OGH 12Os116/13w

12Os116/13wTribunal supérieur12 déc. 2013

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 12Os116/13w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mücahit E***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall, 15 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mohammed D***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 18. April 2013, GZ 34 Hv 154/11a126, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Mohammed D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Schuldsprüche hinsichtlich weiterer Angeklagter und einen ebenfalls rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten Mohammed D***** enthält, wurde Genannter des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall, 15 Abs 1 StGB (A./I./. III./, IV./, V./ und G./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B./), der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (C./), des Betruges nach § 146 StGB (E./), der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (K./1./), der Sachbeschädigung nach §§ 15 Abs 1, 125 StGB (K./2./) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (K./3./) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant

A./ in A***** der Rosa P***** aus deren Wohnung fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

IV./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Kubilay De***** und Mücahit E***** als Mittäter (§ 12 StGB)

1. / zwischen 7. und 12. April 2011 Bargeld in der Höhe von 1.600 Euro;

2. / am 9. Mai 2011 ein Paar Turnschuhe im Wert von 50 Euro;

V./ zwischen 12. und (richtig) 30. April 2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Kubilay De*****, Andreas F***** und Soner B***** Bargeld in der Höhe von 150 Euro.

Nur gegen die Schuldsprüche zu A./IV./1./, A./IV./2./ und A./V./ richtet sich die vom Angeklagten Mohammed D***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt wird dadurch nicht eröffnet (RISJustiz RS0119583).

Entgegen den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) haben sich die Tatrichter durchaus mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Mohammed D***** und auch mit den Angaben der Mitangeklagten Mücahit E***** und Kubilay De***** auseinandergesetzt (vgl US 22 f), folgten mit den getroffenen Feststellungen jedoch den zur Tathandlung zeitnäher gelegenen Erstangaben des Mücahit E***** vor der Polizei und verwarfen die entlastenden Angaben der Mitangeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung als unglaubwürdig. Soweit gegen den angenommenen Tatzeitpunkt ohne Aktenbezug (RISJustiz RS0124172) ein Bericht des Sonar B***** über das Auftreten der Angeklagten Mohammed D*****, Kubilay De***** und Mücahit E***** im Jugendzentrum K***** ins Treffen geführt wird, vermag dieser beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen des Schöffengerichts zu erwecken.

Gleiches hat für die Bekämpfung der Schuldsprüche zu A./IV./2./ und A./V./ zu gelten, betreffend derer der Beschwerdeführer neuerlich unter Außerachtlassung der umfassenden (US 23 bis 25 und 27 bis 30) und im Übrigen auch mängelfreien (Z 5) Würdigung der Verfahrensergebnisse durch die Tatrichter eigene Beweiswerterwägungen zu seinen Gunsten anstellt und sich damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der Widerrufsbeschluss betreffend die bedingte Strafnachsicht zu AZ 34 Hv 49/12m des Landesgerichts Innsbruck unrichtig von einem zu widerrufenden Strafteil von 15 Monaten anstatt von 12 Monaten ausgeht.

Für ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO in Bezug auf den das Urteil unangefochten lassenden Mitangeklagten Kubilay De*****, dem zu Schuldspruch D./ das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB angelastet wurde, bestand entgegen der einen Mangel an Feststellungen zu einer die qualifizierende Schadenshöhe mitumfassenden subjektiven Tatseite reklamierenden Auffassung der Generalprokuratur keine Veranlassung. Der einen Schaden von mehr als 10.000 EUR einbeziehende bedingte Vorsatz dieses Angeklagten kommt in den Urteilserwägungen betreffend die uneingeschränkt geständige Verantwortung zu einer schweren Sachbeschädigung (US 34) hinreichend deutlich zum Ausdruck (Ratz in WKStPO § 281 Rz 19).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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