6Ob48/14y•OGH 6Ob48/14y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** HandelsgmbH, , vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 535.622,42 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Die ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshofs erstattete Revisionsbeantwortung langte erst nach Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten für die Revisionsbeantwortung war gemäß § 508a Abs 2 ZPO abzuweisen.
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