15Os48/14v•OGH 15Os48/14v
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Noemi B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Jänner 2014, GZ 4 Hv 151/13k65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Noemi B***** und AttilaTamas R***** abweichend von der Anklage jeweils des (richtig:) Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB und Letztgenannter zudem des (richtig:) Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben die Genannten „am 14. Juni 2013 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter (§ 12 erster Fall StGB) Karl E***** fremde bewegliche Sachen und zwar drei Mobiltelefone, Bettwäsche, teils neuwertig, teils gebraucht, eine Armbanduhr, Nahrungsmittel sowie eine Digitalkamera und mehrere Paar Herrenschuhe gestohlen, indem sie, nachdem AttilaTamas R***** dem Karl E***** Schläge gegen den Kopf und den übrigen Körper versetzt hatte, wodurch dieser eine mit Bewusstlosigkeit und längeren Erinnerungslücken verbundene Gehirnerschütterung, aufgrund derer er noch heute an Schwindelanfällen leidet, einen Bluterguss im Bereich der Augenhöhle rechts, eine Prellung der Nase mit Verdacht auf unverschobenen Bruch des Nasenseptums, beidseitige Prellungen und Hautabschürfungen im Bereich der Ellenbogen und der Kniegelenke, eine Prellung und Hautabschürfungen im Bereich des Außenknöchels und eine Prellung des Brustkorbes, sohin eine an sich schwere Körperverletzung und eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) erlitt, einen Zustand des Bestohlenen, Karl E*****, der ihn hilflos machte, nämlich dessen Bewusstlosigkeit, ausnutzten“.
Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die (im Sinn der Anklageschrift) bei B***** einen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und bei R***** einen Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB anstrebt.
Die Anklagebehörde wendet sich mit Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) gegen die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach E*****, für B***** unvorhersehbar, von R***** als Reaktion auf die von ihm beobachtete Auseinandersetzung zwischen den Erstgenannten einen derart heftigen Schlag gegen den Hinterkopf versetzt bekam, dass er blutend zu Boden ging (US 4 letzter Absatz).
Damit bezieht sie sich auf keine entscheidenden Tatsachen (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 399). Die Negativfeststellungen betreffend den Bereicherungsvorsatz der Angeklagten vor und während der Gewaltausübung (US 7 iVm US 5) lässt die Mängelrüge jedoch unbekämpft.
Die verfehlt in der Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a) auf Basis urteilsfremder Auffassungen und Erwägungen gegen die Verneinung des Raubvorsatzes (US 7 zweiter Absatz) geübte Kritik richtet sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 451).
Indem die Schuldsprüche wegen (schweren) Raubes einfordernde Subsumtionsrüge (Z 10) die erwähnte (Negativ-)Feststellung zum Raubvorsatz beider Angeklagter (US 7 zweiter Absatz) missachtet und gestützt auf eigenständige Beweiswerterwägungen andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen begehrt, verfehlt sie eine an der Prozessordnung orientierte Ausführung, deren Gegenstand ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechtes, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt ist (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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