12Os135/13i•OGH 12Os135/13i
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Patrick H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bernhard Hu***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Juli 2013, GZ 15 Hv 78/13a53, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Bernhard Hu***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Patrick H***** sowie Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Bernhard Hu***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Patrick H***** am 13. April 2013 in K***** Ernst B***** mit Gewalt gegen seine Person, indem ihm Patrick H***** von hinten mit beiden Händen einen derart kräftigen Schlag versetzte, dass er das Gleichgewicht verlor, nach vorne stürzte und ihm Bernhard Hu***** dessen Brieftasche aus dessen Gesäßtasche riss, fremde bewegliche Sachen, nämlich seine Brieftasche mit zumindest 400 Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bernhard Hu*****, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Urteil haftet nämlich weder die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) noch die weiters geltend gemachte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) an:
Der Zeuge Ernst B***** hielt zwar eingangs seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auch seine Aussage im Rahmen seiner ergänzenden polizeilichen Befragung vom 13. April 2013 (ON 6 S 65 bis 67), in der er - abweichend von seinen ursprünglichen Angaben (ON 6 S 27 bis 33) - behauptete, jener Mann, den er als Patrick H***** erkannte, habe ihn gestoßen und ihm die Geldbörse aus der Hosentasche gezogen, während ihn der andere Angeklagte gefragt habe „was machst du denn da“, aufrecht. In der Folge stellte er jedoch - auch nach wörtlichem Vorhalt dieser Aussage (ON 52 S 13) - mehrfach unmissverständlich klar, nicht nur von einem, sondern von beiden Angeklagten beraubt worden zu sein (ON 52 S 11 ff). Das Erstgericht hat die Angaben des Tatopfers in der Hauptverhandlung, von zwei Personen attackiert, zu Boden gestoßen und beraubt worden zu sein (US 7), der Beschwerde zuwider daher korrekt wiedergegeben.
Da der Zeuge Ernst B***** seine frühere Aussage vor der Polizei ausdrücklich und mehrfach korrigierte und überdies angab, bei der Vernehmung durch die Polizei verwirrt gewesen zu sein (ON 52 S 13), waren die Tatrichter auch nicht verhalten, die zitierte anders lautende Deposition gesondert zu erörtern. Außerdem würde auch eine Frage des Angeklagten Bernhard Hu***** an den Mitangeklagten mit den Worten „was machst du denn da“ dessen unmittelbar darauf folgende Beteiligung an der noch nicht abgeschlossenen Raubtat keineswegs ausschließen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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