OGH 6Ob228/13t

6Ob228/13tTribunal supérieur23 janv. 2014

Texte intégral

OGH 6Ob228/13t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler und Univ.Prof. Dr. Kodek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** P*****, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei F***** K*****, vertreten durch Dr. Joachim Zierler, Rechtsanwalt in Graz als Verfahrenshelfer, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Widerrufs (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. September 2013, GZ 5 R 26/13b31, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Dezember 2012, GZ 10 Cg 2/12y27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 1.118,88 EUR (darin 186,18 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen über Antrag des Beklagten abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es „könnte [ihm] doch im Hinblick auf die vom Beklagten betreffend den Kläger in seiner Funktion als Sachverständiger verbreiteten Werturteile eine im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen sein“.

Der Beklagte führte in seiner Berufung gegen das Ersturteil die Rechtsrüge lediglich dahin aus, es seien ergänzend Feststellungen zum von ihm erlittenen Unfall zu treffen, insbesondere dass er „vor dem Unfall im Bereich des linken Ellbogens schmerz- und beschwerdefrei [gewesen sei]; ein Zusammenhang (Unfallkausalität) der Schmerzen und Beschwerden zum Unfallgeschehen [sei] daher nicht auszuschließen“. Allerdings hatte das Erstgericht festgestellt, der Kläger habe in seinem Gutachten unfallkausale Dauerfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen; diese gutachterliche Stellungnahme sei aus medizinischer Sicht in jeder Hinsicht korrekt, die anhaltenden Beschwerden des Beklagten seien zur Gänze auf ein rein unfallakausales degeneratives Geschehen zurückzuführen. Damit war aber die Rechtsrüge der Berufung des Beklagten nicht gesetzmäßig ausgeführt, was eine erfolgreiche Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausschließt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

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