15Ns81/13z•OGH 15Ns81/13z
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen SimonaLoredana G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 24/13h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Allein der Wohnort der Angeklagten in Linz stellt auch unter Berücksichtigung ihrer angespannten finanziellen Situation keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar, zumal die in der Hauptverhandlung zu vernehmenden Zeugen ihren Wohnsitz in Wien haben.
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