AUSL EGMR Bsw32541/08

Bsw32541/08Autre juridiction17 juil. 2014

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw32541/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Svinarenko und Slyadnev gg. Russland, Urteil vom 17.7.2014, Bsw. 32541/08 und 43441/08.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Einschließung der Angeklagten in Metallkäfig.

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 10.000,– an jeden der beiden Bf. für immateriellen Schaden, € 2.000,– an den ErstBf. und € 4.000,– an den ZweitBf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die beiden Bf. wurden Ende 2002 bzw. Anfang 2003 wegen Raub, unerlaubtem Waffenbesitz und weiteren Straftaten angeklagt. Beiden wurde vorgeworfen, Mitglied derselben kriminellen Organisation zu sein. Das Stadtgericht Magadan verhängte am 12.11.2002 die Untersuchungshaft über den ErstBf. und am 24.4.2003 auch über den ZweitBf. Beide Bf. waren bereits vorbestraft und die ihnen vorgeworfenen Straftaten fielen in noch offene Bewährungsfristen.

Der erste Prozess gegen beide Bf. begann am 16.10.2003 vor dem Landgericht Magadan. Er endete mit einem Freispruch und der Enthaftung beider Bf. Aufgrund von Rechtsmitteln der Mitangeklagten und der Staatsanwaltschaft behob der Oberste Gerichtshof dieses Urteil am 7.12.2004 wegen Verfahrensmängeln und ordnete eine Neudurchführung an. Im Zuge des zweiten Verfahrens wurde neuerlich die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom 5.12.2006 wurde der ErstBf. freigesprochen und der ZweitBf. zu sieben Jahren Haft verurteilt. Auch dieses Urteil wurde vom Obersten Gerichtshof aufgehoben und die Sache wiederum zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen. In der Zwischenzeit wurde der ErstBf. wegen anderer Straftaten wieder in Untersuchungshaft genommen. Das Landgericht Magadan eröffnete am 4.9.2007 den dritten Prozess. Am 19.3.2009 wurde der ErstBf. erneut freigesprochen und der ZweitBf. zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Obersten Gerichtshof am 23.7.2009 bestätigt.

Während der Untersuchungshaft wurden die Bf. von der Haftanstalt von Polizisten zum Landgericht Magadan gebracht. Während der Verhandlungen saßen sie auf einer Bank, die auf vier Seiten von metallenen Gitterstäben umgeben war. Dieser Käfig war 2,55 m lang, 1,5 m breit und 2,25 m hoch. Neben dem Käfig waren bewaffnete Polizisten postiert.

Der ErstBf. erhielt auf Antrag Entschädigungen für seine Untersuchungshaft und seine strafrechtliche Verfolgung.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden Behandlung) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).

Zu den Verfahrenseinreden der Regierung

(77) In ihrer Stellungnahme an die Große Kammer brachte die Regierung vor, dass der ErstBf. nicht behaupten könne, Opfer einer Verletzung von Art. 3 oder Art. 6 EMRK zu sein, weil er freigesprochen und ihm eine Entschädigung gewährt worden sei.

(79) [...] Jede Unzulässigkeitseinrede muss, sofern es die Umstände und ihre Natur zulassen, von der belangten Partei in ihrer Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde erhoben werden. [...]

(80) Im vorliegenden Fall wurde von der Regierung keine solche Unzulässigkeitseinrede erhoben, bevor die Kammer über die Zulässigkeit der Beschwerde entschieden hat. [...] Es gab nichts, was die Regierung daran gehindert hätte [...].

(82) Angesichts des Fehlens besonderer Umstände, die die Regierung davon befreien hätten können, diese Einrede rechtzeitig zu erheben, stellt der GH fest, dass sie daran gehindert ist, diese Verfahrenseinrede betreffend den Opferstatus des Bf. zu erheben.

(83) Die Einrede der Regierung muss daher zurückgewiesen werden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Raimondi und Sicilianos).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(84) Die Bf. rügen ihre Anhaltung in einem Metallkäfig im Gerichtssaal vor dem verhandelnden Gericht. Sie behaupten, eine solche Einschließung laufe auf eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende erniedrigende Behandlung hinaus. [...]

Sechs-Monats-Frist und Umfang der Prüfung

(87) Der GH stellt fest, dass die Bf. ihre Rüge vor keiner innerstaatlichen Instanz erhoben. Sie behaupten, die Einschließung in einem Metallkäfig im Gerichtssaal wäre eine Standardpraxis, die auf jeden Verdächtigen oder Angeklagten in Untersuchungshaft angewendet wird. Diese Behauptung wird von der Regierung nicht bestritten. Die Bf., die andeuteten, dass als Folge dieser Situation keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen waren, hätten daher ihre Beschwerden vor dem GH spätestens sechs Monate nach Beendigung der Situation, über die sie sich beschweren, erheben müssen, um der Sechs-Monats-Frist zu entsprechen. Indem sie ihre Beschwerde am 5.5.2008 bzw. am 2.7.2008 erhoben haben, als der dritte Prozess anhängig war, entsprachen sie dieser Regel hinsichtlich ihrer Einschließung in einem Käfig nur während des dritten Verfahrens. Der GH wird daher ihre Einschließung in einem Käfig während des ersten und zweiten Prozesses, die 2004 bzw. 2006 endeten – mehr als sechs Monate vor der Erhebung der Beschwerden – nicht behandeln.

Entscheidung in der Sache

(122) Der GH ist mit der Praxis konfrontiert, Angeklagte in Metallkäfigen zu platzieren, wenn sie in Strafverfahren vor Gericht erscheinen, während sie in Untersuchungshaft sind. Diese Praxis war einst nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion Standard in einigen Mitgliedstaaten, die zuvor Teilrepubliken waren, wurde aber inzwischen weitgehend aufgegeben. Selbst jene wenigen Staaten, die an dieser Praxis festhalten, einschließlich des belangten Staates, haben damit begonnen, Metallkäfige aus den Gerichtssälen zu entfernen.

(123) Die Verwendung von Metallkäfigen bezieht sich auf jeden Verdächtigen und Angeklagten, der in Russland in Untersuchungshaft angehalten wird. Es bleibt eine Praxis im heutigen Russland, ohne jegliche Verpflichtung seitens des Staates, die Verwendung von Metallkäfigen aufzugeben. [...]

(124) Der GH stellt insbesondere fest, dass diese Praxis von einer nicht veröffentlichten Weisung des Ministeriums geregelt wurde. Diese Tatsache ist für sich höchst problematisch angesichts der grundlegenden Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips in einer demokratischen Gesellschaft, die die Zugänglichkeit rechtlicher Bestimmungen voraussetzt.

(125) Der GH stellt anhand von Fotos eines Gerichtssaals des Landgerichts Magadan fest, dass die Bf. in einer von Metallstäben auf vier Seiten und einer Decke aus Drahtgeflecht gebildeten Einhegung eingeschlossen waren, die als Käfig beschrieben werden kann. [...]

(127) Der GH stimmt mit der Regierung darin überein, dass Ordnung und Sicherheit im Gerichtssaal von großer Wichtigkeit sind und als unverzichtbar für das korrekte Funktionieren der Gerichtsbarkeit angesehen werden können. Es ist nicht Aufgabe des GH, Fragen betreffend die Architektur des Gerichtssaals zu diskutieren oder Hinweise zu geben, welche spezifischen Maßnahmen der physischen Einschränkung notwendig sein können. Die Mittel, die gewählt wurden, um diese Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, dürfen allerdings keine Maßnahmen umfassen, die wegen des Grades ihrer Strenge oder schon ihrer Natur nach in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen würden. Da Art. 3 EMRK [...] Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung absolut verbietet, kann es keine Rechtfertigung für irgendeine solche Behandlung geben.

(128) Der GH wird daher zuerst prüfen, ob das Mindestmaß an Schwere unter den vorliegenden Umständen erreicht wurde. Dabei wird er die Auswirkungen berücksichtigen, die die umstrittenen einschränkenden Maßnahmen auf die Bf. hatten.

(129) Der GH stellt dazu fest, dass der Fall der Bf. von einem aus zwölf Geschworenen und einem vorsitzenden Richter zusammengesetzten Gericht im Beisein von zwei Ersatzgeschworenen abgeurteilt wurde. Er bemerkt auch die Anwesenheit weiterer Verfahrensbeteiligter im Gerichtssaal, einschließlich einer großen Zahl von Zeugen – mehr als siebzig sagten vor Gericht aus – und Kandidaten für das Geschworenenamt, sowie die Tatsache, dass die Verhandlung für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich war. Die Bf. in einem Käfig dem Auge der Öffentlichkeit auszusetzen, muss ihr Selbstbild untergraben und bei ihnen Gefühle der Erniedrigung, Hilflosigkeit, Angst, Qual und Minderwertigkeit hervorgerufen haben.

(130) Die Bf. wurden der umstrittenen Behandlung während des gesamten Geschworenenverfahrens vor dem Landgericht Magadan unterworfen, das über ein Jahr dauerte, wobei beinahe jeden Monat mehrere Verhandlungen stattfanden.

(131) Überdies bringt die Tatsache, dass die umstrittene Behandlung im Gerichtssaal im Kontext der Verhandlung gegen die Bf. stattfand, den Grundsatz der Unschuldsvermutung als ein Element des fairen Verfahrens und die Wichtigkeit des Anscheins einer fairen Gerichtsbarkeit ins Spiel. Auf dem Spiel steht das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft der Öffentlichkeit und – soweit Strafverfahren betroffen sind – vor allem dem Angeklagten einflößen müssen.

(133) Der GH ist der Ansicht, dass die Bf. objektiv gerechtfertigte Befürchtungen hegen mussten, dass ihre Bloßstellung in einem Käfig während der Verhandlungen ihren Richtern, die Entscheidungen über ihre strafrechtliche Veranwortlichkeit und Freiheit treffen würden, ein negatives Bild von ihnen als derart gefährlich vermitteln würde, dass eine so extreme physische Einschränkung erforderlich wäre, was die Unschuldsvermutung untergraben würde. Dies muss ihnen angesichts dessen, was für sie in dem Verfahren auf dem Spiel stand, Sorgen und Qualen bereitet haben.

(135) Der GH sieht schließlich keine überzeugenden Argumente dahingehend, dass unter heutigen Umständen die Anhaltung eines Angeklagten in einem Käfig während einer Verhandlung eine notwendige Maßnahme seiner physischen Einschränkung ist, um ihn an der Flucht zu hindern, mit störendem oder aggressivem Verhalten umzugehen oder ihn vor Aggression von außen zu schützen. Ihre fortgesetzte Anwendung kann daher kaum anders verstanden werden denn als ein Mittel zur Erniedrigung und Demütigung der eingesperrten Person. Das Ziel der Demütigung und Erniedrigung der während einer Verhandlung in einem Käfig eingesperrten Person ist daher offensichtlich.

(136) Vor diesem Hintergrund findet der GH, dass die Einschließung der Bf. in einem Käfig im Gerichtssaal während ihres Prozesses sie unweigerlich Qualen unterworfen haben muss, deren Intensität das ihrer Anhaltung während des Erscheinens vor Gericht unvermeidbar innewohnende Maß überstieg, und dass die umstrittene Behandlung das Mindestmaß an Schwere erreicht hat, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen.

(137) Der GH ist nicht der Ansicht, dass die Verwendung von Käfigen in diesem Zusammenhang jemals unter Art. 3 EMRK gerechtfertigt sein kann [...]. Der GH anerkennt nicht, dass eine Bedrohung der Sicherheit nachgewiesen wurde. Das Landgericht Magadan beurteilte nie, ob die physische Einschränkung der Bf. während der Verhandlungen überhaupt notwendig war. Zudem wurden keine Gründe für ihre Anhaltung in einem Käfig angegeben. [...]

(138) Ungeachtet der konkreten Umstände des vorliegenden Falls wiederholt der GH, dass die Achtung der Würde des Menschen den Kern der Konvention darstellt und dass ihr Ziel und Zweck als Instrument für den Schutz des Individuums verlangen, ihre Bestimmungen so auszulegen, dass ihre Garantien praktisch und effektiv sind. Er ist daher der Ansicht, dass die Einschließung einer Person in einem Metallkäfig während eines Verfahrens für sich selbst – angesichts ihres objektiv erniedrigenden Charakters, der mit den eine demokratische Gesellschaft kennzeichnenden Standards zivilisierten Verhaltens unvereinbar ist – einen gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Affront gegen die Menschenwürde darstellt.

(139) Dementsprechend stellte die Einschließung der Bf. in einem Metallkäfig im Gerichtssaal eine von Art. 3 EMRK verbotene erniedrigende Behandlung dar. Daher hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Nicolaou und Richterin Keller sowie von Richter Silvis).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

(140) Die Bf. beklagen sich auch darüber, dass die Dauer des Strafverfahrens gegen sie unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen sei. [...]

(142) Die zu berücksichtigende Zeitspanne begann am 24.9.2002 hinsichtlich des ErstBf. und am 20.1.2003 hinsichtlich des ZweitBf, als diese jeweils als Verdächtige befragt wurden. Sie endete am 23.7.2009 mit der Bestätigung des Urteils durch das Berufungsgericht. Damit dauerte sie sechs Jahre und zehn Monate bzw. sechseinhalb Jahre, bei zwei Instanzen.

(143) Die Kammer kam in ihrem Urteil zum Ergebnis, dass die Dauer des Verfahrens unverhältnismäßig war und gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstieß. [...]

(144) Die Große Kammer sieht keinen Grund, von den Feststellungen der Kammer abzugehen. [...]

(145) Es hat somit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Je € 10.000,– an jeden der beiden Bf. für immateriellen Schaden, € 2.000,– an den ErstBf. und € 4.000,– an den ZweitBf. für Kosten und Auslagen.

Anmerkung

Die I. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 11.12.2012 einstimmig eine Verletzung von Art. 3 und von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt.

Vom GH zitierte Judikatur:

Raninen/FIN v. 16.12.1997 = NL 1998, 21

Khodorkovskiy/RUS v. 31.5.2011 = NL 2011, 154

Mikhail Grishin/RUS v. 24.7.2012

Khodorkowskiy und Lebedev/RUS v. 25.7.2013 = NL 2013, 282

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.7.2014, Bsw. 32541/08 und 43441/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 285) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_4/Svinarenko.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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