14Os138/13w (14Os139/13t)•OGH 14Os138/13w (14Os139/13t)
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, AZ 107 BAZ 1094/12b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen die zu AZ 22 Bs 147/13y am 25. April 2013 und am 29. April 2013 ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 25. April 2013 wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2013, mit dem der Antrag des Genannten auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
Mit Beschluss vom 29. April 2013 gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2013, mit welchem ihm gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbetrags von 90 Euro aufgetragen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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