7Ob174/13h•OGH 7Ob174/13h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. GenmbH, , vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die beklagte Partei F O*****, vertreten durch den Sachwalter B***** K*****, vertreten durch Mag. Klaus Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, wegen 44.870,67 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Juni 2013, GZ 6 R 80/13x43, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Gegenforderung des Beklagten. Deren Zu-Recht-Bestehen bis zur Höhe der als berechtigt festgestellten Klageforderung (44.870,67 EUR) hat aber schon das Erstgericht unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kaufpreiserlös dem Beklagten zusteht und die Klägerin nicht einmal behauptete, diese Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin bereits durch bestimmte Leistungen erfüllt zu haben.
Demgemäß verstoßen die Revisionsausführungen gegen das Neuerungsverbot und entfernen sich von der nicht mehr angreifbaren Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung; wie das Erstgericht zutreffend aufzeigte, stützte sich die Klägerin in erster Instanz nämlich weder auf den Einwand, dass der Kaufvertrag mit dem Dritten nichtig sei, noch auf die in der Berufung begehrten Feststellungen zur Herausgabe des Kaufpreiserlöses durch Auszahlungen und Überweisungen aus dem Girokonto.
Hat die Klägerin doch nur jene Kontobewegungen behauptet, die das Erstgericht ohnehin feststellte (vgl das Vorbringen auf AS 134 f [ON 31] und die Feststellungen auf Seite 5 f des Ersturteils), nicht hingegen die zusätzlichen, nunmehr im Rechtsmittelverfahren begehrten (vgl Seite 4 f der außerordentlichen Revision). Sie berief sich in erster Instanz zur Begründung des Bereicherungsanspruchs allein auf die in ON 31 angeführten Zahlungen (AS 143 [ON 34]) und hat die eingewendete Gegenforderung nicht substantiiert bestritten (AS 160 [ON 36]).
Die Klägerin hat in erster Instanz also gar nicht geltend gemacht, dass sie dem Beklagten den Kauferlös durch (weitere, konkret zu behauptende) Abhebungen ohnehin bereits ausgefolgt hätte, während die (erfolglose) Mängelrüge ihrer Berufung, das Erstgericht habe mangels Erörterung dieser Thematik (Herausgabe des überwiesenen Kaufpreises durch die Klägerin) die Anleitungspflicht verletzt, in der Revision nicht neuerlich erhoben werden kann: Da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die weiterhin geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verwehrt ist (RIS-Justiz RS0043061 [T21]), ist auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (RIS-Justiz RS0043061 [T14]).
Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, was nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
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