13Os118/13x•OGH 13Os118/13x
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Haci B***** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit b FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 7 Hv 6/95 des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 3. Oktober 2013, AZ 22 Bs 304/13m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Haci B***** gegen die vom Landesgericht Eisenstadt (AZ 48 Bl 25/13f) ausgesprochene Ablehnung der Wiederaufnahme des zu AZ 7 Hv 6/95 dieses Gerichts geführten, rechtskräftig beendeten Strafverfahrens nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Haci B***** war zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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