AUSL EGMR Bsw23160/09

Bsw23160/09Autre juridiction19 sept. 2013

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw23160/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2013

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Stojanovic gg. Kroatien, Urteil vom 19.9.2013, Bsw. 23160/09.

Spruch

Art. 10 EMRK - Verurteilung eines Politikers zu Schadenersatz wegen von ihm nicht getätigter Äußerungen.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 10 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).

Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.500,- für immateriellen Schaden, € 5.600,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 4.4.1997 veröffentlichte das Magazin Imperijal zwei Artikel, die ein mit dem Bf. geführtes Interview sowie ein angebliches Telefonat zwischen ihm und dem Generalsekretär der damals regierenden Partei Hrvatska Demokratska Zajednica (»HDZ«, »Kroatische Demokratische Union«), Dr. I. V., betrafen.

Im ersten Artikel kritisierte der Bf. die Politik seines HDZ-Parteikollegen A. H., der zu diesem Zeitpunkt Gesundheitsminister war. Die Überschrift bezeichnete dabei dessen politisches Handeln als »Intrige«. Der Autor des zweiten Artikels hatte angeblich ein Telefonat mitgehört, in dem Dr. I. V. den Bf. aufgefordert habe, Äußerungen früherer Interviews mit dem Imperijal zurückzunehmen und weitere Kritik an A. H. zu unterlassen. Dem Artikel zufolge habe der Bf. in dem Telefonat behauptet, dass vor der Öffentlichkeit geheim gehalten werde, dass A. H. hohe Gehälter aus zehn verschiedenen Aufsichtsratsposten beziehe und dass er weiters dem Bf. gedroht habe, dass dieser während seiner Amtszeit kein Professor werden würde. Ein dritter, am 2.5.1997 veröffentlichter Artikel betraf eine angebliche Wettbewerbsmanipulation von A. H. im Rahmen seiner Aufsichtsratsmitgliedschaft einer Poliklinik.

Am 16.9.1997 erhob A. H. vor dem BG Zagreb Klage wegen übler Nachrede gegen die Verlagsgesellschaft Imperijal Media und den Bf. In der mündlichen Verhandlung am 18.12.1998 gab Letzterer an, in dem Telefonat Folgendes geäußert zu haben: »Während andere durch zahlreiche Aufsichtsratsposten hohe Gehälter beziehen (...), zahle ich meine Rechnungen selbst.« A. H. habe er dabei nicht erwähnt. Weiters sagte er aus: »Ich habe Dr. I. V. bei dieser Gelegenheit daran erinnert, dass A. H. mir bei einer HDZ-Konferenz zum Gesundheitswesen gedroht habe, dass ich mangels der erforderlichen beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikationen und Fachkenntnis niemals Professor werden würde.« Im Laufe des Verfahrens zog das Gericht auch einen Mitschnitt dieser Konferenz heran, wonach A. H. Folgendes äußerte: »(...) Diese Methode (...) wurde von Mitgliedern der kroatischen Ärztekammer ausgewählt, die alle ordentliche Universitätsprofessoren sind, was du, Joža [der Bf.], mangels deiner beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikationen niemals sein wirst.«

Am 17.4.2000 gab das BG dem Teil der Klage, der sich gegen die Verlagsgesellschaft wandte, statt, da Letztere den guten Ruf von A. H. geschädigt habe, und sprach immateriellen Schadenersatz in Höhe von 70.000 Kroatischen Kuna (HRK) (ca. € 9.300,–) zu. Der Teil der Klage, der den Bf. betraf, wurde dagegen abgewiesen, da der Bf. der Veröffentlichung des ersten und zweiten Artikels nicht zugestimmt habe. Da der dritte Artikel von einem Journalisten des Imperijal stammte, stand eine Verantwortlichkeit des Bf. hierfür außer Frage.

Im Berufungsverfahren reduzierte das LG Zagreb die Entschädigungssumme auf HRK 50.000,– (ca. € 6.600,– ), hob den den Bf. betreffenden Teil des erstinstanzlichen Urteils auf und verwies den Fall für eine erneute Entscheidung zurück. In der mündlichen Verhandlung am 21.5.2003 gab der Bf. auf die Frage des Richters, ob er A. H. bei dem Telefonat namentlich genannt habe, an, den Begriff »Gesundheitsminister« verwendet zu haben. Bezüglich der angeblichen Drohungen während der Konferenz sagte er aus, sich nicht genau an seine Äußerung erinnern zu können. Das Gericht verurteilte den Bf. am 21.5.2003 zu immateriellem Schadenersatz in Höhe von HRK 30.000,– (ca. € 3.900,–), da die Verwendung des Begriffs »Intrige« geeignet gewesen sei, das Ansehen des Klägers zu schädigen. Während seiner Aussage vor Gericht habe sich der Bf. mit der Überschrift des ersten Artikels einverstanden erklärt, weshalb es irrelevant sei, ob er selbst die Aussage getätigt oder der Journalist sie formuliert habe. Selbst wenn der Autor des zweiten Artikels den Inhalt erfunden habe, würde dies nicht die Verantwortlichkeit des Bf. beseitigen, da er das Magazin zu einer Gegendarstellung hätte auffordern können. Am 12.7.2005 wurde dieses Urteil insofern korrigiert, als auch die Verlagsgesellschaft – gesamtschuldnerisch mit dem Bf. – zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von HRK 30.000,– verurteilt wurde.

Die vom Bf. gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde am 8.11.2005 abgewiesen. Er leistete am 13.2.2006 die festgesetzte Entschädigung. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde am 24.6.2008 abgewiesen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) durch seine Verurteilungen zur Schadenersatzzahlung wegen übler Nachrede, obwohl er den ihm vorgeworfenen Wortlaut nicht verwendet und der Veröffentlichung des Telefonats, dessen Inhalt darüber hinaus falsch dargestellt sei, niemals zugestimmt habe.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

Zur Zulässigkeit

Die Regierung bringt vor, dass Art. 10 EMRK auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und der Bf. jedenfalls den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft habe.

Der GH wiederholt, dass die Verantwortlichkeit für eine üble Nachrede sich nur auf die eigenen Worte beziehen kann und nicht auf Äußerungen anderer, sei es eines Redakteurs oder eines Journalisten. Daher kann sich der Bf. in einer Situation wie der vorliegenden auf den Schutz nach Art. 10 EMRK berufen, in der er behauptet, dass die Gerichte indirekt seine Meinungsäußerungsfreiheit erstickten, indem sie ihm in Verbindung mit dem Interview, in dem er die Politik des Gesundheitsministers kritisierte, nie gemachte, kritische Äußerungen zurechneten und ihn zu Schadenersatz verurteilten. Falls sein Vorbringen korrekt ist, würde die Verpflichtung zu Schadenersatz ihn voraussichtlich in Zukunft davon abhalten, derartige Kritik zu üben. Nach Ansicht des GH ist Art. 10 EMRK daher im vorliegenden Fall anwendbar und die diesbezügliche Einrede der Regierung zurückzuweisen.

Bezüglich der Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges bezieht sich der GH auf die bisherigen Ausführungen, da diese Einrede eng mit der der Nichtanwendbarkeit von Art. 10 EMRK zusammenhängt. Da der Bf. darüber hinaus den Aspekt der Meinungsäußerungsfreiheit vor den nationalen Gerichten vorgebracht hat, ist diese Einrede der Regierung zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Angesichts der Feststellung, dass sich der Bf. im vorliegenden Fall auf Art. 10 EMRK berufen kann, stellt die Verurteilung des Bf. zur Schadenersatzleistung durch das BG Zagreb, die durch das LG Zagreb bestätigt wurde, einen Eingriff in seine Meinungsäußerungsfreiheit dar.

Dieser Eingriff war auch gesetzlich vorgesehen, nämlich von Art. 154 und 200 des Verpflichtungsgesetzes 1978, und verfolgte mit dem »Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer« ein legitimes Ziel iSd. Art. 10 Abs. 2 EMRK.

Es bleibt zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Der GH beobachtet, dass die nationalen Gerichte zunächst die Verlagsgesellschaft allein für die Veröffentlichung der drei Artikel verantwortlich machten und sie zu immateriellem Schadenersatz in Höhe von HRK 50.000,– verurteilten. Später stellten die Gerichte jedoch fest, dass auch der Bf. für zwei der drei Artikel verantwortlich sei und verurteilten ihn zur Zahlung von HRK 30.000,–. Insbesondere wurden dem Bf. die Verwendung des Wortes »Intrige« in der Überschrift des ersten Artikels sowie zwei diffamierende Äußerungen während des Telefonats, um das es im zweiten Artikel ging, zugerechnet. Da der Bf. vorbringt, dass er nie das Wort »Intrige« verwendet und der Veröffentlichung des Telefonats nicht zugestimmt habe, und dass der Inhalt des Telefonats nicht genau wiedergegeben sei, muss der GH zunächst prüfen, ob die Haftung des Bf. im vorliegenden Fall über seine eigenen Worte hinausging.

Zum ersten Artikel

Bei dem ersten Artikel handelt es sich um ein Interview mit dem Bf., in dem er die Politik des Gesundheitsministers A. H. kritisierte.

Diesbezüglich stellten die Gerichte eine Verantwortlichkeit des Bf. (und der Verlagsgesellschaft in Gesamtschuld) lediglich aufgrund des zur Beschreibung des Handelns von A. H. verwendeten Begriffs »Intrige« fest – und dies trotz der Tatsache, dass der Bf. die Äußerung nicht getätigt hatte, und obwohl deutlich war, dass die Überschrift von den das Interview führenden Journalisten formuliert worden war. Darüber hinaus ist gemäß Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes über Öffentliche Information ausschließlich der Chefredakteur für eine Überschrift verantwortlich. Die Gerichte befanden es als ausreichend, dass der Bf. die Überschrift in seiner Aussage vor Gericht akzeptiert hatte.

Der GH hält dieses Ergebnis für schwer nachvollziehbar, da es einen Unterscheid macht, einerseits die Handlungen einer Person in der Presse als »Intrige« zu bezeichnen und andererseits eine solche Beschreibung, die von jemand anderem formuliert und veröffentlicht wurde, vor Gericht zu akzeptieren. Auch wenn unter gewissen Umständen eine Aussage vor Gericht einen eigenständigen Akt von übler Nachrede darstellen kann, geht es im vorliegenden Fall um die Äußerungen des Bf. gegenüber den Medien, und nicht um die gegenüber dem Gericht erster Instanz. Die Verantwortlichkeit des Bf. beruhte nach Ansicht der Gerichte insbesondere auf der Wortwahl in der Überschrift und nicht auf der während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärten Genehmigung des Bf. Unter diesen Umständen kann die Überschrift nur dem Chefredakteur und nicht dem Bf. selbst vorgeworfen werden.

Daher kann im Hinblick auf die Überschrift des ersten Artikels nicht gesagt werden, dass die von den nationalen Gerichten zur Feststellung der Verantwortlichkeit des Bf. herangezogenen Gründe nachvollziehbar und ausreichend zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. waren. Insbesondere erstreckten die Gerichte dadurch die Verantwortlichkeit des Bf. über dessen eigene Worte hinaus.

Zum zweiten Artikel

Der zweite Artikel betraf Auszüge eines Telefonats zwischen dem Bf. und dem Generalsekretär seiner Partei, Dr. I. V., in dem der Bf. angeblich äußerte, dass vor der Öffentlichkeit geheim gehalten werde, dass A. H. zehn Aufsichtsratsposten innehabe und hierfür hohe Gehälter erhalte. In diesem Gespräch habe der Bf. angeblich auch behauptet, dass A. H. ihm gedroht habe, während dessen Amtszeit nicht Professor zu werden.

Die nationalen Gerichte hielten diese Aussagen für unwahr und rufschädigend. Sie konnten jedoch schwer mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit feststellen, ob der Bf. diese Aussagen tatsächlich getätigt und einer Veröffentlichung des Artikels zugestimmt hatte. Der Bf. verneinte beides. Die Gerichte stellten schließlich fest, dass der Bf. den Inhalt des Telefonats detailliert gegenüber dem Journalisten wiedergegeben habe, so dass dieser ihn veröffentlichen konnte. Sie stützten sich dabei ausschließlich auf die Zeugenaussagen der Journalisten des Imperijal. Darüber hinaus befanden sie, dass, selbst wenn die beiden Äußerungen von dem Journalisten vollständig erfunden seien, dies dennoch die Verantwortlichkeit des Bf. nicht beseitigen könne, da er, obwohl er wusste, dass der Artikel Unwahrheiten enthielt, diese weder bestritt noch eine Gegendarstellung von dem Magazin verlangte.

Im Bezug auf die Frage, ob der Bf. der Veröffentlichung des Telefongesprächs zugestimmt habe, nimmt der GH zur Kenntnis, dass nach Ansicht des BG Zagreb die betreffende Information ihrer Natur nach keiner Zustimmung bedurfte. Der Aspekt der Zustimmung ist daher im vorliegenden Fall irrelevant für die Beurteilung, ob die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. verletzt wurde. Ob der zweite Artikel den Inhalt des Telefongesprächs genau wiedergab, ist für jede Äußerung separat zu prüfen.

Zu der behaupteten Äußerung des Bf. bezüglich der Aufsichtsratsposten von A. H. stellt der GH fest, dass die nationalen Gerichte bei einem Vergleich des im Imperijal veröffentlichen Texts mit der Zeugenaussage des Bf. vor dem Gericht erster Instanz berechtigterweise zu dem Ergebnis kamen, dass der Bf. sich während des Telefonats tatsächlich derartig geäußert habe und dies im zweiten Artikel wiedergegeben wurde. Während seiner Aussage vor Gericht gab der Bf. nämlich an, die Mitgliedschaft in etwa zehn Aufsichtsräten und die darauf basierenden Gehaltszahlungen erwähnt zu haben. Auch wenn er behauptet, A. H. niemals namentlich genannt zu haben, gab er an, vom Gesundheitsminister, der A. H. zu dieser Zeit war, gesprochen zu haben. Daher bestehen für den GH keine Anhaltspunkte für die von den nationalen Gerichten abweichende Annahme, der Bf. habe sich nicht derartig geäußert. Diese Feststellung basierte somit auf einer ausreichenden Prüfung der relevanten Fakten. Der GH akzeptiert außerdem die Beurteilung der Aussage des Bf. durch die Gerichte als unwahre Tatsachenbehauptung und üble Nachrede, da darauf angespielt wurde, dass A. H. in unzulässiger Weise von seiner politischen Position profitiere.

Folglich waren die durch die Gerichte herangezogenen Gründe nachvollziehbar und ausreichend zur Rechtfertigung des Eingriffs, da die Verantwortlichkeit des Bf. nicht über seine eigenen Worte hinausging und die betreffende Äußerung sowohl falsch als auch rufschädigend war.

Im Hinblick auf die vom Bf. behauptete Drohung durch A. H. bemerkt der GH, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen der im Imperijal veröffentlichen Äußerung und der Zeugenaussage des Bf. vor dem Gericht erster Instanz besteht. Insbesondere lässt nichts in der Aussage des Bf. darauf schließen, dass A. H. dabei auch den Wortlaut »solange ich Minister bin« verwendet hat, wie es im Artikel dargestellt wird. Ob der Bf. äußerte, A. H. habe ihm unter Verwendung dieser Worte gedroht, ist für die Beurteilung der Frage von Bedeutung, ob es sich bei der Äußerung des Bf. um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt. Aus bestehenden Tatsachen eine Schlussfolgerung zu ziehen, wie beispielsweise dem Verhalten einer Person bestimmte Motive zuzumessen, ist generell dazu geeignet, Meinungen auszudrücken, was einem Werturteil ähnelt. Wenn der Bf. also behauptete, A. H. habe ihm durch die Verwendung dieses Wortlauts gedroht, ist dies als eine Tatsachenbehauptung anzusehen und daher einem Beweis zugänglich. Andererseits sind die Äußerungen als Werturteile zu betrachten, wenn der Bf. seinem Gesprächspartner über die Drohung berichtete, ohne sich auf diesen Wortlaut zu beziehen. Ist das der Fall, kann ihm nicht vorgeworfen werden, die Aussage von A. H. während der Konferenz als Drohung verstanden zu haben, da er zu diesem Zeitpunkt nach Ansicht des GH ausreichende Gründe für diese Annahme hatte.

Angesichts der Urteile der nationalen Gerichte schien es erwiesen zu sein, dass der Bf. in dem Telefonat die Drohung des Ministers unter Verwendung des Wortlauts »solange ich Minister bin« umschrieb und es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung handelte, die er später nicht beweisen konnte. Hinsichtlich der Bedeutung des Grundsatzes, dass die Verantwortlichkeit einer Person für eine üble Nachrede sich nur auf deren eigene Worte beziehen darf, und des möglichen chilling effect, den eine Verletzung dieses Prinzips auf die Meinungsäußerungsfreiheit haben kann, verfügt der GH über stichhaltige Gründe, um von der Beurteilung der nationalen Gerichte abzuweichen. Erstens folgt aus der Feststellung, der Bf. habe das Telefonat vor dem Journalisten derart wiedergegeben, dass dieser es veröffentlichen konnte, nicht, dass es sich dabei um den genauen Inhalt handelte. Da weder Dr. I. V. noch drei weitere Zeugen bestätigen konnten, dass der Bf. den Wortlaut verwendete, und dieser dies auch kategorisch bestritt, basierte die Feststellung mangels anderer Beweise (wie einer Audioaufnahme des Telefonats oder einer auf dieses folgenden Diskussion zwischen dem Bf. und dem Journalisten) ausschließlich auf der Aussage des Journalisten. Dessen Glaubwürdigkeit erscheint zweifelhaft, da er ein Interesse daran hatte zu beweisen, dass er den genauen Inhalt veröffentlicht hatte.

Den Feststellungen der nationalen Gerichte den Vorzug zu geben und zu akzeptieren, dass Kläger in Diffamierungsverfahren einer derartig niedrigen Beweisschwelle begegnen müssen, würde das erwähnte Prinzip bezüglich der Verantwortlichkeit bei übler Nachrede bedeutungslos machen. Es lag somit keine ausreichende Beurteilung der relevanten Fakten durch die Gerichte vor. Als eine Folge daraus qualifizierten sie die Aussage des Bf. fälschlicherweise als Tatsachenbehauptung und nicht als Werturteil, das keinem Beweis zugänglich ist. Auch wenn ein Werturteil bei einer fehlenden tatsächlichen Grundlage übertrieben sein kann, hat der GH bereits festgestellt, dass dies im vorliegenden Fall nicht zutraf.

Der GH kann weiters die Argumentation der nationalen Gerichte nicht akzeptieren, dass selbst ein erfundener Artikel die Verantwortlichkeit des Bf. nicht beseitige, da von ihm erwartet werden könne, veröffentlichte diffamierende Äußerungen zu bestreiten. Dem GH ist keine gesetzliche Bestimmung oder nationale Rechtsprechung bekannt, wonach Beschuldigte in Diffamierungsverfahren dazu verpflichtet sind, Äußerungen zu bestreiten oder zurückzuziehen, um eine Verantwortlichkeit auszuschließen. Hingegen hätte A. H. die veröffentlichten Äußerungen bestreiten können, wozu er gem. Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes über Öffentliche Information als einzige Person berechtigt war. Da folglich die Verantwortlichkeit des Bf. bezüglich der behaupteten Drohung dessen eigene Worte überstieg, er nicht zu einer Gegendarstellung verpflichtet war und hinreichende Gründe für seine Annahme einer bestehenden Drohung vorlagen, sind die durch die Gerichte herangezogenen Gründe nicht nachvollziehbar und ausreichend zur Rechtfertigung des Eingriffs.

Ergebnis

Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. – in Form der Verurteilung zu Schadenersatz wegen der Überschrift des ersten Artikels und der im zweiten Artikel wiedergegebenen Äußerung über die Drohung durch A. H. – nicht »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

Der Bf. beschwert sich nach Art. 6 Abs. 1 EMRK über ein unfaires Verfahren sowie über dessen Ausgang. Im Hinblick auf seine Feststellungen zu Art. 10 EMRK befindet der GH eine gesonderte Prüfung von Art. 6 EMRK nicht für notwendig. Dieser Beschwerdepunkt ist daher offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 1.500,– für immateriellen Schaden, € 5.600,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Nilsen u. Johnsen/N v. 25.11.1999 (GK) = NL 1999, 197

Chemodurov/RUS v. 31.7.2007

Europapress Holding d.o.o./HR v. 22.10.2009

Reznik/RUS v. 4.4.2013

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.9.2013, Bsw. 23160/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 318) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/13_5/Stojanovic.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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