15Ns68/13p•OGH 15Ns68/13p
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Narantuya E***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 U 60/13h des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Leopoldstadt delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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