1Ob145/13z•OGH 1Ob145/13z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S***** A*****, geboren am 24. Juli 1998, C***** A*****, geboren am 11. März 2001, und L***** A*****, geboren am 11. März 2001, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters G***** A*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2013, GZ 44 R 248/13s56, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 5. April 2013, GZ 2 Pu 254/09s51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist der Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters, mit dem er die Herabsetzung des gerichtlich festgesetzten Unterhalts für seine ältere Tochter um monatlich 503 EUR und für seine weiteren Kinder um monatlich 403 EUR anstrebt. Das Erstgericht wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Dagegen richtet sich die als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Eingabe des Vaters, mit der er eine Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen begehrt.
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Eingabe des Vaters nicht berufen.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann kommt auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs (§ 62 Abs 5 AußStrG) nicht in Betracht. Vielmehr hat die durch die rekursgerichtliche Entscheidung beschwerte Partei nur die Möglichkeit einer Zulassungsvorstellung iSd § 63 AußStrG an das Rekursgericht, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen; eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RISJustiz RS0017257; RS0112656). Geht es um Unterhalt, ist der Entscheidungsgegenstand gemäß § 58 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten, soweit diese im Verfahren vor dem Rekursgericht strittig war (RISJustiz RS0103147; RS0122735). Angesichts der angestrebten Unterhaltsherabsetzung beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands betreffend die ältere Tochter somit 18.108 EUR, für die beiden weiteren Kinder je 14.508 EUR. Er liegt somit jeweils unter der für die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses maßgeblichen Grenze von 30.000 EUR.
Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Antragstellers als Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG zu qualifizieren ist. Dann wäre sie dem Rekursgericht vorzulegen, das darüber zu entscheiden hätte. Andernfalls wird das Erstgericht dem Antragsgegner unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen haben, seine Eingabe zu verbessern und gegebenenfalls klarzustellen, ob sie als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung gemeint ist (vgl RISJustiz RS0109516 [T10]).
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