3Nc9/14z•OGH 3Nc9/14z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*****, gegen die beklagte Partei R*****, wegen § 36 EO, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache, den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Erkennbar gegen die dem Beklagten als betreibende Partei gegen den Kläger als Verpflichteten zu AZ 11 E 3068/13i des Erstgerichts bewilligte Exekution gemäß § 355 EO brachte der Kläger am 31. März 2014 beim Erstgericht einen als Impugnationsklage gemäß § 36 EO bezeichneten Schriftsatz ein, den er mit dem Antrag verband, alle im Schriftsatz genannten Verfahren an ein Gericht „außerhalb des Verantwortungsbereichs des Landesgerichts Wels bzw des Oberlandesgerichts Linz“ zu delegieren. Begründend verwies er auf bereits gestellte (erfolglose) Ablehnungsanträge gegen bisher mit seinen Rechtssachen befasste Richter verschiedener Instanzen, die alle befangen seien.
Das Erstgericht legte den Delegierungsantrag ohne inhaltliche Stellungnahme vor.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine Delegierung rechtfertigen. Ein Delegierungsantrag kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RISJustiz RS0073042). Soweit dem Antragsvorbringen überhaupt ein sachliches Substrat zu entnehmen ist, erschöpft es sich aber im Vorwurf, dass die bisher befassten Richter befangen agierten.
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