Bsw50478/06•AUSL EGMR Bsw50478/06
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Wyssenbach gg. die Schweiz, Urteil vom 22.10.2013, Bsw. 50478/06.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Angebliche Nichtzustellung der Stellungnahmen der Gegenparteien im Verfahren vor dem Bundesgericht.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um zwei Schweizer Staatsbürger, die zusammen in Bern seit März 1999 eine Wohnung gemietet hatten. Im Januar 2003 kündigte der Mieter den Mietvertrag, woraufhin die Bf. eine Klage gegen den Vermieter zur Anfechtung dieser Kündigung einbrachten. Das Kreisgericht Bern-Laupen wies die Klage am 19.11.2004 ab.
Am 30.12.2004 erhoben die Bf. vor dem Berufungsgericht des Kantons Bern Nichtigkeitsklage, doch wurde diese am 10.10.2005 zurückgewiesen. Daraufhin erhoben die Bf. Beschwerde beim Bundesgericht und verlangten die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme. Sie stützten sich auf Verfahrensmängel vor den unteren beiden Instanzen.
Am 28.11.2005 forderte das Bundesgericht das Berufungsgericht und die Gegenpartei dazu auf, bis zum 13.12.2005 Stellung zu der von den Bf. beantragten vorläufigen Maßnahme zu nehmen, und ihr Vorbringen in der Sache bis spätestens 11.1.2006 darzulegen. Es ordnete zudem an, dass Kopien der Aufforderung zur Stellungnahme an die Bf. übermittelt werden sollten.
Das Berufungsgericht und die Gegenpartei legten ihre Stellungnahmen am 2. bzw. 9.12.2005 vor und regten an, die Beschwerde zurückzuweisen und ihr keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundesgericht erkannte der Beschwerde am 29.12.2005 dennoch aufschiebende Wirkung zu, wies sie jedoch am 14.2.2006 zurück. Der Urteilstenor wurde sofort an die Bf. geschickt.
Am 15.2.2006 teilte der ErstBf. mit, dass er noch nicht Kenntnis von den Stellungnahmen des Berufungsgerichts und der Gegenpartei erlangt habe, und verlangte, dass man ihm je ein Exemplar davon zukommen lassen sollte. Das Gericht antwortete, dass ihm die Stellungnahmen zwar übermittelt worden seien, es ihm aber dennoch neuerlich eine Kopie zusenden würde. Da der Fall am 14.2.2006 entschieden worden sei, hielt es das Gericht nicht für notwendig, eine Frist zur Einbringung einer Gegenstellungnahme festzusetzen.
Das begründete Urteil des Bundesgerichts wurde den Bf. am 8.5.2006 zugestellt. Daraus ergab sich, dass die Beschwerde der Bf. nicht ausreichend begründet gewesen war.
In einem Brief an den Präsidenten des Bundesgerichts vom 19.5.2006 rügte der Bf. insbesondere, dass ihm die Stellungnahmen nicht weitergeleitet worden seien. Der Präsident antwortete am 14.6.2006, dass es nicht möglich sei zu überprüfen, ob ihm die fraglichen Stellungnahmen tatsächlich zukamen, da diese ihm nicht per Einschreiben zugestellt wurden. Er fügte jedoch hinzu, dass dennoch ausreichende Beweise für ihre Absendung durch das Bundesgericht vorliegen würden. Er führte dazu aus, dass die Stellungnahme der Gegenpartei, die das Bundesgericht am 12.12.2005 erhalten hatte, den Stempelvermerk »zur Kenntnisnahme« (Doppel geht zur Kenntnisnahme an die Gegenpartei) erhielt, dem handschriftlich das Datum »13.12.2005« und die Initialen der verantwortlichen Person in der Kanzlei des Bundesgerichts hinzugefügt worden waren. Die Stellungnahme des Berufungsgerichts, die das Bundesgericht am 13.12.2005 erhalten hatte, würde zwar nur den Stempelvermerk tragen, doch hätte das Personal der Kanzlei versichert, auch sie sofort übermittelt zu haben.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da das Bundesgericht ihnen die vom Berufungsgericht und der Gegenpartei eingebrachten Stellungnahmen nicht weitergeleitet habe.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Der GH erinnert daran, dass die Garantie eines fairen Verfahrens grundsätzlich auch das Recht für die Parteien des Verfahrens beinhaltet, Kenntnis von jedem Dokument oder jeder Stellungnahme zu erlangen, die dem Richter vorgelegt werden, und diese in Frage zu stellen. Er erinnert auch daran, dass er bereits in mehreren Urteilen gegen die Schweiz eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt hat, weil der Bf. nicht dazu aufgefordert wurde, Position zu Stellungnahmen eines unterinstanzlichen Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder der Gegenpartei zu beziehen.
Der GH verlangt von einem urteilenden Organ lediglich, dass es den Beweis für das Abschicken von Stellungnahmen einer Partei an die Gegenpartei liefert. Im vorliegenden Fall geht aus einem Vermerk (Stempelvermerk »zur Kenntnisnahme« plus handschriftliches Datum und Initialen der verantwortlichen Person in der Kanzlei des Bundesgerichts) auf dem Exemplar der Stellungnahme in den Akten hervor, dass diese an die Parteien verschickt wurde. Auch wenn die Stellungnahme des Berufungsgerichts lediglich den Stempelvermerk aufwies, hat das Personal der Kanzlei des Bundesgerichts laut dem Brief des Präsidenten des Gerichts bestätigt, dass die Stellungnahme sofort übermittelt worden sei.
Außerdem nimmt der GH den Brief der Bf. vom 15.2.2006 zur Kenntnis, aus welchem hervorgeht, dass sie vom Brief des Bundesgerichts vom 28.11.2005 nichts wussten, in welchem dieses dem Berufungsgericht und der Gegenpartei Fristen bis zum 13.12.2005 bzw. bis zum 11.1.2006 gewährte, um Stellung zu der von den Bf. beantragten vorläufigen Maßnahme zu nehmen bzw. ihre Stellungnahme in der Sache abzugeben. Angesichts des Umstands, dass die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung am 29.12.2005 ergangen ist, also 16 Tage nach Ablauf der ersten Frist, kann sich der GH schlecht vorstellen, warum die Bf. erst über einen Monat nach Ablauf der zweiten Frist die möglichen Stellungnahmen der anderen Parteien verlangt haben. Er teilt die Ansicht der Regierung, wonach diese Nachlässigkeit den Betroffenen zuzuschreiben ist und nicht dem Bundesgericht. Im Übrigen haben die Bf. nie bestritten, dass sie sehr wohl von der Existenz der fraglichen Stellungnahmen wussten.
Angesichts der im vorliegenden Fall, der im Übrigen eine rein zivilrechtliche Streitigkeit darstellt, beigebrachten Beweise ist der GH daher überzeugt, dass das Bundesgericht die Stellungnahmen tatsächlich an die Bf. weitergeleitet hat, und dass diese – selbst wenn man voraussetzt, dass sie sie nicht erhalten haben – Kenntnis von ihrer Existenz hatten oder haben hätten müssen.
Der GH hat zwar im Fall Schaller-Bossert/CH eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt. Dort hätte die nicht anwaltlich vertretene Bf. laut dem Bundesgericht spontan auf die vor diesem eingebrachten Stellungnahmen antworten müssen, um nicht auf ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zu verzichten. Der vorliegende Fall muss jedoch dahingehend vom genannten Fall unterschieden werden, als dass der Bf. im vorliegenden Fall ein erfahrener Anwalt ist, der die Praxis des Bundesgerichts kannte oder kennen hätte müssen.
Die genannten Umstände reichen für den GH aus, um zum Schluss zu kommen, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgte (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Bartenbach/A v. 20.3.2008 = NL 2008, 78 = ÖJZ 2008, 503
Schaller-Bossert/CH v. 28.10.2010
Joos/CH v. 15.11.2012
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.10.2013, Bsw. 50478/06
entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 363) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_5/Wyssenbach.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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