1Ob166/13p•OGH 1Ob166/13p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** P*****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. M***** S*****, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. Juni 2013, GZ 38 R 1/13y39, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit Beschluss vom 19. 9. 2013 gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte, erst am 3. 10. 2013 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen (RISJustiz RS0124353).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.