Bsw38590/10•AUSL EGMR Bsw38590/10
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Biao gg. Dänemark, Urteil vom 25.3.2014, Bsw. 38590/10.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Ungleichbehandlung bei Familiennachzug.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 14 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der ErstBf. wurde im Jahr 1971 in Togo geboren, wo er bis zum sechsten Lebensjahr und dann noch einmal im Alter von 21 bis 22 lebte. Die Jahre dazwischen verbrachte er bei seinem Onkel in Ghana. 1993 kam er nach Dänemark, wo er erfolglos Asyl beantragte. Nachdem der ErstBf. während des Asylverfahrens eine Dänin geheiratet hatte, erhielt er einen Aufenthaltstitel. Im September 1998 kam es zur Ehescheidung. Im April 2002 wurde dem ErstBf. die dänische Staatsbürgerschaft verliehen.
Im Februar 2003 heiratete er in Ghana die ZweitBf., die Staatsangehörige dieses Landes ist. Deren nach der Hochzeit eingebrachter Antrag auf einen dänischen Aufenthaltstitel wurde abgewiesen, da nach § 9 Abs. 7 des dänischen Ausländergesetzes (Udlœndingeloven) Familiennachzug nur genehmigt werden konnte, wenn die Bindungen des Ehepaares zu Dänemark stärker waren als zu irgendeinem anderen Land.
Nachdem die ZweitBf. im Sommer 2003 mit einem Touristenvisum nach Dänemark eingereist war, begab sich das Paar im November desselben Jahres nach Schweden, wo im Mai 2004 ihr Sohn geboren wurde.
Mit einer Novelle vom 27.12.2003 wurde die in § 9 Abs. 7 Ausländergesetz vorgesehene Voraussetzung der engeren Bindung für Personen aufgehoben, die seit mindestens 28 Jahren die dänische Staatsbürgerschaft besitzen. Davon abgesehen werden konnte zudem bei Personen, die in Dänemark geboren oder als kleine Kinder zugewandert waren und sich seit 28 Jahren rechtmäßig aufhielten.
Im August 2004 wurde die Abweisung des Antrags der ZweitBf. vom Ministerium für Flüchtlinge, Immigration und Integration bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die ZweitBf. ihr ganzes Leben in Ghana verbracht und auch der ErstBf. Bindungen zu diesem Land hatte. Die Familie könne sich daher dort niederlassen.
Die Bf. bekämpften diese Entscheidung vor dem Landgericht Ost (Østre Landsret). Sie brachten unter anderem vor, es liege eine indirekte Diskriminierung bei der Familienzusammenführung vor, wenn in Dänemark geborene Staatsbürger von der Voraussetzung der engen Bindung zum Land ausgenommen wären, während Personen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft erworben haben, erst nach 28 Jahren in den Genuss diese Ausnahme kämen. Das Landgericht Ost wies die Beschwerde am 25.9.2007 ab. Es erachtete die Differenzierung in § 9 Abs. 7 Ausländergesetz als gerechtfertigt, weil sie der Sicherstellung der bestmöglichen Integration von Einwanderern diene.
Der Oberste Gerichtshof (Højesteret) bestätigte diese Entscheidung am 13.1.2010. Er verneinte sowohl eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Verweigerung des Familiennachzugs als auch eine gegen Art. 8 iVm. Art. 14 EMRK verstoßende Diskriminierung.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur Zulässigkeit
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Die Bf. bringen vor, die Verweigerung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug habe sie in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt.
Der vorliegende Fall betrifft die Weigerung, der ZweitBf. den Familiennachzug zu gestatten. Er betrifft damit ein behauptetes Versäumnis des belangten Staates, einer positiven Verpflichtung zu entsprechen.
Art. 8 EMRK enthält keine generelle Verpflichtung eines Staates, die Wahl des Aufenthaltsstaates durch Migranten zu achten oder eine Familienzusammenführung auf ihrem Gebiet zu gestatten. Das Ausmaß der Verpflichtungen des Staates, Angehörigen von auf seinem Gebiet lebenden Personen den Aufenthalt zu gestatten, hängt von den speziellen Umständen der betroffenen Personen und den allgemeinen Interessen ab. Zu berücksichtigen sind dabei etwa die Frage, wie stark das Familienleben tatsächlich unterbrochen wird, der Umfang der Bindungen im Konventionsstaat, das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsstaat eines der Familienmitglieder und das Vorliegen von Faktoren der Einwanderungskontrolle (beispielsweise Verstöße gegen Einwanderungsgesetze) oder von Überlegungen der öffentlichen Ordnung, die für eine Ausweisung sprechen. Eine weitere wichtige Überlegung ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem den betroffenen Personen bewusst war, dass seine Fortsetzung im Gaststaat von vornherein unsicher war. Ist dies der Fall, wird die Ausweisung des ausländischen Familienmitglieds nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Art. 8 EMRK verstoßen.
Der ErstBf. kam im Alter von 22 Jahren nach Dänemark, war mit einer Dänin verheiratet, lernte die Sprache und ging dort einer Berufstätigkeit nach. 2002 erhielt er die dänische Staatsbürgerschaft. Zwischen 1998 und 2003 war er vier Mal zu Besuch in Ghana, wo er die ZweitBf. heiratete. Er hatte somit zu Togo, Ghana und Dänemark enge Bindungen.
Die ZweitBf. wuchs in Ghana auf. Sie hielt sich circa vier Monate in Dänemark auf und spricht nicht Dänisch. Zur relevanten Zeit waren ihre Bindungen zu Ghana somit sehr stark, während sie abgesehen von ihrer kurz zuvor geschlossenen Ehe mit dem ErstBf. keine Beziehung zu Dänemark hatte.
Den Bf. war nie zugesichert worden, dass der ZweitBf. ein Aufenthaltstitel gewährt würde. Außerdem war mit 1.7.2002 die Voraussetzung der engeren Bindung an Dänemark in § 9 Abs. 7 Ausländergesetz auch auf den Familiennachzug zu dänischen Staatsbürgern ausgedehnt worden. Als die Bf. im Februar 2003 heirateten und die ZweitBf. Familiennachzug beantragte, musste ihnen bewusst sein, dass der einwanderungsrechtliche Status der ZweitBf. ein Familienleben in Dänemark von vornherein unsicher machen würde. Nachdem sie im Juli 2003 in Ghana die negative Entscheidung der Ausländerbehörde erhalten hatte, konnte sie zudem nicht erwarten, nach ihrer Einreise mit einem Touristenvisum irgendein Aufenthaltsrecht eingeräumt zu bekommen.
Überdies stellte das Landgericht aufgrund der Angaben des ErstBf. fest, dass sich die Familie in Ghana niederlassen könnte.
Der GH ist daher nicht der Ansicht, dass die nationalen Behörden willkürlich gehandelt oder ihren Ermessensspielraum in anderer Weise überschritten hätten. Es hat somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK
Die Bf. bringen vor, die unterschiedliche Anwendung der Regel über den Familiennachzug begründe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen dänischen Staatsangehörigen, die in Dänemark geboren wurden und Personen, die erst später die Staatsbürgerschaft erworben haben. Außerdem bringe die Regelung eine indirekte Ungleichbehandlung nach der ethnischen Herkunft mit sich, weil Personen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft erwerben, in der Regel eine andere ethnische Herkunft hätten als im Land geborene Dänen.
Liegt eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte aufgrund eines »Status« iSv. Art. 14 EMRK vor?
Art. 14 EMRK verbietet unterschiedliche Behandlungen wegen einer bestimmten Eigenschaft oder eines sonstigen »Status«. Um ein Problem unter Art. 14 EMRK aufzuwerfen, muss eine unterschiedliche Behandlung von Personen in einer vergleichbaren Situation vorliegen.
§ 9 Abs. 7 Ausländergesetz unterscheidet nach seinem Wortlaut nicht zwischen Personen, die mit der Geburt die dänische Staatsbürgerschaft erworben haben, und Personen, denen diese erst später verliehen wurde. Er trifft auch keine Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen dänischer Abstammung und Staatsangehörigen mit anderen ethnischen Wurzeln. Auch die 2003 eingeführte Ausnahme von der Voraussetzung der engeren Bindung unterscheidet nicht nach der ethnischen oder sonstigen Herkunft.
Der GH stimmt mit der Ansicht des Obersten Gerichtshofs überein, wonach die einzige Absicht hinter der Einführung der 28-Jahre-Regel eine günstigere Behandlung von Personen war, die seit 28 Jahren dänische Staatsangehörige waren, oder die zwar nicht die Staatsbürgerschaft besaßen, aber in Dänemark geboren oder aufgewachsen und sich 28 Jahre lang rechtmäßig aufgehalten hatten. Der Grund dafür lag darin, dass bei dieser Gruppe im Allgemeinen von derart starken Bindungen zu Dänemark ausgegangen wurde, dass die Gewährung von Familienzusammenführung mit einem fremden Ehe- oder Lebenspartner bzw. einer -partnerin in Dänemark unproblematisch wäre. Daher sollte diese Gruppe von der Voraussetzung des Nachweises engerer Bindungen ausgenommen sein.
Allerdings kann der GH auch der Ansicht der Minderheit des Obersten Gerichtshofs zustimmen, wonach die 28-Jahre-Regel eine indirekte unterschiedliche Behandlung nach der ethnischen Herkunft nach sich zog, weil de facto die überwiegende Mehrheit der als dänische Staatsbürger geborenen Personen üblicherweise dänische Wurzeln hat, während jene Personen, die erst später die Staatsangehörigkeit erwerben, in der Regel fremden ethnischen Ursprungs sind. Ein ähnliches Argument wurde in Abdulaziz, Cabales und Balkandali/GB vorgebracht. Der GH verneinte in diesem Fall eine rassische Diskriminierung unter anderem, weil die meisten Maßnahmen der Einwanderungspolitik nach der Nationalität der Betroffenen und indirekt nach deren ethnischem Ursprung unterscheiden würden. Zwar dürfte ein Vertragsstaat keine Einwanderungspolitik rein rassistischer Natur umsetzen, doch stelle die Bevorzugung eigener Staatsangehöriger oder von Personen aus Ländern, zu denen die engsten Beziehungen bestünden, keine Diskriminierung aufgrund der Rasse dar.
Gleichermaßen ist der GH angesichts des vorliegenden Materials und der Tatsache, dass fremde Staatsbürger, die in Dänemark geboren und aufgewachsen oder als kleine Kinder zugewandert sind und sich 28 Jahre rechtmäßig aufgehalten haben, ebenfalls von der Voraussetzung des Nachweises engerer Bindungen ausgenommen waren, der Ansicht, dass die Bf. nicht ausreichend untermauert haben, wegen ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft diskriminiert worden zu sein.
Der GH gelangt zu dem Schluss, dass die Bf. unterschiedlich behandelt wurden, weil der ErstBf. die dänische Staatsbürgerschaft noch nicht 28 Jahre lang innehatte. Darin liegt ein »sonstiger Status« iSv. Art. 14 EMRK.
Gibt es eine objektive und sachliche Rechtfertigung?
Eine unterschiedliche Behandlung von Personen in einer vergleichbaren Lage ist diskriminierend, wenn sie keinem legitimen Ziel dient oder die eingesetzten Mittel nicht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
Wie der GH feststellt, gibt es keine jüngere Judikatur, die von den Schlussfolgerungen in Abdulaziz, Cabales und Balkandali/GB abweicht, einschließlich der Aussage, es bestünden im Allgemeinen überzeugende soziale Gründe für die spezielle Behandlung jener Personen, die enge Beziehungen zu einem Staat haben. Er akzeptiert daher, dass der von der Regierung mit der Einführung der 28-Jahre-Ausnahme von der Voraussetzung der engeren Bindungen verfolgte Zweck legitim war.
Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit hat keine Relevanz für die Auslegung von Art. 14 EMRK im vorliegenden Fall.
Der GH erachtet es für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit als sachdienlich, das Ziel der 28-Jahre-Regel genauer zu untersuchen. Die Frage ist, wann im Allgemeinen gesagt werden kann, dass eine Person, der die Staatsbürgerschaft verliehen wurde, so starke Bindungen zu diesem Land entwickelt hat, dass der Familiennachzug eines ausländischen Partners aus Sicht der Integration Erfolg versprechend ist. Die dänische Regierung war der Ansicht, dass dafür der 28 Jahre dauernde Besitz der Staatsbürgerschaft erforderlich ist. Es ist nicht Sache des GH, eine bestimmte Zeitspanne festzulegen, die verlangt werden kann. Allerdings scheint es übertrieben streng anzunehmen, dass erst dann starke Bindungen zu einem Land vermutet werden können, wenn jemand 28 Jahre lang direkte Bindungen zu diesem Land hat. Der GH ist auch nicht davon überzeugt, dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass die Stärke der Beziehungen nach etwa zehn, 15 oder 20 Jahren in diesem Land stetig und signifikant zunimmt.
Der GH erinnert weiters daran, dass jede als dänischer Staatsangehöriger geborene Person von der Voraussetzung der engeren Bindung ausgenommen war, sobald sie das 28. Lebensjahr vollendet hatte, egal ob sie in Dänemark gelebt und ob sie starke Bindungen zu Dänemark aufrechterhalten hatte. Personen anderer Staatsangehörigkeit, die von früher Kindheit an in Dänemark gelebt hatten, waren nach 28 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts ausgenommen, also auch ungefähr im Alter von 28 Jahren. Für eine Person, die nicht in Dänemark aufgewachsen ist und die Staatsangehörigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt hat, bedeutete die 28-Jahr-Regel, dass die Voraussetzung der engeren Bindungen bis zu dem Zeitpunkt anwendbar war, zu dem 28 Jahre seit der Erlangung der Staatsbürgerschaft vergangen waren.
Die 28-Jahre-Regel hatte somit eine wesentlich größere Wirkung auf Personen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft erwarben, als auf Personen, die von Geburt an dänische Staatsbürger waren. Die Chancen dieser Gruppe von Däninnen und Dänen, ihre ausländischen Ehepartner bzw. -partnerinnen nach Dänemark nachzuholen und dort eine Familie zu gründen, waren deutlich geringer und anscheinend beinahe illusorisch, wenn der niedergelassene Partner die dänische Staatsbürgerschaft erst als Erwachsener erlangt hatte, da sie entweder 28 Jahre ab diesem Datum warten oder trotz ihrer Trennung starke gemeinsame Bindungen zu Dänemark entwickeln musste, um die Voraussetzung der engeren Bindungen zu erfüllen.
Personen, die erst später in ihrem Leben die Staatsbürgerschaft erlangen, profitieren daher kaum von der 28-Jahre-Ausnahme. Es ist sogar schwer vorstellbar, wie jemand, der im durchschnittlichen Alter der Familiengründung die dänische Staatsangehörigkeit erhält, erwarten könnte, dies mit einer ausländischen Partnerin in Dänemark tun zu können.
Es ist jedoch nicht Aufgabe des GH, die innerstaatliche Rechtslage abstrakt zu beurteilen. Er muss sich vielmehr so weit wie möglich darauf beschränken, die vom vorliegenden Fall aufgeworfenen Angelegenheiten zu prüfen.
Zu entscheiden ist, ob im Fall der Bf. zum relevanten Zeitpunkt 2004 die eingesetzten Mittel unverhältnismäßig zu dem mit der 28-Jahre-Regel verfolgten Ziel waren. Der ErstBf. kam 1993 im Alter von 22 Jahren nach Dänemark. 2002 erhielt er die Staatsbürgerschaft. 2003 heiratete er die ZweitBf. in Ghana und beantragte Familienzusammenführung. Die ZweitBf. hatte abgesehen von ihrer Ehe mit dem ErstBf. keine Beziehungen zu Dänemark. Zum relevanten Zeitpunkt waren ihre gemeinsamen Bindungen zu Dänemark somit eindeutig nicht stärker als zu einem anderen Land.
Zu erinnern ist auch daran, dass der ErstBf. erst seit zwei Jahren dänischer Staatsbürger war, als er Familienzusammenführung beantragte. Die Weigerung, ihn nach so kurzer Zeit von der Voraussetzung der engeren Bindungen zu befreien, kann nach Ansicht des GH nicht als unverhältnismäßig zum Ziel der 28-Jahre-Regel angesehen werden, das darin bestand, eine Gruppe von Staatsangehörigen von der Voraussetzung der engeren Bindung auszunehmen, die im Allgemeinen dauerhafte und lange Bindungen zu Dänemark hatte, sodass es unproblematisch wäre, den Nachzug ausländischer Ehepartnerinnen bzw. -partner zu gestatten.
Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls hat keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK stattgefunden (4:3 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richter Sajó, Vucinic und Kuris; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Raimondi und Spano).
Vom GH zitierte Judikatur:
Abdulaziz, Cabales und Balkandali/GB v. 28.5.1985 = EuGRZ 1985, 567
Gül/CH v. 19.2.1996 = NL 1996, 41 = ÖJZ 1996, 593
Rodrigues da Silva und Hoogkamer/NL v. 31.1.2006 = NL 2006, 26 = EuGRZ 2006, 562 = ÖJZ 2006, 738
Darren Omoregie u.a./N v. 31.7.2008 = NL 2008, 229
Nunez/N v. 28.6.2011 = NLMR 2011, 169
Antwi u.a./N v. 14.2.2012
Butt/N v. 4.12.2012
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.3.2014, Bsw. 38590/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 150) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_2/Biao.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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