12Ns55/13d•OGH 12Ns55/13d
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Abdul Z***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 46 Hv 14/13a des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Angeklagten Abdul Z***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Abdul Z***** an das Landesgericht Salzburg kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den derzeitigen Aufenthalt des Angeklagten, seine Mittellosigkeit und die Reisekosten gegründet ist.
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