OGH 11Os1/14b

11Os1/14bTribunal supérieur11 févr. 2014

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os1/14b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Divyn S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. November 2013, GZ 024 Hv 53/13g29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Divyn S***** von der in Richtung § 201 Abs 1 erster Fall StGB erhobenen Anklage (ON 3) abweichend des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB idF BGBl I 40/2009 schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. Juni 2013 in Wien die mit etwa 2 Promille alkoholisierte Alda I*****, mithin eine Person, die wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vollzog, somit eine geschlechtliche Handlung an ihr vornahm.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.

Soweit die Mängelrüge ihre Argumente an eine vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen erwähnte (ON 28 S 49) und im angefochtenen Urteil lediglich für die Frage der Folgen der durch einen rückgerechneten Blutalkoholwert objektivierten Alkoholisierungsgrad auf das Bewusstsein verwertete (US 8) geringere Alkoholtoleranz des „der kaukasischen Bevölkerung zuzurechnenden“ Opfers anknüpft, geht sie bereits vom Ansatz fehl, da das Erstgericht diese Prämisse seinen beweiswürdigenden Überlegungen zur vom Rechtsmittelwerber thematisierten Erkennbarkeit der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gar nicht zu Grunde legte (US 10).

Was der Beschwerdeführer unter einer Begründung für die Feststellung der deliktsspezifischen subjektiven Tatseite „in der gebotenen Weise“ versteht, macht er nicht prozessordnungsgemäß deutlich, sondern verfällt mehrfach im kollegialgerichtlichen Verfahren allerdings unzulässig und somit unbeachtlich in eine Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit verkennt das Wesen des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO im Prinzip: Diese liegt nämlich nur bei einem Fehlzitat einer Aussage oder einer Urkunde vor, nicht aber bei deren beweiswürdigenden Verwertung sei es positiv oder negativ.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Feststellungen, der Angeklagte habe dolo eventuali die Auswirkung der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auf die Möglichkeit sexueller Selbstbestimmung ausgenützt (US 6), mit der Verabreichung hochprozentigen Alkohols und einer vorerst abwehrenden Reaktion der Frau auf die Annäherungsversuche des Mannes (US 10) logisch und empirisch korrekt, also frei von Willkür begründet (Ratz, WKStPO § 281 Rz 444 mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung). Die vom Nichtigkeitswerber ins Treffen geführte Möglichkeit einer Änderung der ursprünglichen Ablehnung in eine sogar aktive Zustimmung haben die Tatrichter formell mängelfrei gerade als Bestätigung der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung angesehen (US 10 und 13).

Das Verhalten der Frau nach dem Geschlechtsakt machte das Erstgericht nicht zur Grundlage der Feststellung eines deliktsspezifisch irrelevanten dolus subsequens, sondern hob dadurch die Unvereinbarkeit des Einlassens auf Sexualkontakte mit dem Angeklagten im Vergleich zum sonstigen Verhalten der Privatbeteiligten besonders hervor (US 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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