OGH 2Nc11/14m

2Nc11/14mTribunal supérieur30 avr. 2014

Texte intégral

OGH 2Nc11/14m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L***** F*****, und des mj K***** F*****, nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Weiterführung des Verfahrens wird das Bezirksgericht Steyr bestimmt.

Begründung:

Begründung

Die Pflegschaftssache war beim Bezirksgericht Enns anhängig. Die Minderjährigen und ihre Eltern wohnen in der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis. Diese Gemeinde gehörte nach der damals anwendbaren BezirksgerichteVerordnung Oberösterreich, BGBl II 2002/422, zum Sprengel des Bezirksgerichts Enns.

Die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 2012/205, in der Folge als BGVO OÖ 2012 bezeichnet, führte zu einer Änderung der Zuständigkeit. Nach § 1 Z 1 dieser VO wurde das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt; nach § 2 Z 14 BGVO OÖ 2012 umfasste der Sprengel des letztgenannten Gerichts nun auch die Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis. Die Zusammenlegung wurde nach § 3 Abs 1 Z 2 BGVO OÖ 2012 mit 1. 1. 2014 wirksam.

Auf dieser Grundlage wäre das Pflegschaftsverfahren beim Bezirksgericht Steyr weiterzuführen gewesen. Dieses Gericht stellte aber mit Beschluss vom 23. 1. 2014, GZ 15 P 61/14f19, den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge (ua) die Nennung der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis in der Aufzählung der zum Sprengel des Bezirksgerichts Steyr gehörenden Gemeinden (§ 2 Z 14 BGVO OÖ 2012) aufheben. Aufgrund dieses Antrags hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 2014, V 4/201417 ua, das Wort „Hofkirchen im Traunkreis“ in § 2 Z 14 BGVO OÖ 2012 auf.

Das Bezirksgericht Steyr legt nun dem Obersten Gerichtshof die Akten des Pflegschaftsverfahrens „zur Überprüfung und Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts“ vor.

Das Bezirksgericht Steyr ist analog § 28 JN als für die Weiterführung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen. Der gewöhnliche Aufenthalt der Minderjährigen und ihrer Eltern in Hofkirchen im Traunkreis spricht für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Steyr (vgl 4 Nc 10/14d).

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