OGH 11Os154/13a

11Os154/13aTribunal supérieur10 déc. 2013

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os154/13a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Michael H***** und Fabian W***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 29. Juli 2013, GZ 20 Hv 100/12k75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen II./1. und 2. und demgemäß in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Michael H***** und Fabian W***** jeweils eines Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II.1 und 2.), Michael H***** überdies des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.

Danach haben am 13. Juli 2012 in Lustenau

I. Michael H***** und Fabian W***** in einverständlichem Zusammenwirken mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Taxilenker Vladimir K***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von ca 280 Euro sowie einen Fahrzeugschlüssel, wegzunehmen versucht, indem zunächst Michael H***** dem Vladimir K***** einen Schlag mit der Hand gegen die rechte Schläfe versetzte, Fabian W***** dem Genannten die Geldtasche zu entreißen versuchte, Michael H***** versuchte, mit einer Hand den Fahrzeugschlüssel abzuziehen, wobei er mit der anderen Hand dem Vladimir K***** Faustschläge ins Gesicht versetzte, während Fabian W***** dessen Arm erfasste, von Michael H***** wegriss und Michael H***** schließlich versuchte, mit einer Hand die Geldtasche des Vladimir K***** zu ergreifen und diesem mit der anderen Hand Faustschläge versetzte;

II. Michael H***** und Fabian W***** den Diego H***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, falsch verdächtigten, wobei sie wussten (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren, und zwar

  1. Michael H*****, indem er sich gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten mit einem auf Diego H***** ausgestellten Reisepass auswies und sich als Diego H***** ausgab;

  2. Fabian W*****, indem er bei seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter erklärte, dass es sich bei Michael H***** um Diego H***** handle;

III. Michael H***** durch das Ausweisen mit dem zu Punkt II.1. angeführten Reisepass des Diego H***** gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt.

Dagegen richten sich die jeweils aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Sie sind teilweise im Recht.

Vorauszuschicken ist, dass die Nichtigkeitsbeschwerden zum Schuldspruch I. mit Blick auf die in weiten Teilen idente Argumentation gemeinsam behandelt werden.

Der Verfahrensrüge (Z 4) des Michael H***** zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Beischaffung des Aktes AZ 4 Cg 89/12d des Landesgerichts Feldkirch zum Beweis mangelnder Glaubwürdigkeit des Zeugen K***** aufgrund dort gestellter „vollkommen überhöhter“ Schadenersatzansprüche (ON 74 S 4 iVm ON 55) Verteidigungsrechte der Angeklagten schon deshalb nicht geschmälert, weil der Antragsteller die für eine solche Schlussfolgerung in Betracht kommenden Ergebnisse des genannten Zivilverfahrens nicht bekannt gab. Demnach zielte das Beweisbegehren bloß auf unzulässige Erkundung ab (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 330). Fabian W***** ist hingegen zur Rüge mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung (vgl ON 74 S 4, 7) nicht legitimiert (Ratz, WKStPO § 281 Rz 302).

Den Mängelrügen (Z 5 erster, zweiter und fünfter Fall) zuwider betreffen Einzelheiten hinsichtlich der teilweisen Entrichtung des Fuhrlohns und der sich daran anschließenden Diskussion über die Restzahlung keine entscheidenden Tatsachen, stellen sie doch die Annahme eines spontan gefassten Raubentschlusses (US 6), der im Übrigen vom Angeklagten H***** lediglich unsubstantiiert als „nicht nachvollziehbar, nicht begründet, aktenwidrig, undeutlich und unvollständig“ bestritten wird, gar nicht in Frage.

Gleiches gilt für den Umstand, ob der Angeklagte H***** in einer späteren Phase des (mehraktigen) Raubgeschehens auch noch versuchte, von der Beifahrerposition aus dem Zeugen K***** dessen Geldtasche unter Verabreichung weiterer Schläge zu entreißen.

Soweit der Angeklagte W***** die Urteilsannahme bezweifelt, dass der Zeuge K***** seine Geldtasche trotz der vom Rücksitz aus erfolgten Attacken des Angeklagten H***** in Sicherheit bringen konnte (US 5), bekämpft er lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Solcherart unzulässiges Rechtsmittel-vorbringen erstattet auch Michael H*****, indem er von Fabian W***** berichtete „Spannungen“ als „Grund für die Tätlichkeit“ angibt und davon ausgehend mangelnde „Absicht, einen Raub zu begehen“, einwendet.

Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen (US 10) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WKStPO § 281 Rz 452). Dies übersehen beide Beschwerdeführer, die den diesbezüglichen Konstatierungen bloß eigene Beweiswerterwägungen entgegen stellen.

Indem die Tatsachenrügen (Z 5a) im Wesentlichen durch Wiederholung der jeweiligen Argumentation zu den Mängelrügen unter Hinweis auf Details des Raubgeschehens die Annahme vorsätzlichen Verhaltens bezweifeln, wecken sie keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

Mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Zeitpunkt der jeweiligen Tathandlungen sind die Rechtsrügen (Z 9 lit a) auf US 6 zu verweisen. Aus welchem Grund diesen Urteilsannahmen der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen soll, erklärt der substanzlosen Gebrauch der verba legalia monierende - Angeklagte W***** im Übrigen nicht.

Demnach waren entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur die gegen den Schuldspruch I. gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

In ihren Rechtsrügen (Z 9 lit a) weisen die Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur im Ergebnis zutreffend auf das Vorliegen eines Feststellungsmangels in Bezug auf den Strafaufhebungsgrund nach § 297 Abs 2 StGB hin. Denn beide Angeklagten berichtigten noch vor ihrer Freilassung ihre ursprünglichen Diego H***** zu Unrecht belastenden Angaben (ON 4 S 31, 32 f, 66, 71). Somit wäre die Frage, ob die Angeklagten dadurch freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung des Diego H***** beseitigt haben, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat, durch geeignete Feststellungen zu klären gewesen.

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang war daher unvermeidbar (§ 285e StPO).

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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