OGH 1Nc70/13d

1Nc70/13dTribunal supérieur3 sept. 2013

Texte intégral

OGH 1Nc70/13d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 25 Nc 6/13s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. 6. 2013 (25 Nc 6/13s3) wird das Oberlandesgericht Innsbruck sowie zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Wiener Neustadt einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ein. Er leitet seine Ansprüche erkennbar auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht im Zusammenhang mit der Unterbrechung eines vorangegangenen Verfahrenshilfeverfahrens ab.

Das Landesgericht Wiener Neustadt unterbrach mit Beschluss vom 28. 6. 2013 auch dieses Verfahrenshilfeverfahren. Dagegen erhob der Antragsteller einen Rekurs, der dem Oberlandesgericht Wien vorgelegt wurde. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Zuständiges Amtshaftungsgericht erster Instanz ist das Landesgericht Wiener Neustadt (§ 9 Abs 1 AHG). Diesem ist das Oberlandesgericht Wien, dem ebenfalls amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, im Instanzenzug übergeordnet.

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