1Präs.2690-3585/13m•OGH 1Präs.2690-3585/13m
Über den im Verfahren AZ 135 Bl 41/13z des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 21 Bs 310/13m des Oberlandesgerichts Wien) gestellten Antrag der Susanna Ranovsky und des Mag. Andreas Ranovsky vom 30. Juli 2013 auf Ablehnung „aller aktenführenden und informierten Justizorgane und Amtsorgane (Richter, Staatsanwälte, Bezirksanwälte, Beamte, ua) wegen offen sichtbarer Befangenheit“ ergeht - soweit davon die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** wegen Ausschließung betroffen ist - der
Beschluss
gefasst:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** ist nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Die Einschreiter führen in dem - im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ihnen die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß § 196 Abs 2 StPO aufgetragen wurde, gestellten - Ablehnungsantrag keine auf Mag. Dr. S***** bezogenen Ablehnungsgründe an, weshalb der Präsident des Oberlandesgerichts Wien von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts Wien nicht ausgeschlossen ist.
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