, machte der Kläger keinen Gebrauch. Auch die weitere Anregung des Geschäftsführers, die dann aufgesetzte und vom Kläger mit dem Personalleiter nochmals durchbesprochene Auflösungsvereinbarung erst am nächsten Tag zu unterfertigen, lehnte der Kläger ab. Da der Kläger der Beklagten auch nicht den Eindruck vermittelt hatte, dass er sich der Tragweite seiner Entscheidung nicht bewusst gewesen wäre, ist die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Beklagten sei im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht anzulasten, nicht korrekturbedürftig. Von einem wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin in sittenwidriger Weise zustande gekommenen einvernehmlichen Auflösung kann daher hier nicht die Rede sein.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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