4Ob142/13f•OGH 4Ob142/13f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei A***** Gesellschaft m.b.H., , vertreten durch Hon.Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A Inc, , 2. A S.à.r.l., , 3. A GmbH, , 4. A GmbH in Liquidation, , 5. A GmbH, *****, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.856.275 EUR sA sowie Rechnungslegung und Zahlung eines noch unbestimmten Geldbetrags, im Verfahren über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Jänner 2011, GZ 15 R 190/10m-64, mit welchem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 19. Juli 2010, GZ 10 Cg 158/07a60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Schriftsätze der Parteien vom 3. September 2013 (Klägerin), 4. September 2013 (Beklagte) und 9. September 2013 (Klägerin) werden zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 27. August 2013, 4 Ob 142/13f, hat der Senat eine am 12. August 2013 erstattete Stellungnahme der Beklagten zurückgewiesen. Danach sind beim Obersten Gerichtshof weitere Schriftsätze eingelangt, die schon deswegen zurückzuweisen sind, weil die Revision der Beklagten mit diesem Beschluss auch in der Sache erledigt wurde. Damit war das Revisionsverfahren bei Einlangen der letztgenannten Schriftsätze bereits beendet.
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