OGH 15Os161/13k

15Os161/13kTribunal supérieur11 déc. 2013

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 15Os161/13k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sasa T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. August 2013, GZ 51 Hv 95/11d66, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Sasa T***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A.), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (B.) sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (C.) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung in Wien und anderen Orten

A. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Urteil Genannten durch Täuschung über Tatsachen zum Abschluss von Verträgen, zur Übergabe von Bargeld und zur Überlassung von Waren verleitet oder zu verleiten versucht, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte und zur Täuschung teilweise falsche oder verfälschte Urkunden verwendete, und zwar

...

IV. „zwischen Jänner und Mai 2011 sowie am 28. November 2012 und Ende November 2012 in oftmals wiederholten Angriffen, Angestellte der A***** AG durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und willigkeit hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Entgelte, zum Abschluss von Mobiltelefonieverträgen sowie zur Ausfolgung von insgesamt 66 Mobiltelefonen und Erbringung von Telefoniedienstleistungen, die die genannte AG am Vermögen schädigte (Gesamtschaden 67.939,48 Euro), wobei er falsche oder verfälschte Urkunden und Beweismittel, nämlich teils auf Scheinidentitäten ausgestellte, teils widerrechtlich erlangte Dokumente, benutzte“.

Inhaltlich lediglich gegen diesen Schuldspruchpunkt richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RISJustiz RS0118316).

Vorliegend gründeten die Tatrichter die Feststellungen zu A. IV. auf die Angaben der Zeugin G***** im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen und der Schadensaufstellung der A***** AG, die Angaben von zwei Mitarbeitern des geschädigten Unternehmens sowie die Verantwortung des Angeklagten (US 13 ff). Dass sich der Angeklagte alle 66 Mobiltelefone zueignete, leiteten die Tatrichter aus dem Umstand ab, dass er Verträge auf Namen nicht existenter Personen abschloss und aus der kontinuierlichen Verwendung der selben vier Kontonummern, die durchgehend nicht den tatsächlichen Vertragspartnern zuzuordnen waren (US 15).

Die Angaben der Zeugin G***** wurden dem Einwand zuwider nicht übergangen, das Erstgericht hat aus diesen nur andere, für den Angeklagten ungünstigere Schlüsse gezogen (RISJustiz RS0098471 [T7]). Soweit der Beschwerdeführer diese Urteilsannahmen bekämpft, kritisiert er lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne jedoch einen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über Berufung und Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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