OGH 8Ob87/13x

8Ob87/13xTribunal supérieur29 août 2013

Texte intégral

OGH 8Ob87/13x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2013
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00087.13X.0829.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. A***** J*****, geboren am ***** und 2. C***** J*****, geboren am , beide: , über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters P J, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Juli 2013, GZ 48 R 114/13i104, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 8. 6. 2012 (ON 66, berichtigt mit Beschluss vom 14. 2. 2013, ON 83) verpflichtete das Erstgericht den Vater, zusätzlich zu seiner laufenden Unterhaltsverpflichtung ab 1. 9. 2009 einen monatlichen Betrag von 292 EUR pro Kind (10x im Jahr) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs der Kinder als anteilige Schulkosten zu bezahlen.

Mit Beschluss vom 7. 3. 2013 (ON 87) wies das Erstgericht den Antrag des Vaters vom 19. 11. 2012 auf Berichtigung des Beschlusses ON 66 hinsichtlich des monatlichen Betrags an Schulgeld auf 227 EUR anstatt 292 EUR zurück.

Das Rekursgericht gab dem vom Vater dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge, weil ein Fall einer Berichtigung nicht vorliege. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der vom Vater erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“, der dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt wozu auch der hier geltend gemachte Anspruch auf Schulgeld zu zählen ist (2 Ob 224/08t ua) ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RISJustiz RS0042366). Wird eine Herabsetzung des Unterhalts begehrt, bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung den Streitwert (RISJustiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist nur der Betrag maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RISJustiz RS0122735).

Da der Vater im Rekursverfahren inhaltlich die Herabsetzung seiner Verpflichtung zur monatlichen Zahlung von Schulgeld anstrebt, übersteigt danach der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 30.000 EUR ([292 - 227 = 65] x 10 x 3 = 1.950 EUR).

Das Rechtsmittel wäre vom Erstgericht daher nicht sogleich dem Obersten Gerichtshof auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird , sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (§ 69 Abs 3 AußStrG; vgl RISJustiz RS0109505, insb [T8]).

Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Revisionsrekurs des Vaters zur Zulässigkeit des Rechtsmittels enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entsprechen oder ob sie einer Verbesserung bedürfen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RISJustiz RS0109505 [T34]; RS0109516 [T10]). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag iSd § 63 Abs 1 AußStrG auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 10 Abs 4 AußStrG verbesserungsfähig ist (RISJustiz RS0109623).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.