OGH 12Os96/13d

12Os96/13dTribunal supérieur5 sept. 2013

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 12Os96/13d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gyula J***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gyula J***** sowie die Berufung des Angeklagten Gabor J***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 18. Juni 2013, GZ 42 Hv 83/12t226, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Gyula J***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Die Geschworenen haben die anklagekonform nach dem Verbrechen des schweren Raubes nach „§§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall und dritter Satz erster Fall StGB“ gestellte Hauptfrage, ob Gyula J***** am 18. Oktober 2005 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gabor J***** als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe einem anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen habe, und zwar dadurch, dass er die Angestellte des Juweliergeschäfts Mag. E. F*****, Irmgard R*****, zunächst an den Armen packte, gegen das Verkaufspult drückte, eine Faustfeuerwaffe gegen sie richtete, in den Tresorraum zerrte, mit Elektrokabeln an einen Bürosessel fesselte, mit einer Küchenrolle knebelte, mit dem Sessel zu Boden stieß und sodann aus dem Juweliergeschäft Schmuck im Wert von 75.000 Euro und 2.500 Euro Bargeld an sich nahm, sich Bargeld in Höhe von 185 Euro, ein Mobiltelefon und eine Schachtel Zigaretten der Irmgard R***** aneignete und flüchtete, wobei die Gewaltanwendung bei Irmgard R***** zusätzlich zu der eine 28 Tage dauernde Gesundheitsschädigung bewirkenden Knochenabsplitterung am rechten Daumen samt Prellung am linken Ellenbogen und am Nacken eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB), nämlich eine zumindest für lange Zeit bestehende Berufsunfähigkeit herbeiführende posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, zur Folge hatte, bejaht.

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten (aber entgegen § 342 erster Satz StPO iVm § 270 Abs 2 Z 4 StPO keinen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO) enthält, wurde Gyula J***** des Verbrechens des schweren Raubes nach (gemeint:) §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gyula J*****, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurden durch die Abweisung der Beweisanträge keine Verteidigungsrechte verletzt.

Der Antrag „auf nochmalige Anfrage bei den ungarischen Behörden“ (ON 225 S 2) zum Beweis dafür, dass Gyula J***** zum Tatzeitpunkt in S***** in Haft gewesen sei, ließ nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme ein von der bereits eingeholten Erklärung des zuständigen ungarischen Ministeriums für öffentliche Verwaltung und Justiz vom 6. Mai 2013 abweichendes Ergebnis erwarten lasse (ON 214).

Die ohne Bekanntgabe näherer Daten zur Person begehrte Ausforschung des vom Zweitangeklagten als Mittäter bezeichneten (ON 224 S 6 f) „Zoltan H*****“, von dem er weder dessen Adresse, Geburtsdatum noch sonstige Personaldaten angeben konnte, verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung, weil im Beweisantrag nicht dargelegt wurde, wie eine Personensuche mit dem Namen allein zu bewerkstelligen sei.

Mit der Kritik (Z 6), wonach die Gabor J***** betreffende Hauptfrage alternativ auf einen anderen, nämlich den von diesem in der Hauptverhandlung genannten Mittäter zu ergänzen gewesen wäre, zeigt die Fragenrüge den Nichtigkeitsgrund nicht auf.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Geschworenen bereits durch die getrennte Stellung der Schuldfragen die Möglichkeit hatten, die Täterschaft des Gyula J***** zu verneinen und den die Mittäterschaft betreffenden Zusatz bei Gabor J***** zu streichen (§ 330 Abs 2 StPO; Philipp WK-StPO § 330 Rz 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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