Bsw52806/09 (Bsw22703/10)•AUSL EGMR Bsw52806/09 (Bsw22703/10)
Bsw52806/09 (Bsw22703/10)Autre juridiction5 déc. 2013
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Vilnes u.a. gg. Norwegen, Urteil vom 5.12.2013, Bsw. 52806/09.
Art. 2, 3, 8 EMRK - Keine ausreichenden Informationen für Arbeitnehmer im Hinblick auf berufsbedingte Gefahren.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 2, 3 und 8 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 hinsichtlich der unterlassenen Information der Bf. über die gesundheitlichen Risiken durch den verantwortlichen Staat (5:2 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung von Art. 2 EMRK hinsichtlich der Unterlassung (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 2 und 8 EMRK hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 8.000,- an jeden Bf. für immateriellen Schaden, € 40.000,– an den ErstBf. und € 50.000,– an die übrigen Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um fünf Norweger, einen Schweden und einen Isländer, die in der so genannten »Pionierzeit« (von 1965 bis 1990) als Tiefseetaucher für die Erdölindustrie in der Nordsee tätig waren. Sie klagten allesamt über gesundheitliche Probleme und Behinderungen infolge von Taucheinsätzen. Die meisten von ihnen leiden nach wie vor an Lungen- und Gehirnerkrankungen, verringertem Hörvermögen sowie posttraumatischen Belastungsstörungen. Die Bf. gehören zu einer Gruppe von 350 bis 400 Personen, die im selben Zeitraum mit dauerhafter Verbindung zu Norwegen als Taucher tätig waren, und von denen viele nachfolgend über gesundheitliche Probleme klagten.
Nachdem ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Tauchen und Schädigungen des zentralen Nervensystems durch Studien belegt worden war, wurden für die Betroffenen verschiedene Entschädigungsprogramme eingerichtet. Die Bf. erhielten jeweils Invaliditätspensionen sowie freiwillige (ex gratia) Entschädigungen von Seiten des Staates, der sich zwar nicht rechtlich, aber moralisch und politisch dazu verpflichtet sah, und teilweise aus anderen Quellen.
Die Bf. rügten insbesondere, dass von den bestehenden Sicherheitsvorschriften sehr freizügig Ausnahmen gewährt wurden, teilweise sogar fast automatisiert. Dies betraf zum Beispiel die Verlängerung der Maximaldauer für Tauchgänge oder die Vergrößerung der Länge der Atemgasversorgung. Daneben hätte es auch bis 1991 an einer Standardisierung der von den Ölfirmen bei der Rückkehr der Taucher an die Oberfläche verwendeten Dekompressionstabellen (Anm: Diese Tabellen legen die Zeit fest, welche ein Taucher beim Auftauchen einzuhalten hat, um nicht Opfer der so genannten »Dekompressionskrankheit« zu werden, die durch zu schnelles Auftauchen entsteht.) gefehlt, was den Firmen erlaubte, die Auftauchzeit möglichst kurz zu halten, dadurch ihre Kosten zu senken und sich so einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Firmen zu verschaffen. Die entsprechenden Tabellen wurden von den Firmen daher auch geheim gehalten. Zu Mängeln sei es weiters bei der behördlichen Überwachung der Tauchaktivitäten, der Ausbildung der Taucher im Hinblick auf die Verwendung ihrer Ausrüstung, der Untersuchung von Tauchunfällen und dem Schutz der Taucher vor dem Kontakt mit gefährlichen Chemikalien gekommen. Die genannten Mängel hätten dazu geführt, dass die Bf. die Dekompressionskrankheit bekamen.
Der ErstBf., der bereits umgerechnet circa € 476.000,– an staatlicher Entschädigung erhalten hatte, klagte den Staat am 25.2.2005 vor dem Stadtgericht Oslo auf zusätzliche Entschädigungszahlungen. Die übrigen Bf. brachten im Dezember 2005 ähnliche Klagen ein, wobei das Verfahren bezüglich der Dritt- bis SiebtBf. zunächst bis zur Entscheidung über die Fälle des Erst- und des ZweitBf. ausgesetzt wurde. Das Stadtgericht erkannte in den Fällen der ersten beiden Bf. auf eine Haftbarkeit des Staates und verurteilte diesen zur Zahlung von zusätzlichem Schadenersatz.
Sowohl der Staat als auch der Erst- und ZweitBf. legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Berufungsgericht entschied am 28.11.2008 zugunsten des Staates und wies die Entschädigungsklagen der beiden Bf. ab. Eine Berufung der Bf. beim Obersten Gerichtshof wurde von diesem am 8.10.2009 zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen insbesondere eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), da die norwegischen Behörden es verabsäumt hätten, sie während ihrer Tauchunternehmungen vor gesundheitlichen Schäden zu schützen. Die ersten vier Bf. rügen zudem eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung), da der Staat sie nicht vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geschützt hätte.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 8 EMRK
Zur Einrede der Regierung, die Dritt- bis SiebtBf. hätten den nationalen Instanzenzug nicht erschöpft, wiesen die genannten Bf. darauf hin, dass ihre Verfahren in Absprache mit der Regierung bis zum Ergebnis in den Fällen der beiden ersten Bf. ausgesetzt worden waren. Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8.10.2009 hinsichtlich der beiden ersten Bf. sei klar gewesen, dass die anderen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, hätten sie den Fall national weiterverfolgt. Der GH akzeptiert für die letzten fünf Bf. das Vorliegen besonderer Umstände, die diese von ihrer Verpflichtung zur Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs befreiten.
Die Beschwerde der sieben Bf. ist im Übrigen nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Einleitung
Der Oberste Gerichtshof hatte darauf verwiesen, dass es sich beim Tauchen um eine gefährliche Aktivität handelte und dass dies der Ausgangspunkt der Untersuchung sein müsse. Es sei jedoch klar, dass die Gefahr, welcher die Nordseetaucher ausgesetzt worden waren, über das hinausging, was sie erwarten durften. Als die Tauchoperationen durchgeführt worden waren, hätte hinsichtlich der Verletzungen, die später auftauchten, Ungewissheit geherrscht. Die Ansicht, dass viele Tieftauchoperationen zu neurologischen Beeinträchtigungen führen könnten, hätte sich erst allmählich hervorgetan. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass Taucher die Gefahr von Nachwirkungen akzeptiert hatten, die ihnen unbekannt gewesen waren. Da es nach den anwendbaren Vorschriften Aufgabe der Behörden gewesen sei zu berücksichtigen, ob das Tauchen auf sichere Weise durchgeführt werden konnte, seien diese aktiv an der Sache beteiligt und in der Lage gewesen zu verhindern, dass eine bestimmte Tauchoperation erfolgte. Gleichzeitig müsse das damals verfügbare Wissen berücksichtigt werden – da eine Beurteilung der Haftung nicht auf einer nachträglichen Sichtweise gründen dürfe – sowie der Umstand, dass Tauchen und insbesondere Tiefseetauchen zur Erschließung von Ölfeldern eben per se eine gefährliche Aktivität darstellte.
Der GH wird die genannten Überlegungen als Ausgangspunkt für seine eigene Untersuchung nehmen. Anders als die nationalen Gerichte, welche den Fall aus dem Blickpunkt des nationalen Schadenersatzrechts untersuchten, sieht er jedoch keinen Bedarf, den Grad der Beteiligung des belangten Staates an der fraglichen gefährlichen Aktivität genauer zu berücksichtigen, da die Konventionsverpflichtung auf jede Handlung, egal ob öffentlich oder nicht, anzuwenden ist.
Zu den allgemeinen Rügen der Bf.
In Anbetracht der sorgfältigen und gründlichen Überprüfung durch die nationalen Gerichte in drei Instanzen ist der GH zurückhaltend darin, seine Beurteilung an die Stelle jener zu setzen. So zieht er folgende Feststellungen des Obersten Gerichtshofs und des Berufungsgerichts nicht in Zweifel: (1) dass die zur betreffenden Zeit in Kraft stehenden rechtlichen Rahmenbedingungen zeigten, dass die Behörden versucht hatten, die Sicherheit der Taucher verantwortungsvoll zu schützen und diesen Schutz aktiv zu verbessern; (2) dass die öffentlich finanzierte Überwachung nicht auf unverantwortliche Weise organisiert war; (3) dass die Behörden sich im Wesentlichen der Arbeitsbedingungen der Nordseetaucher und des Bedarfs für Verbesserungen bewusst waren, aufgrund mangelhafter Berichte jedoch vermutlich kein umfassendes Bild von Unfällen und anderen nicht wünschenswerten Vorfällen hatten; (4) was das Wissen über die (auch Langzeit-)Auswirkungen von Tauchen und die psychologischen Folgen von extremen und lebensbedrohlichen Situationen anbelangt; (5) dass die freizügige behördliche Praxis zur Gewährung von Ausnahmen zu den ansonsten eher strikten Sicherheitsregeln auf einer Interessenabwägung basierte, also der Ansicht, dass eine solche Praxis zu einer besseren Kontrolle führte als bei liberaleren Regelungen; (6) dass betreffend die allgemeine Kritik der Bf. an den Kontrollen jene, die vom Arbeitsinspektorat (Anm: Dieses war bis 1.4.1978 für die Überwachung von Tauchoperationen und die Gewährung von Genehmigungen für solche zuständig; danach oblag dies der »Abteilung für Erdöl«.) durchgeführt wurden, an Zahl weniger waren als jene, die danach von der »Abteilung für Erdöl« durchgeführt wurden, was hauptsächlich durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen erklärbar war; (7) dass keine Information dahingehend vorliegt, dass ein Mangel an beruflicher Ausbildung von anderen Tauchern zu für den ErstBf. und den ZweitBf. gefährlichen Situationen führte; (8) dass die für die Tauchfirmen gültigen Vorschriften umfassende Sicherheitserfordernisse für die Tauchausrüstung aufstellten, dass es nur wenig Informationen über Vorfälle die Bf. betreffend gab, und dass keine tadelnswerte Passivität auf Seiten der Behörden dokumentiert wurde; (9) dass die Frage der hyperbaren Evakuierung (Anm: Das heißt, die Evakuierung von unter Druck stehenden Tauchern an einen Ort, wo dann die Dekompression vorgenommen werden kann) in den Vorschriften von 1978 angesprochen wurde und dass diesbezüglich keine Untätigkeit von Seiten des Arbeitsinspektorats oder der »Abteilung für Erdöl« gezeigt werden konnte, noch konnte angenommen werden, dass dieses Problem Folgen für die Bf. hatte.
Rügen betreffend Testtauchungen
Einige der Bf. erheben spezifische Rügen in Bezug auf von ihnen vorgenommene Testtauchungen. Der Oberste Gerichtshof hatte befunden, dass Taucher ausreichend über die Testtauchungen informiert waren, die zudem zuvor von den zuständigen Organen nach einer gründlichen Untersuchung entsprechend den einschlägigen medizinischen Normen und der damals verfügbaren Informationen bewilligt worden waren.
Der GH sieht keinen Grund, zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Es lag in der Natur der Sache, dass Testtauchungen bestimmte Risiken mit sich brachten, die es schwer machten, diese mit Tauchoperationen in der Nordsee allgemein zu vergleichen.
Andere gerügte Vorfälle
Das Vorbringen des ErstBf. ist – abgesehen von jenem Teil, in welchem er behauptete, die Dekompressionskrankheit bekommen zu haben, weil unverhältnismäßig schnelle Dekompressionstabellen verwendet worden seien – zu ungenau, um zu entscheiden, ob die von ihm angeführten Vorfälle den norwegischen Behörden zurechenbar waren. Dieser Teil der Beschwerde ist aus Sicht der positiven Verpflichtungen des Staates unter den Art. 2 und 8 EMRK unbegründet.
Teilergebnis
Soweit sieht der GH keinen Grund, von den Feststellungen des nationalen Berufungsgerichts und Obersten Gerichtshofs in Bezug auf den ErstBf. und den ZweitBf. abzugehen. Diese sind gleichermaßen für die übrigen fünf Bf. gültig.
Überdies sollte es bei Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens, auf den oben Bezug genommen wurde, von Bedeutung sein, dass nach nationalem Recht die Möglichkeit bestand, die Verpflichtung zu Schadenersatz festzustellen, dass die Schadenersatzklage der ersten beiden Bf. vom Stadtgericht, dem Berufungsgericht und dem Obersten Gerichtshof in der Sache verhandelt wurde, und dass diese Möglichkeit auch für die übrigen fünf Bf. bestand. Zudem hatten sowohl der Staat als auch das Erdöl- und Erdgasunternehmen Statoil spezielle Entschädigungsprogramme eingerichtet, unter denen Taucher beträchtliche Beträge an Schadenersatz anmelden konnten, was auch alle sieben Bf. erfolgreich taten.
Angesichts all der obigen Überlegungen sieht es der GH als erwiesen an, dass die Behörden des belangten Staates sich bei ihren Anstrengungen, den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Taucher zu gewährleisten, einige Mühe gaben, indem sie eine große Zahl an Maßnahmen setzten, und sie daher auf eine Weise agierten, die im Einklang mit ihren positiven Verpflichtungen nicht nur unter Art. 2 EMRK, sondern auch nach Art. 8 EMRK stand. Keine Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zur Information über die Dekompressionstabellen
Der GH ist daneben aber weniger überzeugt, dass der belangte Staat – wie von der Regierung vorgebracht – nicht für den Umstand verantwortlich ist, dass Tauchunternehmen für so lange Zeit wie sie es taten schnelle Dekompressionstabellen verwendeten. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Dekompressionskrankheit, die der ErstBf. 1977 erlitten hatte, sehr wahrscheinlich durch die Umstände verursacht worden war, dass das Tauchunternehmen eine zu schnelle Dekompressionstabelle verwendet hatte und kein Arzt da war, der ihm helfen konnte. Dieser Vorfall hat vermutlich wesentlich zu seinen Kopf- und Rückenverletzungen beigetragen. Die übrigen Bf. berichteten gestützt auf medizinische Berichte ebenfalls davon, unter unterschiedlichen Formen der Dekompressionskrankheit gelitten zu haben. Alle sieben Bf. legten (auch medizinische) Beweise für körperliche Behinderungen und die Gewährung von Invalidenpensionen vor.
Der GH erachtet es angesichts des von den Parteien vorgebrachten Materials für sehr wahrscheinlich, dass sich die Gesundheit der Bf. unter anderem in Folge der Dekompressionskrankheit bedeutend verschlechtert hatte. Diese Situation wurde vermutlich durch die Verwendung von zu raschen Dekompressionstabellen verursacht. Diesbezüglich kann der GH nur festhalten, dass standardisierte Tabellen erst 1990 kamen und Dekompressionskrankheiten seither sehr selten geworden sind. Daher scheint es zumindet rückblickend wahrscheinlich, dass die Behörden den mutmaßlichen Hauptgrund für die exzessive Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bf. im vorliegenden Fall rascher beseitigen hätten können, wenn sie früher eingegriffen hätten, um die Verwendung von schnellen Dekompressionstabellen zu verhindern.
Eine Vorfrage ist, ob es angemessen wäre, eine solche Unterlassung unter Art. 2 EMRK zu überprüfen. Die Bf. waren wegen Fehlern von Seiten des belangten Staates persönlich nicht lebensbedrohlichen Erlebnissen ausgesetzt. Da das Hauptproblem Langzeitwirkungen auf die menschliche Gesundheit durch den Gebrauch von unverhältnismäßig schnellen Tabellen betrifft, nicht aber plötzliche Veränderungen des Drucks, die tödliche Wirkung haben könnten, scheint es angemessener, die Sache aus Sicht der positiven Verpflichtungen des Staates unter Art. 8 EMRK zu behandeln.
Der GH wiederholt, dass er seit Guerra u.a./I unter Art. 8 EMRK eine positive Verpflichtung der Staaten bestätigt hat, Zugang zu grundlegenden Informationen zu gewähren, die es Einzelnen ermöglichen, Gefahren für ihre Gesundheit und ihr Leben einzuschätzen. Dies kann unter bestimmten Umständen auch eine Verpflichtung umfassen, eine solche Information zur Verfügung zu stellen. Das muss entgegen dem Vorbringen der Regierung nicht auf Information betreffend Gefahren beschränkt werden, die sich bereits verwirklicht haben. In Bezug zu Art. 2 EMRK hat der GH festgestellt, dass bei den zu setzenden präventiven Maßnahmen eine besondere Betonung auf das Recht der Öffentlichkeit auf Information gelegt werden sollte. Die Haltung kann im Bezug auf Art. 8 EMRK kaum eine andere sein. Es ergibt sich auch nicht, dass das fragliche Recht – wie ebenfalls von der Regierung behauptet – nicht auf berufsbedingte Gefahren angewendet werden sollte.
Unter Anwendung der obigen Grundsätze auf den vorliegenden Fall befindet der GH, dass die bei Tauchoperationen verwendeten Dekompressionstabellen als entsprechende Träger von Informationen gesehen werden können, die wesentlich dafür sind, um es den Tauchern zu ermöglichen, die involvierten Gesundheitsgefahren zu beurteilen – in dem Sinne, dass Tauchen, das im Einklang mit den Tabellen durchgeführt wird, als relativ sicher anzusehen war, während Tauchen, das grundlegende Dekompressionsstandards nicht achtete, als unsicher gelten musste. Diese Wahrnehmung wird durch das vorherige verwaltungsbehördliche Bewilligungserfordernis für Tauchoperationen verstärkt. Daher stellt sich die Frage, ob die Taucher angesichts der Praxis in Bezug auf die Verwendung von schnellen Dekompressionstabellen die grundlegende Information erhielten, die sie brauchten, um die Gefahr für ihre Gesundheit einschätzen zu können und ob sie in die Inkaufnahme solcher Gefahren eingewilligt hatten.
Der GH ist nicht überzeugt vom Vorbringen der Regierung, dass die Behörden schon nach den Tauchvorschriften von 1967 von den Tauchfirmen verlangt hatten, Informationen über die zu verwendenden Tabellen zur Verfügung zu stellen und dass die Firmen dem nachkamen. Das Arbeitsinspektorat hatte keinen Zugang zu entsprechenden Tabellen und entschied 1972, seine eigenen norwegischen Tabellen zu entwickeln. Es wurde zudem in einer Untersuchung, die 2003 ihren Abschluss fand, festgestellt, dass die norwegischen Behörden nur allmählich Zugang zu den Dekompressionstabellen erhielten. Das Berufungsgericht bemerkte, dass gemäß bestimmten Vorschriften von 1978 die »Abteilung für Erdöl« die Vorlage der bei einer Tauchoperation verwendeten Tabelle verlangen konnte. Es verwies dabei darauf, dass die Frage, ob es sicher war, eine bestimmte Tabelle zu verwenden, Bestandteil der Grundlage für die Genehmigung einer Tauchoperation sein hätte sollen, und dass es nicht beruhigend erschien, dass Tabellen nicht überprüft worden waren, weil Angestellte der genannten Abteilung sie nicht verstanden hatten.
Es scheint daher eher so zu sein, dass weder das Arbeitsinspektorat noch die »Abteilung für Erdöl« von den Tauchunternehmen verlangten, die Tabellen vorzulegen, um ihre Sicherheit zu beurteilen, bevor sie ihnen die Genehmigung erteilten, einzelne Tauchoperationen durchzuführen. Es scheint weiters, dass die Tauchunternehmen wenig Verantwortung gegenüber den Behörden hatten und es ihnen gestattet war, die Tabellen als ihre Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und sie so für einen beträchtlichen Zeitraum ein weites Ermessen bei der Entscheidung für Tabellen genossen, die Wettbewerbsvorteile boten. Die Rücksicht auf die Gesundheit der Taucher lief daher starken geschäftlichen Interessen entgegen – ein Problem, das den Ölfirmen, den Tauchunternehmen, den Tauchern selbst, Tauchärzten und den norwegischen Behörden wohl bekannt war. Die Überwachungsbehörden waren sich dessen bewusst, dass die Tauchunternehmen die Tabellen aus Gründen des Wettbewerbs vertraulich hielten.
In diesem Zusammenhang stimmt der GH mit der Ansicht des Berufungsgerichts, die auch vom Obersten Gerichtshof gestützt wurde, überein, dass die Beurteilung dessen, was als vertretbares Risiko angesehen werden konnte, auf Basis des Wissens und der Wahrnehmungen zur damaligen Zeit erfolgen muss. Zu den Auswirkungen von Tauchen wiederholte der Oberste Gerichtshof, dass bekannt gewesen war, dass plötzliche Druckveränderungen große, schlimmstenfalls lebensbedrohliche Auswirkungen auf den Körper haben konnten, aber dass weniger Wissen über Langzeitwirkungen gegeben war. Noch 2002 war man bei einer öffentlichen Untersuchung der Ansicht, dass es dafür keine klaren Beweise gebe. Das Berufungsgericht hatte es für erwiesen angesehen, dass weithin geglaubt wurde, dass Tauchen grundsätzlich keine ernstzunehmenden Langzeitwirkungen hätte. Wo eine Dekompressionskrankheit auftrat und bloß vorübergehende Schmerzen mit sich brachte, insbesondere nach Behandlung in einer Kompressionskammer, wurde dieser Zustand auch als relativ gefahrlos angesehen. Es scheint, dass die Dekompressionskrankheit als Teil des Tauchens angesehen wurde, als eine Unannehmlichkeit, die vermieden werden sollte, aber hinzunehmen war. Sie wurde mit erneuter Rekompression behandelt und diese Behandlung wurde als endgültig angesehen. Der GH sieht keinen Grund, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auf gleiche Weise hat er Verständnis dafür, dass eine wissenschaftliche Untersuchung dieser Sache nicht nur beträchtliche Investitionen erforderte, sondern auch sehr komplex und zeitraubend war.
Gleichzeitig sieht es der GH als gleichermaßen unzweifelhaft an, dass auch die Meinung vorherrschend war, dass Dekompressionstabellen Informationen enthielten, die grundlegend für die Beurteilung der Gefahr für die persönliche Gesundheit bei einer Tauchoperation waren. Dies war die Raison d'être solcher Tabellen.
In einem Brief der »Abteilung für Erdöl« vom 21.6.1984 wurde geäußert, dass die Behörde kürzlich die meisten der verfügbaren und zu dieser Zeit in der Nordsee verwendeten Tabellen durchgegangen war, und festgestellt hatte, dass »der Unterschied zwischen der langsamsten und der schnellsten Tabelle beunruhigend« sei. Der Unterschied bei der Dekompressionszeit von 1000 Fuß (gut 300 Meter) liege hier etwa bei fast einer Woche. Die schnellste Tabelle sei schneller gewesen als jene, die von anderen Unternehmen als Tauchprofil für abgebrochene Tauchungen im Fall von ernsten Notfällen verwendet wurde. Die Behörde sei über diese Unterschiede und Probleme besorgt, da sie direkt mit der Gesundheit und Sicherheit der Taucher in Zusammenhang stünden.
Dennoch scheint es nicht, dass die Behörden irgendwelche Maßnahmen setzten, um den Bf. oder anderen Tauchern Informationen zur Kenntnis zu bringen, die es ihnen ermöglicht hätten einzuschätzen, ob eine bei einer Tauchoperation verwendete Tabelle im Vergleich schnell war oder nicht. Wie schon erwähnt, verging eine beträchtliche Zeit, ohne dass die Behörden von den Tauchunternehmen verlangten, volle Offenheit in Bezug auf ihre Tabellen an den Tag zu legen. Auch scheint es nicht, dass die Behörden die Bf. und andere Taucher über ihre Bedenken hinsichtlich der Unterschiede zwischen den Tabellen und die daraus im Hinblick auf die Gesundheit und Sicherheit der Taucher resultierenden Probleme informierten.
Die Regierung brachte vor, dass ein Taucher normalerweise die Tabelle kennen würde, die er bei Durchführung einer Tauchoperation für eine bestimmte Firma verwendet, und auch in der Lage sein könnte, Tabellen zu vergleichen, wenn er für verschiedene Firmen arbeitete. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige vergleichende Informationen betreffend Dekompressionstabellen die Bf. auf diesem Wege erreichten, wäre dies nur zufällig gewesen und könnte kaum als ausreichend für den Zweck angesehen werden, sie über die Gefahren aufzuklären und es ihnen zu ermöglichen, in die Inkaufnahme solcher Risiken einzuwilligen.
Angesichts all der obigen Erwägungen, insbesondere der Rolle der Behörden bei der Genehmigung von Tauchoperationen und beim Schutz der Sicherheit solcher Operationen, wie auch des Fehlens eines wissenschaftlichen Konsensus zur betreffenden Zeit, was Langzeitauswirkungen der Dekompressionskrankheit anbelangte, und der diesbezüglichen Unsicherheit, war eine sehr vorsichtige Vorgehensweise verlangt, um die Möglichkeit von Schäden zu minimieren. Nach Ansicht des GH wäre es daher von Seiten der Behörden vernünftig gewesen, vorsichtshalber sicherzustellen, dass die Unternehmen volle Transparenz im Hinblick auf ihre Tauchtabellen vorsehen und dass die Bf. und andere Taucher Informationen über die Unterschiede zwischen einzelnen Tabellen empfangen, wie auch über ihre eigenen Bedenken betreffend die Sicherheit und Gesundheit der Taucher, da dies grundlegende Informationen darstellte, welche für die Taucher notwendig waren, um die Gefahr für ihre Gesundheit beurteilen und in die bestehenden Risiken einwilligen zu können. Dies hätten die Behörden etwa tun können, als sie Tauchoperationen bewilligten, und bei Überprüfungen. Hätten sie das getan, hätten sie möglicherweise helfen können, die Verwendung schneller Tabellen früher zu beseitigen, welche die Unternehmen dazu verwendeten, um ihre eigenen geschäftlichen Interessen zu fördern, und wodurch sie womöglich die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Taucher erhöhten. Indem er dies verabsäumte, erfüllte der Staat seine Verpflichtung nicht, das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens sicherzustellen. Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen; teilweise abweichendes Sondervotum von Richter Nordén, gefolgt von Richter Lorenzen; teilweise abweichendes Sondervotum von Richter Lorenzen).
Angesichts dieser Schlussfolgerung befindet der GH, dass keine gesonderte Frage unter Art. 2 EMRK auftritt, und sieht daher keinen Bedarf zu untersuchen, ob in dem gegebenen Zusammenhang auch eine Verletzung dieser Bestimmung erfolgte (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK durch die ersten vier Bf. und zu weiteren Be- schwerden des ErstBf.
Wie die vorangehende Beschwerde ist auch diese Beschwerde nicht aufgrund einer Nichterschöpfung des Instanzenzugs unzulässig. Da sie zudem nicht offensichtlich unbegründet und auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Was die Rüge des ErstBf. anbelangt, verweist der GH auf seine Feststellungen zu Art. 8 EMRK, wonach die Versäumnisse des belangten Staates sich auf ein Nichtzugänglichmachen von Informationen betreffend Gefahren durch die Verwendung von schnellen Dekompressionstabellen beschränkten. Angesichts der Natur dieser Unterlassung und des damals begrenzten Wissens über Langzeitwirkungen der Dekompressionskrankheit befindet der GH, dass der Staat nicht für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gegenüber dem ErstBf. haftbar gemacht werden kann. Die übrigen drei Bf. rügten eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit den von ihnen vorgenommenen Testtauchungen. Auch diesbezüglich verweist der GH auf seine obigen Ausführungen zu den Testtauchungen. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Der ErstBf. rügte weiters Verletzungen von Art. 14 EMRK, Art. 2 EMRK unter seinem verfahrensrechtlichen Aspekt sowie von Art. 6 EMRK und Art. 13 EMRK, die jedoch aus unterschiedlichen Gründen für unzulässig zu erklären sind (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 8.000,– an jeden Bf. für immateriellen Schaden; € 40.000,– an den ErstBf. und € 50.000,– an die übrigen Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen; teilweise abweichendes Sondervotum von Richter Nordén, gefolgt von Richter Lorenzen)
Vom GH zitierte Judikatur:
Guerra u.a./I v. 19.2.1998 (GK) = NL 1998, 59 = EuGRZ 1999, 188 = ÖJZ 1999, 33
Öneryildiz/TR v. 30.11.2004 (GK) = NL 2004, 296
Budayeva u.a./RUS v. 20.3.2008 = NL 2008, 73
Kolyadenko u.a./RUS v. 28.2.2012
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 05.12.2013, Bsw. 52806/09
entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 443) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_6/Vilnes.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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