8Rs174/13m•OLG Wien 8Rs174/13m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Lindner als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Schredl und Mag. Zacek (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei O***** H*****, verstorben am 17.11.2012, zuletzt wohnhaft , zuletzt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, wider die beklagte Partei P, , und der Fortsetzungswerberin S H*****, *****, diese vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte GesbR in Wien, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.10.2013, 15 Cgs 103/12b-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
„Der Fortsetzungsantrag der S***** H***** vom 7.10.2013 wird zurückgewiesen.“
Die Fortsetzungswerberin hat ihre Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Klage vom 9.7.2012 begehrte O***** H***** die Gewährung von Pflegegeld mindestens der Stufe 1 ab 1.4.2012.
Der Kläger verstarb am 17.11.2012.
Mit Beschluss vom 26.2.2013 (ON 9) stellte das Erstgericht fest, dass das Verfahren infolge Todes des Klägers unterbrochen ist.
Mit Schriftsatz vom 7.10.2013 (= ON 11) beantragte S***** H***** die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 19 BPGG. Unter einem legte sie einen Beschluss aus dem Verlassenschaftsverfahren nach O***** H*****, GZ 1 A 621/12m des BG Gänserndorf, vor, aus dem sich ergibt, dass die Verlassenschaft nach dem Kläger O***** H***** überschuldet ist und die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft der erblasserischen Witwe S***** H***** auf teilweisen Abschlag ihrer Forderung für bezahlte Todesfallausgaben gemäß § 154 AußStrG an Zahlung statt überlassen wird.
Mit dem nunmehr angefochtenen (begründungslosen) Beschluss sprach das Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aus (ON 12).
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Fortsetzung des Verfahrens durch die Fortsetzungswerberin S***** H***** abzulehnen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Fortsetzungswerberin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchwerbers oder Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung eines Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind nach § 19 Abs 3 BPGG die im Abs 1 genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt, oder sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hierzu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen bzw dessen Erben berechtigt. Erbe in diesem Sinne ist aber nur, wem die Verlassenschaft eingeantwortet wurde. Hat etwa eine Verlassenschaftsabhandlung mangels Nachlassvermögens nicht stattgefunden, so ist nur der ruhende Nachlass, vertreten durch einen zu bestellenden Verlassenschaftskurator, fortsetzungsberechtigt (10 ObS 274/97k).
Gleiches gilt bei einer Überlassung an Zahlungs statt an einen Gläubiger, der dadurch nur Einzelrechtsnachfolger wird. Auch hier ist nur der Nachlass fortsetzungsberechtigt (OLG Wien vom 28.4.1997, 10 Rs 41/97s).
Die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens im vorliegenden Fall kann daher nur von der Verlassenschaft nach dem ursprünglichen Kläger selbst, nicht aber von der erblasserischen Witwe, der als Gläubigerin die Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen wurde, beantragt werden. Der ruhende Nachlass müsste, vertreten durch einen zu bestellenden Kurator, die Verfahrensfortsetzung beantragen.
Der Fortsetzungsantrag der S***** H***** vom 7.10.2013 war daher zurückzuweisen.
In diesem Sinn war dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben und der angefochtene Beschluss in eine Zurückweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 40, 50 ZPO.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
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