OGH 13Os73/13d

13Os73/13dTribunal supérieur3 oct. 2013

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 13Os73/13d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milomir J***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, § 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. März 2013, GZ 21 Hv 86/12m73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milomir J***** des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, § 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. Jänner 2012 in Wien gemeinsam mit einem unbekannten Täter Margarete und Karl K***** mit Gewalt gegen sie unter Verwendung einer Waffe 11.700 Euro sowie Schmuck, Münzen und weitere Wertgegenstände im Wert von 62.613 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie über die Balkontüre in deren Wohnhaus eindrangen, Karl K***** mit einem Schlagstock mehrmals gegen den Kopf schlugen und Margarete sowie Karl K***** fesselten und knebelten.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Rüge zuwider haben die Tatrichter die zu der von ihnen (unter anderem zufolge einer am Tatort sichergestellten, dem Angeklagten zugeordneten DNASpur; US 6) als unglaubwürdig beurteilten Verantwortung des Angeklagten, wonach er zur Tatzeit mit dem dies nach Einschätzung des Erstgerichts jedoch nicht überzeugend bestätigenden (US 6 f) Zeugen Zeljok S***** in seinem Fahrzeug von Wien nach Salzburg gefahren sei, gehörten Zeugen keineswegs „ohne Einschränkung ausdrücklich als glaubwürdig“ erachtet (vgl US 7 f). Solcherart hat der Schöffensenat das angebliche Alibi des Angeklagten auch nicht als erwiesen angenommen, sodass die Beweiswürdigung nicht im behaupteten inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zur Feststellung seiner Täterschaft steht.

Dem weiteren Einwand (Z 5 vierter Fall) zuwider findet sich die Begründung der Konstatierung, dass der Angeklagte die Verwendung des Schlagstocks gegenüber den Opfern kannte und billigte (US 4), auf US 6.

Indem die Rüge die Urteilsfeststellungen mittels eigener Beweiserwägungen kritisiert, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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