15Os160/13p•OGH 15Os160/13p
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Ernst F***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 10. September 2013, GZ 36 Hv 86/13m27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst F***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 2. Februar 2013 in Salzburg unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie mit akuter psychotischer Exazerbation, Wilhelm B***** durch Versetzen von „Schlägen“ gegen den Kopf (US 3: einem Schlag, wobei er ihn bereits beim Aufziehen am Jochbein traf) mit einer ca 120 cm langen Holzlatte absichtlich eine an sich schwere Körperverletzung zuzufügen versuchte, wobei Wilhelm B***** im Urteil näher beschriebene Verletzungen erlitt und dadurch eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Ausschließlich gegen den Ausspruch über die Begehung und Subsumtion der Anlasstat richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
Mit den Hinweisen auf die langjährige Freundschaft zwischen Tatopfer und Betroffenem, auf die Spontanität der Tatausführung (im Zuge eines akuten psychotischen Schubes) durch einen einzigen Schlag mit einer zufällig zur Verfügung stehenden Holzlatte und auf das Nachtatverhalten von Betroffenem und Verletztem gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen zur - insbesondere aus dem Verletzungsbild und der daraus erschlossenen Wucht der Schlagführung gegen den Kopf des Wilhelm B***** (US 5) abgeleiteten - Absicht auf Zufügung (auch) einer schweren Verletzung hervorzurufen.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider beeinträchtigt die Feststellung der subjektiven Tatseite durch Verwendung von „verba legalia“ (im Sinn des § 5 Abs 2 StGB) deren Wirksamkeit dann nicht, wenn - wie hier - ein ausreichender Sachverhaltsbezug hergestellt wurde (RIS-Justiz RS0119090 [T2 und T3]). Welcher Konstatierungen es über die getroffenen hinaus, wonach es dem Betroffenen bei der zuvor eingehend beschriebenen Tatbegehung „gerade darauf ankam, Wilhelm B***** schwer am Körper zu verletzen“ (US 3), bedurft hätte, erklärt das Rechtsmittel nicht und entbehrt insoweit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung (RISJustiz RS0099810). Vielmehr zielt die Beschwerdeargumentation bloß nach Art einer Schuldberufung auf die Ableitung anderer Schlüsse zur subjektiven Tatseite ab und verfehlt demnach den in den getroffenen Feststellungen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584 und 593).
Ebensowenig hält die gegen die Annahme einer absichtlich schweren Körperverletzung im Sinn des § 87 Abs 1 StGB und damit einer mit ausreichender Mindeststrafdrohung bewehrten Anlasstat im Sinn des § 21 Abs 1 StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10, nominell teils aus Z 9 lit a) am im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt fest, womit auch sie an prozessförmiger Darstellung des angesprochenen Beschwerdegrundes scheitert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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