Bsw17153/11•AUSL EGMR Bsw17153/11
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Vuckovic u.a. gg. Serbien, Urteil vom 25.3.2014, Bsw. 17153/11 u.a..
Art. 14 EMRK, Art. 35 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK, Art. 1 12. Prot. EMRK - Anforderungen an horizontale Rechtswegerschöpfung.
Ablehnung einer Prüfung der Beschwerde in der Sache (14:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die dreißig Bf. waren Reservisten, die im Zusammenhang mit der NATO-Intervention in Serbien von der Jugoslawischen Armee eingezogen wurden und von März bis Juni 1999 dienten. Sie hatten daher gemäß den entsprechenden Regeln der Armee einen Anspruch auf ein bestimmtes Taggeld. Nach der Demobilisierung weigerte sich die Regierung jedoch, ihren Verpflichtungen gegenüber den Reservisten nachzukommen. Nachdem es zu öffentlichen Protesten gekommen war, schloss die Regierung am 11.1.2008 ein Abkommen mit einem Teil der Reservisten, in dem diesen Zahlungen zugesprochen wurden. Das Abkommen betraf jedoch nur Bewohner bestimmter Gemeinden. Da die Bf. ihren Wohnsitz nicht in einer dieser Kommunen hatten, konnten sie nicht von dem Abkommen profitieren.
Am 26.3.2009 brachten die Bf. eine zivilrechtliche Klage gegen den Staat ein, mit der sie die Zahlung von Taggeld begehrten, ohne dabei eine Diskriminierung geltend zu machen. Das Amtsgericht Niš wies die Klage am 8.7.2010 zurück, da die Ansprüche der Bf. verjährt wären. Die dreijährige Frist habe mit dem Tag ihrer Abrüstung zu laufen begonnen. In ihrer dagegen erhobenen Berufung verwiesen die Bf. unter anderem auf das Abkommen, mit dem andere Reservisten ihre Ansprüche außergerichtlich beigelegt hätten. Das Appellationsgericht Niš wies die Berufung am 16.11.2010 ab. Das Gericht erachtete das Abkommen als nicht relevant, da die Bf. ihre Klage auf andere Rechtsvorschriften gestützt hätten.
Die Bf. wandten sich daraufhin an den Verfassungsgerichtshof. Sie beschwerten sich über die mangelnde Fairness des Verfahrens und behaupteten eine falsche Anwendung der Verjährungsvorschriften. In dieser Hinsicht widerspreche das Urteil des Appellationsgerichts Niš zahlreichen Entscheidungen anderer serbischer Gerichte. Am 5.12.2012 – nachdem die Kammer ihr Urteil im vorliegenden Fall verkündet hatte – gab der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde der Bf. insoweit statt als sie die Inkonsistenz der Judikatur zur Anwendung der Verjährungsfristen betraf. Er ordnete die Veröffentlichung seiner Entscheidung an und betrachtete diese Vorgangsweise als ausreichende Wiedergutmachung, weil die Anwendung des Gesetzes durch die Zivilgerichte auf einer verfassungsrechtlich akzeptablen Auslegung beruht hätte. Zur näheren Begründung verwies er auf ein Urteil vom 7.11.2012, das dieselben Rechtsfragen betraf. In dieser Entscheidung hatte das Verfassungsgericht eine Verletzung des durch Art. 36 der serbischen Verfassung garantierten Rechts auf gleichen Schutz vor den Gerichten festgestellt, eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aber verneint.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) sowie von Art. 1 12. Prot. EMRK (allgemeines Diskriminierungsverbot).
Zur Jurisdiktion der Großen Kammer
Der GH erinnert an seine ständige Rechtsprechung, wonach die an die Große Kammer verwiesene Sache alle Aspekte der Beschwerde umfasst, die zuvor von der Kammer in ihrem Urteil behandelt wurden. Der Umfang ihrer Jurisdiktion ist daher nur durch die Zulässigkeitsentscheidung der Kammer begrenzt.
Selbst bei der Entscheidung in der Sache kann der GH eine Entscheidung, die Beschwerde für zulässig zu erklären, überdenken, wenn er zu dem Schluss kommt, dass sie aus einem der in Art. 35 EMRK genannten Gründe für unzulässig zu erklären gewesen wäre.
Zu den Verfahrenseinreden der Regierung
Die Regierung wendet ein, die Bf. hätten es verabsäumt, hinsichtlich der behaupteten Diskriminierung den innerstaatlichen Instanzenzug zu erschöpfen. Sie hätten weder eine Klage nach dem serbischen Gleichbehandlungsgesetz erhoben noch vor dem Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend gemacht.
Zu den Grundsätzen der Rechtsprechung
Die Verpflichtung zur Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs verlangt von einem Bf., sich jener Rechtsmittel zu bedienen, die in Hinblick auf seine Beschwerde verfügbar und ausreichend sind. Art. 35 Abs. 1 EMRK verlangt auch, dass die später in Straßburg vorgebrachten Beschwerdepunkte zumindest der Sache nach vor dem angemessenen innerstaatlichen Spruchkörper und unter Wahrung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen formalen Anforderungen und Fristen geltend gemacht wurden.
Allerdings gibt es keine Verpflichtung, unangemessene oder ineffektive Rechtsmittel zu ergreifen. Außerdem können besondere Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer von der Verpflichtung befreien, verfügbare Rechtsmittel zu erschöpfen.
Sofern auf der innerstaatlichen Ebene ein Rechtsbehelf besteht, der es den Gerichten zumindest in der Sache erlaubt, den Vorwurf einer Verletzung einer Konventionsgarantie zu behandeln, sollte dieser erschöpft werden. Es reicht nicht aus, wenn der Bf. erfolglos ein anderes Rechtsmittel erhoben hat, mit dem die angefochtene Maßnahme aus anderen Gründen, die nicht mit der behaupteten Konventionsverletzung zusammenhängen, aufgehoben hätte werden können. Es ist die Beschwerde unter der Konvention, die auf der innerstaatlichen Ebene vorgebracht worden sein muss, damit der Instanzenzug erschöpft ist. Es würde dem subsidiären Charakter des Konventionsmechanismus widersprechen, wenn ein Bf. sich vor den nationalen Instanzen auf irgendeinen anderen Grund stützen, dann aber eine Beschwerde an den EGMR wegen einer behaupteten Konventionsverletzung erheben könnte.
Was die Beweislast betrifft, ist es Sache der Regierung, den GH von der Effektivität des nicht erschöpften Rechtsbehelfs zu überzeugen. Ist dieser Beweis gelungen, muss der Bf. darlegen, dass der genannte Rechtsbehelf tatsächlich erschöpft wurde oder aus irgendeinem Grund unangemessen oder ineffektiv war, oder dass besondere Umstände vorlagen, die ihn von dieser Anforderung befreiten.
Zur Anwendung im vorliegenden Fall
Der GH stellt fest, dass ein Reservist, der 1999 in der Armee gedient hatte, vor den Zivilgerichten Klage gegen den Staat wegen der Nichtzahlung von Taggeldern führen konnte. Es war auch möglich, jede diskriminierende Praxis bei solchen Zahlungen nach dem serbischen Gleichbehandlungsgesetz zu bekämpfen. Die Zivilgerichte hatten damit volle Jurisdiktion zur Prüfung von Ansprüchen wie jenen, die der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegen. Tatsächlich wurde in einer Reihe von vergleichbaren Fällen, in denen die Ansprüche nicht als verjährt angesehen wurden, den Klagen stattgegeben. Der GH ist daher der Ansicht, dass die Anrufung der Zivilgerichte zur damaligen Zeit einen effektiven Rechtsbehelf iSv. Art. 35 Abs. 1 EMRK darstellte.
In ihrer Klage stützten sich die Bf. nicht auf das Diskriminierungsverbot in Art. 21 der serbischen Verfassung oder auf Art. 14 EMRK und Art. 1 12. Prot. EMRK, obwohl diese direkt anwendbar waren. Sie beriefen sich auch nicht auf das Gleichbehandlungsgesetz, das am 7.4.2009 und damit kurz nach Einbringung der Klage in Kraft trat. Allerdings verwiesen sie in ihrem ergänzenden Vorbringen auf die behauptete Diskriminierung, die sich aus dem Abkommen ergeben würde.
Das Amtsgericht anerkannte zwar die gültige Rechtsgrundlage ihrer Ansprüche, wies die Klage aber wegen Verjährung ab. Auch das Berufungsgericht erachtete die Ansprüche als verjährt. Der GH erinnert daran, dass es in erster Linie Sache der nationalen Instanzen ist – in diesem Fall der Gerichte – Probleme der Auslegung des innerstaatlichen Rechts zu lösen. Nach dessen Interpretation durch die Zivilgerichte haben es die Bf. verabsäumt, die innerstaatlichen Verjährungsvorschriften zu beachten – eine gewöhnlich zu erfüllende Voraussetzung für die Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs.
Obwohl die Bf. in ihrer Verfassungsbeschwerde das Abkommen erwähnten und dies vor dem Hintergrund des vorangegangenen zivilrechtlichen Verfahrens taten, in dem sie eine Diskriminierung geltend gemacht hatten, erhoben sie vor dem Verfassungsgerichtshof weder ausdrücklich noch in der Sache den Vorwurf der Diskriminierung.
Im Gegensatz zur II. Kammer ist die Große Kammer nicht der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde im Fall der Bf. kein effektiver Rechtsbehelf gewesen wäre. Die Große Kammer nimmt in diesem Zusammenhang drei Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs in vergleichbaren Fällen zur Kenntnis, die Aufschluss über die Effektivität dieses Rechtsmittels in solchen Angelegenheiten geben können. In keinem dieser Fälle verneinte der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit zur Prüfung behaupteter Verletzungen des Diskriminierungsverbots nach Art. 21 der Verfassung in Hinblick auf die angeblichen diskriminierenden Wirkungen des Abkommens. In zwei Fällen verzichtete er auf eine Behandlung dieser Angelegenheit, gab den Beschwerden aber aus anderen Gründen statt. Im dritten Fall entschied er nicht über die Beschwerde, weil Art. 21 der Verfassung akzessorisch sei und keine weitere Verfassungsbestimmung genannt worden wäre.
Nach Ansicht der Großen Kammer zeigt dies nicht, dass die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des von den Bf. erhobenen Diskriminierungsvorwurfs keine vernünftigen Erfolgschancen gehabt hätte, wenn sie versucht hätten, ihn angemessen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Große Kammer sieht auch keinen Grund von früheren Entscheidungen abzuweichen, in denen die Verfassungsbeschwerde in Serbien als effektiver Rechtsbehelf qualifiziert wurde.
Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass die Bf. es verabsäumten, die zivilrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, obwohl diese verfügbar und ausreichend waren, um Abhilfe gegen die behaupteten Verletzungen zu schaffen.
Es bleibt zu prüfen, ob besondere Umstände vorlagen, die die Bf. von dieser Anforderung befreien hätten können. Dazu stellt der GH fest, dass die Bf. keine überzeugende Erklärung dafür vorbrachten, warum sie nicht früher Verfahren zur Durchsetzung ihrer Ansprüche anstrengten, obwohl diese bis 1999 zurückreichten.
Der GH sieht keine besonderen Gründe dafür, die Bf. von der Voraussetzung der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel unter Achtung der anwendbaren Regeln und Verfahren zu befreien.
Die Große Kammer gibt der Einrede der Regierung statt und wird die Beschwerde nicht in der Sache prüfen (14:3 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Popovic, Richterin Yudkivska und Richter de Gaetano).
Anmerkung
Die II. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 28.8.2012 die Beschwerde unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK sowie unter Art. 1 12. Prot. EMRK für zulässig erklärt und eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK festgestellt. Soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend gemacht wurde, wies sie die Beschwerde als unzulässig zurück.
Vom GH zitierte Judikatur:
Van Oosterwijck/B v. 6.11.1980 = EuGRZ 1981, 275
Akdivar u.a./TR v. 16.9.1996 (GK)
Azinas/CY v. 28.4.2004 (GK) = NL 2004, 89
Takis Demopoulos u.a./TR v. 1.3.2010 (ZE der GK) = NL 2010, 79
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.3.2014, Bsw. 17153/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 154) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_2/Vuckovic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.