14Os3/14v•OGH 14Os3/14v
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Dezember 2013, AZ 7 Bs 261/13a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 23. Oktober 2013, GZ 24 Bl 96/13p5, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Mit der dagegen erhobenen als „aoRR“ bezeichneten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
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