14Ns74/13p•OGH 14Ns74/13p
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 2013 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Shenouda A***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Hv 61/13v des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbezogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (der Wohnort des leugnenden Shenouda A*****, der sich mit der Verlesung auswärts aufgenommener Zeugenaussagen auch nicht einverstanden erklärt hat, ist kein wichtiger Grund), womit die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nicht in Betracht kommt.
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