OGH 1Ob3/14v

1Ob3/14vTribunal supérieur23 janv. 2014

Regest

Gruppe: Amtshaftungsrecht

Texte intégral

OGH 1Ob3/14v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 18. September 2013, GZ 5 R 134/13k14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. April 2013, GZ 30 Nc 7/13f4, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Einschreiters auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe nach AHG sowie Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG“ ab.

Das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. 7. 2013, AZ 1 Nc 50/13p, nach § 9 Abs 4 AHG als zuständiges Rekursgericht bestimmte Oberlandesgericht Graz hob aus Anlass des gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags gerichteten Rekurses des Antragstellers den angefochtenen Beschluss einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig auf. Das angerufene Erstgericht sei nach § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ausgeschlossen gewesen.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO gilt für alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe (RISJustiz RS0044213 [T5]) jedenfalls unzulässig.

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