15Os40/14t•OGH 15Os40/14t
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Abdel F***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 31. Jänner 2014, AZ 7 Bs 27/14z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Abdel F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 7. Jänner 2014, GZ 26 BE 32/13z7, mit dem die bedingte Entlassung (§ 46 StGB) abgelehnt worden war, zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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