OGH 1Nc18/14h

1Nc18/14hTribunal supérieur8 avr. 2014

Texte intégral

OGH 1Nc18/14h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Nc 14/14m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Josef W*****, vertreten durch Mag. Florian Wiegele, Rechtsanwalt in Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Bund, den er (außer aus Entscheidungen des Handelsgerichts Wien) auch aus einem Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist erfüllt, leitet doch der Antragsteller seinen Amtshaftungsanspruch auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ab. Es ist daher ein außerhalb des Sprengels des genannten Oberlandesgerichts gelegener Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen.

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