1Nc65/13v•OGH 1Nc65/13v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 12 Nc 7/13p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dipl.BW H***** F*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund, die er in erster Linie aus Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg in drei näher bezeichneten Verfahren (Zivilprozess, Insolvenzverfahren und Strafverfahren) ableitet. Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren weist er auch auf „nicht nachvollziehbare Urteile“ des Oberlandesgerichts Linz als Rechtsmittelgericht hin.
Das Landesgericht Salzburg legte die Eingabe des Antragstellers dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. Dieses übermittelte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis, es sei in den drei beim Landesgericht Salzburg geführten Verfahren mehrfach als Rechtsmittelgericht tätig gewesen und erscheine daher ebenfalls gemäß § 9 Abs 4 AHG als ausgeschlossen.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241 ua), ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil der Antragsteller seine Amtshaftungsansprüche offenbar auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz als Rechtsmittelgericht ableiten will.
Die Verfahrenshilfesache ist somit einem Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen.
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