4Ob240/12s•OGH 4Ob240/12s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** W*****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei H***** H*****, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH in Innsbruck, wegen Räumung (Streitwert 4.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR) sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2012, GZ 1 R 92/12d-15, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision des Klägers bereits mit Beschluss vom 19. März 2013 zurückgewiesen. Die nach dieser Beschlussfassung beim Obersten Gerichtshof eingelangte und mangels Freistellung nach § 508a Abs 2 ZPO grundsätzlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet gewesene Revisionsbeantwortung des Beklagten war daher ebenfalls zurückzuweisen.
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